TE Vwgh Erkenntnis 2000/7/14 96/02/0326

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Veröffentlicht am 14.07.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ZustG §17;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des GR in W, vertreten durch DDr. Elisabeth Steiner und Dr. Mag. Daniela Witt-Dörring, Rechtsanwälte in Wien I, Nibelungengasse 1/3/46, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 5. Juni 1996, Zl. K 02/03/96.167/3, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl/See vom 15. März 1996 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung der StVO 1960 für schuldig befunden und hiefür bestraft. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juni 1996 als verspätet zurückgewiesen.

In der Begründung wurde unter anderem darauf verwiesen, dass der erste Zustellversuch hinsichtlich des erwähnten Straferkenntnisses am 21. März 1996 stattgefunden habe; nach einem zweiten Zustellversuch sei das Straferkenntnis am 22. März 1996 beim Postamt hinterlegt, ab dem 25. März 1996 zur Abholung bereitgehalten und in weiterer Folge am 9. April 1996 behoben worden.

Die dagegen erhobene Berufung sei laut Poststempel am 18. April 1996 zur Post gegeben worden. Auf Grund dieser Sachlage habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, eine etwaige längere Abwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellversuche bzw. der Hinterlegung des Straferkenntnisses bekannt zu geben und glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung der belangten Behörde im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht insoweit nachgekommen, als er eine vom 29. März 1996 datierte Hotelrechnung über 13 Nächtigungen sowie eine Teilnahmebestätigung an der Veranstaltung "Kloster auf Zeit" vom 3. bis 6. April 1996 des Klosters Kremsmünster vorgelegt habe. Aus der Zusammenschau der beiden vorgelegten Bestätigungen ergebe sich jedoch, dass sich der Beschwerdeführer nur bis 29. März 1996 in Schärding aufgehalten habe und somit für die Zeit vom 30. März 1996 bis 2. April 1996 eine Abwesenheit von der Abgabestelle nicht glaubhaft gemacht habe. Die belangte Behörde gehe daher mangels anderer Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass er sich in dieser Zeit an seiner Abgabestelle in Wien aufgehalten habe, sodass die Zustellung des Straferkenntnisses mit 30. März 1996 (dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag) wirksam geworden sei. Der Fristenlauf für die Berufung habe daher am 15. April 1996 geendet; somit sei die am 18. April 1996 eingebrachte Berufung verspätet eingebracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den Beschluss vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/02/0158) kann mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden; vielmehr hat jemand, der Zustellmängel behauptet, diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zlen. 92/02/0021, 0022).

Ausgehend von dieser Rechtslage ist die bekämpfte Zurückweisung der Berufung nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat nämlich - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend verweist - im Verwaltungsverfahren keinerlei Angaben über seinen tatsächlichen Aufenthalt für den Zeitraum vom 30. März bis einschließlich 2. April 1996 gemacht. In seiner Stellungnahme vom 23. Mai 1996 hat der Beschwerdeführer zwar behauptet, er sei vom 12. März bis 9. April 1996 von der Abgabestelle abwesend gewesen, dazu jedoch lediglich ausgeführt, er habe sich "mit seiner Frau zur Kur" in einem näher bezeichneten Hotel aufgehalten und seine Tochter, die sich während seiner Abwesenheit um seine Post gekümmert habe, habe ihn von der Hinterlegung einer Postsendung in Kenntnis gesetzt. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat der Beschwerdeführer jedoch keine Beweisanträge (auch keine "sinngemäßen"), etwa auf Einvernahme von Zeugen, gestellt. Da sich sowohl die Dauer der Kur als auch des Aufenthaltes im Stift Kremsmünster bereits aus den näher bezeichneten vorgelegten Urkunden ergibt, vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin zu erkennen, dass die belangte Behörde von der Vernehmung der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers abgesehen hat.

Wenn der Beschwerdeführer erstmals in der vorliegenden Beschwerde behauptet, er habe sich im Zeitraum vom 30. März bis einschließlich 2. April 1996 in seinem Wochenendhaus in Oberösterreich und nicht in seiner Wohnung in Wien aufgehalten, ist dieses Vorbringen im Hinblick auf das für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende Neuerungsverbot unbeachtlich.

Dem weiteren Vorbringen, dass der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl/See mitgeteilt habe, dass er bis 15. April 1996 aus näher angeführten Gründen von der Abgabestelle in Wien abwesend sein werde, ist zu entgegnen, dass bloße Ankündigungen einer "beabsichtigten" Ortsabwesenheit eine Zustellung nicht zu verhindern vermögen (vgl. in diesem Zusammenhang § 17 Abs. 3 letzter Halbsatz ZustG) - vielmehr kommt es allein auf die (im Nachhinein festzustellende) tatsächliche Abwesenheit von der Abgabestelle an -, sodass die trotz dieser Mitteilung angeordnete Zustellung des Straferkenntnisses vom 15. März 1996 - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht "bereits deshalb rechtsunwirksam" war. Den erstmals in der Beschwerde (ohne nähere Begründung) aufgestellten Behauptungen, dass auch dem Zusteller diese vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle bekannt war bzw. hätte bekannt sein müssen, steht ebenfalls das verwaltungsgerichtliche Neuerungsverbot entgegen, sodass es dem Beschwerdeführer auch mit diesem Vorbringen nicht gelingt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. Juli 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996020326.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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