Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ÄrzteG 1998 §109Beachte
Rechtssatz
Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer hat bekanntermaßen eine große Zahl von Fondsbeitragsfestsetzungen vorzunehmen. Liegen bei der Beschlussfassung des Kollegialorgans bereits die (etwa von einem Dienstleistungsunternehmen oder dem Kammeramt erstellten) Entwürfe der beabsichtigten Erledigungen vor (und sind diese Erledigungsentwürfe als Teil des Beschlussprotokolls diesem angeschlossen), so bestehen aus der Sicht des VwGH keine Bedenken gegen eine "summarische" Beschlussfassung, weil die wesentlichen Bestandteile der Erledigungen als dem Kollegialorgan bekannt und von der Willensbildung getragen anzusehen sind (Hinweis E vom 27.4.2015, 2012/11/0082).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110246.L02Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021