TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/14 W114 2169708-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2017
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Entscheidungsdatum

14.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §6 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §3 Abs1
MOG 2007 §1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2169708-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde der XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 16.01.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5361498010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde wird stattgegeben.

2. Der angefochtene Bescheid wird insoweit geändert, als der XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, als neuem Betriebsinhaber aus der Nationalen Reserve 4,9743 Zahlungsansprüche zuzuweisen sind und für das Antragsjahr 2016 auf der Grundlage dieser Zahlungsansprüche die im Mehrfachantrag-Flächen 2016 beantragten Direktzahlungen zu gewähren sind.

3. Der AMA wird aufgetragen, gemäß der Vorgabe in Spruchpunkt 2. die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 durchzuführen und das Ergebnis der XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 23.03.2016 langte bei der AMA ein Antrag ein, in welchem die XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) vertreten durch den vertretungsbefugten XXXX die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als Neuer Betriebsinhaber beantragte. In diesem Antrag wurde von der Beschwerdeführerin auch hingewiesen, dass sie in den letzten fünf Jahren vor der Aufnahme der Bewirtschaftung keine landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt habe. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. ZZ30K16 zugeordnet.

2. Am 23.03.2016 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Ausmaß von 5,0503 ha. Am 19.04.2016 korrigierte die Beschwerdeführerin die beantragte Fläche auf 4,9743 ha.

3. Mit Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5361498010, wies die AMA den Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen ab. Dem Beschwerdeführer wurden keine Zahlungsansprüche zugewiesen.

Begründend wird entscheidungswesentlich ausgeführt, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Verweis auf Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013). Da die Beschwerdeführerin bereits vor dem Jahr 2014 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe, sei der Antrag zur lfd. Nr. ZZ30K16 abzuweisen gewesen.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 13.01.2017 zugestellt.

4. Am 16.01.2017 brachte die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid eine Beschwerde ein. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin bereits 1995 im System der AMA angelegt worden sei. Bis zum Jahr 2016 sei jedoch eine reine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen durchgeführt worden. In den Jahren 2015 und 2016 wären ca. fünf ha der Fläche gerodet worden und in eine landwirtschaftliche Nutzfläche umgewandelt worden. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren vertretungsbefugter Obmann würden alle Voraussetzungen für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve erfüllen.

5. Am 05.09.2017 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.

6. Mit Schreiben vom 05.09.2017 ersuchte das BVwG die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) um Auskunft um Auskunft hinsichtlich der landwirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren.

7. Das Auskunftsersuchen beantwortend verwies die SVB auf eine Hauptfeststellung des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 06.09.1989, welche auch landwirtschaftlich genutzte Flächen mit einem Ausmaß von 13,9170 ha ausgewiesen habe.

8. Aufgrund des vom BVwG durchgeführten Parteiengehörs führte der Obmann der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.09.2017 aus, dass die angeführte Fläche im Ausmaß von 13,9170 vom 01.01.2011 bis 31.12.2015 bis auf eine Restfläche mit einem Ausmaß von 1,76 ha forstwirtschaftlich genutzt worden wäre. Diese Fläche sei verpachtet gewesen, was durch die Vorlage einer Ablichtung des Pachtvertrages unter Beweis gestellt werde. Bei der Restfläche mit einem Ausmaß von 12,157 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche handle es sich um Grenzertragsböden, welche in den Jahren von 1970 bis 2001 aufgeforstet worden wären und daher seit 2001 nur forstwirtschaftlich genutzt worden wäre, was auch durch einen beiliegenden Grundbuchsauszug vom 23.10.2010 in Verbindung mit einer Luftbildaufnahme unter Beweis gestellt werde.

9. Von der AMA wurde in einem Schreiben vom 08.11.2017, AZ II/4/21/JA/DV/St_153/2017, mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin lt. AMA-Datenbestand bereits seit 15.02.1995 bestehe und seit August 1995 Herr XXXX als Vertretungsbefugter eingetragen sei. Herr XXXX sei lt. SVB-Versicherungsdatenauszug von 01.05.1972 bis 31.05.1973, von 01.06.1978 bis 31.05.2005 und von 01.06.2005 bis 30.04.2009 als selbstständiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebsführer bei der SVB gemeldet gewesen. In diesen Zeiträumen habe Herr XXXX den Betrieb mit der BNR 662534 bewirtschaftet. Seit 01.05.2009 sei Herr

XXXX als Pensionsbezieher bzw. als erwerbsunfähig gemeldet.

Aus dem Schreiben Beschwerdeführerin vom 26.09.2017 und der Stellungnahme der SVB vom 15.09.2017 gehe hervor, dass Teile der landwirtschaftlichen Fläche forstwirtschaftlich genutzt und die Restflächen verpachtet worden wären. Herr XXXX weise u.a. darauf hin, landwirtschaftliche Fläche im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2015 genutzt zu haben. Herr XXXX erfülle die Voraussetzungen eines Neuen Betriebsinhabers schon deshalb nicht, da dieser durchgehend seit dem Kalenderjahr 1995 die Beschwerdeführerin vertrete. Der Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen sei weiterhin negativ zu beurteilen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin besteht zumindest seit 15.02.1995.

1.2. Die Beschwerdeführerin bzw. auch deren Obmann Herr XXXX als Vertretungsbefugter waren im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2015 nicht auf eigenen Namen oder eigene Rechnung landwirtschaftlich tätig.

1.3 Die Beschwerdeführerin hat am 23.03.2016 einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als Neuer Betriebsinhaber gestellt.

1.4. Am 23.03.2016 hat die Beschwerdeführerin einen MFA 2016 gestellt, den sie am 19.04.2016 auf 4,9743 ha korrigierte.

1.5. Die AMA wies mit Bescheid vom 04.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5361498010, der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2016 aus der Nationalen Reserve als Neuer Betriebsinhaber keine Zahlungsansprüche zu und den Antrag der BF auf Gewährung von Direktzahlungen ab.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.

Dass Herr XXXX von 01.01.2011 bis 31.12.2015 nicht auf eigenen Namen oder eigene Rechnung landwirtschaftlich tätig war, ergibt sich aus dem von der AMA mit ihrem Schreiben vom 08.11.2017, AZ II/4/21/JA/DV/St_153/2017, vorgelegten Versicherungsdatenauszug vom 30.10.2017 betreffend Herrn XXXX.

Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2015 nicht selbst landwirtschaftlich tätig war, hat sie durch ihre Stellungnahme vom 26.09.2017, dem sie auch entsprechende Beilagen beigefügt hat, unter Beweis gestellt.

Die AMA hat lediglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Jahr 2014 landwirtschaftlich tätig gewesen sei, ohne dazu nachvollziehbare Beweise einzuholen. Insbesondere hat sie nicht widersprochen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch Herr XXXX im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2015 nicht landwirtschaftlich tätig gewesen sind, oder hiefür nachvollziehbare bzw. glaubwürdige Beweise vorgelegt. Der bloße Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 15.02.1995 besteht, reicht nicht aus, um daraus nachvollziehbar abzuleiten, dass sie im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2015 landwirtschaftlich tätig gewesen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i.d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall ist eine Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

[...]

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[...]"

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[...].

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

[...]

(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.

(9) Ein Mitgliedstaat kann eine Mindestbetriebsgröße, ausgedrückt in beihilfefähigen Hektarflächen, festsetzen, für die der Betriebsinhaber eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen beantragen kann. Diese Mindestgröße darf die Schwellenwerte gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 nicht übersteigen.

(10) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in diesem Artikel genannten Beschlüsse gegebenenfalls bis zum 1. August 2014 mit.

(11) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen Vorschriften über die im Zuweisungsjahr gestellten Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen festgelegt werden, wenn die Zahlungsansprüche noch nicht endgültig festgesetzt werden können und wenn die Zuweisung durch besondere Umstände beeinflusst wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

"Artikel 30

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

[...]

(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

[...]

(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;

b) "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.

[...]

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[...]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, im Weiteren VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 28

Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

1. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).

[...]

4. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, BGBl. II Nr. 100/2015, im Weiteren Horizontale GAP-Verordnung, lautet auszugsweise:

"Verfahren für die Antragstellung

§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen, die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 - mit Ausnahme der Anträge auf Bewilligung gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. a und Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487, sowie gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 320, - vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website "www.eama.at" bei der AMA

1. durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder

2. auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag)

einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).

(2) Abweichend von Abs. 1 können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird."

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen."

Das Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013, lautet auszugsweise:

"§ 19. [...]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO) lautet auszugsweise:

"Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve

§ 6. (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen."

[...]"

b) Rechtliche Würdigung:

1. Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie (und mehreren ergänzenden Zahlungen) abgelöst. Mit Ende des Antragsjahres 2014 verloren die Zahlungsansprüche im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie nach der - zuletzt geltenden - VO (EG) 73/2009 ihren Wert; vgl. Art. 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

2. Die Gewährung der Basisprämie setzt die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Die Mitgliedstaaten verwenden gemäß Artikel 30 Absatz 6 der VO (EU) 1307/2013 ihre nationalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich die entscheidende Frage, ob die Beschwerdeführerin mit dem am 23.03.2016 gestellten Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve auch alle dazu erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

Unter Hinweis auf § 6 Absatz 1 DIZA-VO und § 21 Absatz 1 der Horizontalen GAP-Verordnung erfüllt die Beschwerdeführerin die Formalvoraussetzungen einer fristgerechten Stellung des Antrages auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve mit dem richtigen Formular und der rechtzeitigen Antragstellung des MFA 2016.

Sie ist auch seit ihrer landwirtschaftlichen Betriebsaufnahme im Antragsjahr 2006 auch Betriebsinhaberin gemäß Artikel 4 Absatz 1 lit. a der VO (EU) 1307/2013 erklärt.

Die BF bzw. auch deren vertretungsbefugter Obmann bewirtschafteten zumindest im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2015 keine landwirtschaftlichen Nutzflächen sondern waren ausschließlich forstwirtschaftlich tätig. Die Beschwerdeführerin verfügte zwar über landwirtschaftlich nutzbare Flächen. Diese waren in diesem Zeitraum jedoch verpachtet. Bei verpachteten landwirtschaftlichen Flächen liegt keine landwirtschaftliche Tätigkeit des Verpächters vor. Im Gegensatz zu den Junglandwirten gemäß Artikel 30 Absatz 11 lit. a der VO (EU) 1307/2013 schadet es bei Neubeginnern nicht, wenn sie mehr als fünf Jahre vor der Aufnahme ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit bereits einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet haben. Ihre landwirtschaftliche Tätigkeit musste lediglich vor Aufnahme der neuen Bewirtschaftung zumindest fünf Jahre geruht haben.

Damit erfüllt die Beschwerdeführerin letztlich alle sich aus Artikel 30 Abs. 11 lit. b VO (EU) 1307/2013 ergebenden Anforderungen, die an einen Betriebsinhaber gestellt werden, der sich als Neuer Betriebsinhaber um Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve bemüht (vgl. dazu auch Eckhardt, Die Reform der GAP 2013, 52 f).

Wenn die AMA in ihrer Begründung für die Ablehnung der Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve ausschließlich darauf stützt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Jahr 2014 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe und dabei auf Artikel 28 Z. 4 der VO 639/2014 hinweist, bleibt sie hiefür den Nachweis schuldig. Weder aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen noch aus ihren Stellungnahmen oder den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin kann ein Nachweis entnommen werden, der darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin oder deren Obmann im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2015 landwirtschaftlich tätig war.

Dass der Obmann der Beschwerdeführerin im Zeitraum von ab 1995 als Bewirtschafter der Beschwerdeführerin gemeldet war, ist richtig. Die AMA übersieht jedoch, dass der Obmann der Beschwerdeführerin seit 01.05.2009 eine Pension bezieht und seit diesem Zeitpunkt nicht mehr als landwirtschaftlicher Betriebsführer gemeldet ist

Wie sich im Ermittlungsverfahren beim erkennenden Gericht ergeben hat, erfüllt die Beschwerdeführerin alle Anforderungen für eine Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als neuer Betriebsinhaber. Ihm sind daher - entsprechend dem von ihm für das Antragsjahr 2016 gestellten MFA - Zahlungsansprüche zuzuweisen und auf dieser Grundlage Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu gewähren.

Die rechtliche Grundlage dafür, dass die AMA vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung angewiesen wurde, gemäß den Vorgaben in dieser Entscheidung die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der BF bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Berechnung, Bescheidabänderung, Bewirtschaftung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, INVEKOS, landwirtschaftliche Tätigkeit,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Neubeginner, Pacht,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Zahlungsansprüche, Zuteilung,
Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2169708.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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