Entscheidungsdatum
10.11.2017Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
W185 2175592-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA Marokko, vom 03.11.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2015, Zl. 1164361406/170962098, beschlossen:
A) Dem Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß § 33 Abs. 1 und Abs 4
VwGVG stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber, ein Staatsangehörige aus Marokko, stellte am 17.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Zuge der Ermittlungen durch das Bundesamt wurde festgestellt, dass der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber am 18.04.2016 in Deutschland um internationalen Schutz angesucht hat (Eurodac-Treffermeldung der Kategorie "1" mit Deutschland).
Am 25.08.2017 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Deutschland. Mit Schreiben vom 29.08.2017 stimmt Deutschland ausdrücklich zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Art 18 Abs 1 lit c Dublin III-VO wiederaufzunehmen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.09.2017 wurde der Antrag des Wiedereinsetzungswerbers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit c Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde gegen den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II).
Der Bescheid wurde dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber nachweislich durch eigenhändige Übernahme am 20.09.2017 rechtswirksam zugestellt (AS 143).
Mit E-Mail der Rechtsberatung vom 03.11.2017 langten beim Bundesamt ein Wiedereinsetzungsantrag und eine Beschwerde ein. Beigefügt war der Beschwerde eine mit 30.10.2017 datierte Vollmacht (inkl Zustellvollmacht) für die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe.
Mit Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2017 wurde bestätigt, dass die Beschwerdevorlage am 07.11.2017 eingelangt ist.
Im von der ARGE Rechtsberatung - Diakonie verfassten und mit 03.11.2017 datierten Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Antrag des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.09.2017 abgewiesen worden sei. Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber habe die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid nicht verstanden und sich deshalb an seine Betreuer in der ORS-Unterkunft gewandt. Ein namentlich genannter Mitarbeiter habe dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber erklärt, dass keine Eile bestünde, da eine Beschwerde bis Mitte November eingebracht werden könne. Der rechtsunkundige Wiedereinsetzungswerber habe sich auf diese Auskunft verlassen, zumal die Betreuer für diesen auch eine Autorität darstellen würden. Am 30.10.2017 sei der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber, aus dessen Sicht noch innerhalb offener Beschwerdefrist, bei der ARGE Rechtsberatung, wo dieser in der Folge darüber aufgeklärt worden sei, dass die Rechtsmittelfrist nur 4 Wochen betragen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2017 wurde dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber am 20.09.2017 nachweislich durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt.
Der Wiedereinsetzungsantrag wurde - zugleich mit der Beschwerde - am 03.11.2017 beim Bundesamt eingebracht. Die Vollmacht für die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe wurde am 30.10.2017 unterfertigt.
Der Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde langten am 07.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Beschwerdevorlage). Der Wiedereinsetzungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Erkenntnis des VfGH vom 26.9.2017, G 134/12017 und G 207/2017, wurden Teile des § 16 Abs 1 BFA-VG zur Verkürzung der Beschwerdefrist bei Bescheidbeschwerden behoben. Die entsprechende Kundmachung erfolgte mit BGBl I Nr. 140/2017. Im "Dublin-Bereich" gilt somit eine 4-wöchige Rechtsmittelfrist.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides an den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber erfolgte durch persönliche Übernahme nachweislich am 20.09.2017. Die 4-wöchige Beschwerdefrist hat demnach mit Ablauf des 20.10.2017 geendet.
Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 1 AVG 1991 wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist.
Die Beschwerde - verbunden mit dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag - wurde jedoch erst am 03.11.2017 beim Bundesamt eingebracht und hat der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber somit die Frist zur Einbringung der Beschwerden versäumt. Der am 03.11.2017 beim Bundesamt eingelangte Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs 1 AVG richtet sich gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde.
Als Wiedereinsetzungsgrund wurde seitens des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers vorgebracht, dass der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber rechtsunkundig sei und deshalb die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides nicht verstanden habe. Er habe bei einem Betreuer in der ORS-Unterkunft nachgefragt und die Auskunft erhalten, dass eine Beschwerde bis Mitte November 2017 eingebracht werden könnte. Auf diese Auskunft einer "Autoritätsperson" habe sich der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber verlassen und die ARGE Rechtsberatung - Diakonie am 30.10.2017, sohin zu einem Zeitpunkt, zu dem der Wiedereinsetzungswerber davon ausgegangen sei, dass die Rechtsmittelfrist noch offen sei, aufgesucht. Dort sei ihm jedoch erklärt worden, dass die Frist nur 4 Wochen betragen würde. Einen weiteren Wiedereinsetzungsgrund brachte der Wiedereinsetzungswerber nicht vor.
Zum fristgerecht eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist Folgendes anzumerken:
Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.
Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt (hier: rechtswirksame Bescheidzustellung) aufgelöst wurde und die Frist (hier: vier Wochen) ungenützt verstrichen ist. Die Partei muss aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Dies bedeutet, dass sie wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung (hier: Einbringung der Beschwerde) nicht mehr setzen kann. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist zur Frage der Wiedereinsetzung nach herrschender Ansicht ohne Bedeutung.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.05.2004, 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum - etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.
Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).
Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegig Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber hat vorgebracht, von einem von ihm kontaktierten Betreuer in der ORS-Unterkunft eine unrichtige Auskunft hinsichtlich des Endes der Rechtsmittelfrist erhalten und sich auf diese verlassen zu haben, zumal der Betreuer für ihn "Autoritätspersonen" sei. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er bis Mitte November Zeit hätte eine Beschwerde einzubringen. Darauf habe der rechtsunkundige und der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtige Wiedereinsetzungswerber vertraut. Trotzdem habe er am 30.10.2017, sohin innert der seiner Ansicht noch offenen Rechtsmittelfrist, die ARGE Rechtsberatung aufgesucht, wo er dann über die tatsächlichen Fristen aufgeklärt worden sei.
Gegenständlich ist nicht vom Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses auszugehen. Es kommt hiebei auf die objektiven Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Das Ereignis hätte verhindert werden können, indem der Wiedereinsetzungswerber seine Informationen von einem Rechtskundigen bzw von der Rechtsberatung eingeholt hätte.
In der Folge ist zu klären, ob der alternative Tatbestand eines "unvorhergesehenen" Ereignisses verwirklicht ist. Dies hängt vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Im vorliegenden Fall wurde das maßgebliche Ereignis vom Wiedereinsetzungswerber tatsächlich nicht einberechnet und ist ihm in Hinblick auf sein Verhalten, welches zur Fristversäumung geführt hat, auch ein bloß minderer Grad des Versehens vorzuhalten:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 07.06.2000, 99/01/0337, darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seiner persönlichen Fähigkeit zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.
Überträgt man die vom VwGH ausgesprochenen Grundsätze auf den konkreten Fall, ist im Hinblick auf die gegebene Sachverhaltskonstellation davon auszugehen, dass den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber keine auffallende Sorglosigkeit an der Fristversäumung anzulasten ist.
So hat der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber nach Erhalt des Bescheides jedenfalls versucht, Auskunft hinsichtlich einer Beschwerdeerhebung bzw des Endes der Rechtsmittelfrist zu erhalten und sich diesbezüglich an einen vor Ort befindlichen Betreuer in der ORS-Unterkunft gewandt. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer dann am 30.10.2017 - sohin innert der seinen Informationen nach noch offenen Rechtsmittelfrist - auch die ARGE Rechtsberatung aufgesucht und dort weitere Erkundigungen eingeholt. Erst der dort anwesenden Rechtsberater habt den Wiedereinsetzungswerber dann über die tatsächlichen Fristen in Kenntnis gesetzt.
Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Wiedereinsetzungswerber um einen sprach- und rechtsunkundige Asylwerber handelt, und dieser (wenn letztlich auch untauglich) auch versucht hat, Informationen zur Einbringung eines Rechtsmittels bzw zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu erhalten, kann ihm nicht vorgeworfen werden, hinsichtlich der Fristversäumnis das zumutbare Maß der Aufmerksamkeit so weit unterschritten zu haben, dass dies als auffallende Sorglosigkeit zu qualifizieren wäre.
Aus diesem Grund war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.
Zu B.:Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz begründen. Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Frist, Fristversäumung, minderer Grad eines Versehens,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W185.2175592.2.00Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017