Entscheidungsdatum
10.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2158867-1/5E
W114 2160666-1/2E
W114 2160671-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerden von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom
a) 25.11.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 27.10.2016, AZ II/4-EBP/14-4697760010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2014,
b) 18.01.2017 gegen den Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5252288010, betreffend Direktzahlungen 2015,
c) 18.01.2017 gegen den Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5302659010, betreffend Direktzahlungen 2015, unter Berücksichtigung des Vorlageantrages vom 24.05.2017 gegen die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6931861010,
beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben.
Die Bescheide der AMA vom 27.10.2016, AZ II/4-EBP/14-4697760010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2014 und vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5302659010, betreffend Direktzahlungen 2015 sowie die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6931861010, werden behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2014 bzw. Direktzahlungen 2015 und 2016 an die AMA zurückverwiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. A.: zur Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2014:
1. Auf der Grundlage eines am 11.04.2014 von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) gestellten Mehrfachantrages-Flächen 2014 (MFA 2014) wurde dem Beschwerdeführer von der AMA mit Bescheid vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122759918, für das Antragsjahr 2014 eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) in Höhe von EUR 2.323,01 gewährt. In dieser Entscheidung wurde einem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf der Rechtsgrundlage eines Kaufes von der Vorbewirtschafterin seines Betriebes stattgegeben. Dabei ging die AMA von 18,00 vorhandenen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX aus.
Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
2. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.10.2016, AZ II/4-EBP/14-4697760010, wurde dem BF für das Antragsjahr 2014 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und eine Rückzahlung eines Betrages in Höhe von EUR XXXX verfügt. Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf der Rechtsgrundlage eines Kaufes von der Vorbewirtschafterin seines Betriebes wurde nur mehr teilweise stattgegeben. Die AMA ging in dieser Entscheidung vom Vorliegen von 9,51 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX aus. Ursache für diesen Abänderungsbescheid war eine Vor-Ort-Kontrolle vom 10.02.2016 am Betrieb der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers. Dieses Ergebnis wurde zwischenzeitig jedoch korrigiert.
Begründend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der übertragenen Zahlungsansprüche eine Übernutzung vorliege, die zu einer Aliquotierung geführt habe.
Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 31.10.2016 zugestellt.
3. Am 25.11.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Begründend führte er aus, dass die Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2014 noch korrigiert werden könnte, wodurch es zu einer Richtigstellung kommen würde und dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf der Rechtsgrundlage eines Kaufes von der Vorbewirtschafterin seines Betriebes vollinhaltlich stattgegeben werden könnte bzw. stattzugeben sei. Die AMA habe bereits bestätigt, dass die Korrektur möglich sei und auch positiv erledigt werde. Aus Gründen der Rechtsicherheit sei er aber gezwungen die Beschwerde zu erheben, damit die angefochtene Entscheidung nicht rechtskräftig werde.
4. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.05.2017 die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
In einer beiliegenden "Aufbereitung für das BVwG" führt die AMA ergänzend aus, dass, wenn die AMA noch zuständig wäre, es zu einer weiteren Änderung des Antragsjahres 2014 und somit auch der Folgejahre kommen würde. Das Ergebnis sei korrigiert worden. Es werde daher bei der nächsten Berechnung für das Antragsjahr 2013 zu einem Abänderungsbescheid kommen. Die Zahlungsansprüche würden sich voraussichtlich wieder auf den ursprünglichen Stand zurückändern.
1. B.: zur Gewährung der Direktzahlungen 2015:
1. Auf der Grundlage seines am 11.05.2015 eingebrachten MFA für das Antragsjahr 2015 und des Bescheides der AMA vom 27.10.2016, AZ II/4-EBP/14-4697760010, wurden dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5252288010, für das Antragsjahr 2015 17,9798 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.01.2017 zugestellt.
2. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 18.01.2017 Beschwerde eingelegt und begründend darauf hingewiesen, dass die Entscheidung der AMA vom 27.10.2016, AZ II/4-EBP/14-4697760010, nicht richtig sei und daher die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche 2015 falsch sei.
1. C.: zur Gewährung der Direktzahlungen 2016:
1. Auf der Grundlage seines eingebrachten MFA für das Antragsjahr 2016 und des Bescheides der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5252288010, wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5302659010, für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.01.2017 zugestellt.
2. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 18.01.2017 Beschwerde eingelegt und begründend darauf hingewiesen, dass die Entscheidung hinsichtlich der Erstzuweisung der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015 falsch sei. Es werde auch die schrittweise Anpassung des Wertes der Zahlungsansprüche mit den falschen Werten vorgenommen.
3. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6931861010, dem Beschwerdeführer nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.871,89 gewährt.
Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 18.05.2017 zugestellt.
4. Am 24.05.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Widersprüche traten dabei nicht auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zum Anfechtungsgegenstand im zu W114 2160671-1/2E geführten Verfahren:
Die AMA hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5302659010, mit Bescheid vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6931861010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
Zu A)
2.2. Rechtsgrundlagen
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
2.3. Zur Zurückverweisung
Die AMA weist in einem Begleitschreiben zu den vorgelegten Unterlagen hin, dass eine Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei, die dazu führe, dass sich die Zahlungsansprüche des BF hinsichtlich der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2014 ändern würden. Damit ändert sich auch eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Berechnung des Wertes der ab 2015 zuzuerkennenden Zahlungsansprüche, zumal die Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche ab dem Antragsjahr 2015 gemäß Artikel 26 Absatz 2 der VO 1307/2013 iVm § 8a Absatz 5 MOG auf der Basis der Direktzahlungen 2014 erfolgt und dabei natürlich auch die EBP 2014 heranzuziehen ist.
Da der für das Antragsjahr 2015 errechnete Wert je Zahlungsanspruch die Basis auch für die weiteren Jahre bis 2019 bildet (Anpassung der Zahlungsansprüche 2015 – 2019 gemäß Artikel 22 VO (EU) 1307/2013), wirkt sich eine fehlerhafte Berechnung des Wertes des Zahlungsanspruches im Antragsjahr 2015 auch auf die folgenden Jahre aus.
Im Ergebnis bedeutet das, dass ausgehend von der Mitteilung der AMA, wonach eine Änderung im Bereich der Gewährung der EBP 2014 erforderlich ist, auch alle darauf aufbauenden Entscheidungen abzuändern sein werden bzw. die zu gewährenden Direktzahlungen für die Antragsjahre 2015 und 2016 neu zu berechnen sind.
Daraus ergibt sich für das erkennende Gericht, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen der AMA im Vorlageschreiben an das Bundesverwaltungsgericht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Berechnung, Bescheidabänderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2160671.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017