RS Vwgh 2017/11/3 Ra 2017/11/0246

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Veröffentlicht am 03.11.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109
AVG §56
AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/11/0247
Ra 2017/11/0248
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/11/0272 B 29.01.2018

Rechtssatz

Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer hat bekanntermaßen eine große Zahl von Fondsbeitragsfestsetzungen vorzunehmen. Liegen bei der Beschlussfassung des Kollegialorgans bereits die (etwa von einem Dienstleistungsunternehmen oder dem Kammeramt erstellten) Entwürfe der beabsichtigten Erledigungen vor (und sind diese Erledigungsentwürfe als Teil des Beschlussprotokolls diesem angeschlossen), so bestehen aus der Sicht des VwGH keine Bedenken gegen eine "summarische" Beschlussfassung, weil die wesentlichen Bestandteile der Erledigungen als dem Kollegialorgan bekannt und von der Willensbildung getragen anzusehen sind (Hinweis E vom 27.4.2015, 2012/11/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110246.L02

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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