Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.11.2017Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §80 Abs1Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob ein gegen einen Mandatsbescheid erhobenes Rechtsmittel als Vorstellung oder als unzulässige Berufung (nunmehr: Beschwerde) zu werten ist, kommt es nicht ausschließlich auf seine Bezeichnung an. Lässt sich das Rechtsmittel aufgrund des darin gestellten Begehrens auch als Vorstellung deuten, hat dies zu geschehen. Entscheidend ist dabei, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, die Entscheidung welcher Behörde der Rechtsmittelwerber beantragt. Lässt sich aus dem Begehren nichts anderes schließen, als dass eine Entscheidung der Berufungsbehörde (nunmehr: des VwG) beantragt wird, ist eine Deutung des Rechtsmittels als Vorstellung ausgeschlossen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2006/11/0071). Diese Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar (vgl. VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029). Aus dem als „Bescheidbeschwerde" bezeichneten Schriftsatz, in dem auch das VwG direkt angesprochen wird, eine mündliche Verhandlung vor diesem beantragt und die Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides beantragt wird, ist eindeutig erkennbar, dass nicht eine Entscheidung des Magistrats der Stadt Wien, sondern des VwG begehrt wird, weshalb eine Deutung des erhobenen Rechtsmittels als Vorstellung nicht in Betracht kommt (zumal eine solche parallel zur Bescheidbeschwerde bei der Verwaltungsbehörde eingebracht worden ist). Soweit die beschwerdeführenden Parteien ausdrücklich ein Tätigwerden des Verwaltungsgerichtes Wien verlangen, liegt daher nicht ein bloß unrichtig bezeichnetes, sondern ein unrichtiges Rechtsmittel vor. Die unmittelbar gegen den Mandatsbescheid erhobene Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen (vgl. VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029).
Schlagworte
Schwimmende Anlage; Entfernung; Rechtsmittel; Mandatsbescheid; Vorstellung; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.122.008.14626.2017Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017