RS Lvwg 2017/11/17 VGW-122/008/14626/2017, VGW-122/V/008/14627/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.11.2017

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §80 Abs1
GewO 1994 §360 Abs4
AVG §57 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein gegen einen Mandatsbescheid erhobenes Rechtsmittel als Vorstellung oder als unzulässige Berufung (nunmehr: Beschwerde) zu werten ist, kommt es nicht ausschließlich auf seine Bezeichnung an. Lässt sich das Rechtsmittel aufgrund des darin gestellten Begehrens auch als Vorstellung deuten, hat dies zu geschehen. Entscheidend ist dabei, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, die Entscheidung welcher Behörde der Rechtsmittelwerber beantragt. Lässt sich aus dem Begehren nichts anderes schließen, als dass eine Entscheidung der Berufungsbehörde (nunmehr: des VwG) beantragt wird, ist eine Deutung des Rechtsmittels als Vorstellung ausgeschlossen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2006/11/0071). Diese Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar (vgl. VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029). Aus dem als „Bescheidbeschwerde" bezeichneten Schriftsatz, in dem auch das VwG direkt angesprochen wird, eine mündliche Verhandlung vor diesem beantragt und die Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides beantragt wird, ist eindeutig erkennbar, dass nicht eine Entscheidung des Magistrats der Stadt Wien, sondern des VwG begehrt wird, weshalb eine Deutung des erhobenen Rechtsmittels als Vorstellung nicht in Betracht kommt (zumal eine solche parallel zur Bescheidbeschwerde bei der Verwaltungsbehörde eingebracht worden ist). Soweit die beschwerdeführenden Parteien ausdrücklich ein Tätigwerden des Verwaltungsgerichtes Wien verlangen, liegt daher nicht ein bloß unrichtig bezeichnetes, sondern ein unrichtiges Rechtsmittel vor. Die unmittelbar gegen den Mandatsbescheid erhobene Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen (vgl. VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029).

Schlagworte

Schwimmende Anlage; Entfernung; Rechtsmittel; Mandatsbescheid; Vorstellung; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.122.008.14626.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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