Entscheidungsdatum
22.11.2017Norm
AsylG 2005 §55Spruch
G305 2165466-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX,StA. Bosnien und Herzegowina, XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom XXXX teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) mit, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF), die im Besitz einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers sei, die Erteilungsvoraussetzungen für das Aufenthaltsrecht nicht mehr erfülle, da die mit dem slowenischen Staatsangehörigen XXXX, geb. XXXX geschlossene Ehe seit dem XXXX rechtskräftig geschieden sei.
2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde sie davon in Kenntnis gesetzt, dass die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung gemäß § 52 FPG geprüft werde.
3. In ihrem zum XXXX datierten Antwortschreiben teilte die BF mit, dass sie am XXXX gemeinsam mit ihrem Ex-Gatten ins Bundesgebiet eingereist sei. Im Bundesgebiet lebe ihre Schwester und deren Kinder, im Herkunftsstaat deren Mutter und ihre beiden erwachsenen Kinder. Sie sei seit dem XXXX bei der Firma SKXXXX beschäftigt und verdiene EUR XXXX brutto. Im Herkunftsstaat hätte sie zunächst in einer Videothek, sodann in einem Restaurant, danach im Einzelhandel und zuletzt bis XXXX in einer Supermarktkette gearbeitet. Im Bundesgebiet lebe sie in einer Mietwohnung.
4. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX sprach die belangte Behörde aus, dass der BF gemäß §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 idgF. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz iVm. § 52 Abs. 1 Z 1 eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen werde (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.) und sprach weiter aus, dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
In der Begründung heißt es im Kern, dass die mit einem slowenischen Staatsangehörigen am XXXX geschlossene Ehe seit dem XXXX rechtskräftig geschieden sei und sie von ihrem Ex-Gatten getrennt lebe. Sie lebe auch nicht bei ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Schwester und deren Kindern und führe somit kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Ihre Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet habe sich aus der Eheschließung mit einem EWR-Bürger abgeleitet. Spätestens seit dem Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung (XXXX) habe ihr bewusst sein müssen, dass sie das ihr gewährte Aufenthaltsrecht als "Angehörige eines EWR-Bürgers" nicht mehr erfülle. Seit Ablauf ihres visumfreien Aufenthaltes mit XXXX sei sie zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr berechtigt. Deshalb sei auch auszusprechen gewesen, dass ihre Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei.
5. Gegen den ihr am XXXX durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtete sich deren fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, die sie mit dem Begehren verband, die Entscheidung bezüglich ihrer Ausreise noch überdenken zu wollen.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in Österreich befinde und dass sie hier eine geregelte Arbeit, eine eigene Wohnung und einen Partner habe. Im Herkunftsstaat habe ihre Arbeitsstelle keine
Pensions-, Kranken- und sonstigen Versicherungen gezahlt. Im Herkunftsstaat habe sie immer bei ihren Eltern gelebt und in Österreich habe sie ihre eigene Wohnung. Ihre eigenen Kinder seien erwachsen, leben in Beziehung und würden sie nicht mehr brauchen. Mit ihrem Umzug nach Österreich habe sie im Herkunftsstaat viele Freunde verloren und habe sie Österreich neue Freunde gefunden. Ihr Freund sei Österreicher und würde sie durch ihre Ausreise alles verlieren.
6. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde hier die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.
7. Am XXXX wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die BF als Partei und deren als Zeuge stellig gemachter österreichischer Freund als Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (XXXX, geb. XXXX). Sie ist Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina und damit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Nach dem Besuch der Grundschule absolvierte sie in XXXX (Bosnien und Herzegowina) eine Schule für Tourismus und Handel, die sie mit einem Diplom abschloss. Darüber hinaus hat sie keine weiteren Ausbildungen absolviert bzw. abgeschlossen.
Im Herkunftsstaat finanzierte sie sich ihren Lebensunterhalt durch eine unselbständige Beschäftigung bei der zwischenzeitig in Konkurs gefallenen Handelsfirma LXXXX in XXXX. Ihre Aufgabe bestand im Wesentlichen darin, die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ihrer Dienstgeberin einzuschulen und die Warenkontrolle durchzuführen.
1.3. Die BF ist im XXXX mit ihrem vormaligen Ehegatten, XXXX, ins Bundesgebiet eingereist und ist hier seit dem XXXX polizeilich gemeldet, und zwar von
XXXX - XXXX XXXX Hauptwohnsitz
XXXX bis laufend XXXX Hauptwohnsitz
XXXX - XXXX XXXX Nebenwohnsitz
Am XXXX erließ die belangte Behörde zur Verfahrenszahl XXXX eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF.
Im Bundesgebiet bewohnt sie eine Mietwohnung.
1.4. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Seit April 2016 war sie bis September desselben Jahres bei der Firma SXXXX als Urlaubsvertretung tätig. Seit dem XXXX ist sie in der Kabelproduktion der Firma SXXXXK GmbH, XXXX, tätig und bezieht dort ein Monatsgehalt in Höhe von EUR XXXX brutto, dies 14 mal jährlich.
1.5. Am XXXX schloss sie mit dem slowenischen Staatsangehörigen, XXXX, geb. XXXX, vor dem Standesamt XXXX die dort zur Zl. XXXX beurkundete Ehe.
Diese Ehe wurde jedoch nach einer Bestandsdauer von etwas mehr als einem Jahr am XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX zu Zl. XXXX rechtskräftig geschieden.
Aus der Ehe mit XXXX sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen.
Sie hat jedoch aus einer früheren Beziehung zwei volljährige Kinder, und zwar einen Sohn, den am XXXX geborenen XXXX, und eine Tochter, die am XXXX geborene XXXX. XXXX lebt bei seiner Freundin, XXXX, in XXXX. Er ist Kickboxer und lebt von seiner Tätigkeit als Privattrainer. Die Mutter der BF, die am XXXX geborene XXXX, wohnt in einem eigenen Haus in XXXX. Seit dem Tod ihres Ehegatten hat sie wieder einen Freund, der bei ihr lebt. XXXX lebt bei der Mutter der BF. Sie studiert Journalismus und arbeitet daneben in einem Verlagshaus, wo sie journalistische Tätigkeiten verrichtet, für die sie bezahlt bekommt und davon leben kann.
Die BF steht sowohl mit ihrer Mutter als auch mit ihren Kindern und ihren Arbeitskolleginnen bei ihrer vormaligen Dienstgeberin im Herkunftsstaat in Kontakt. Es sind gegenständlich keine Umstände hervorgekommen, dass seit dem Tod ihres Vaters das Verhältnis zur Mutter zerrüttet wäre.
Im Bundesgebiet leben ihre Schwester, die am XXXX geborene XXXX, und deren Kinder XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX.
1.6. Gegen Ende des Jahres XXXX lernte sie - noch während aufrechter Ehe - über einen Bekannten ihren Freund, XXXX, einen österreichischen Staatsangehörigen kennen. Beide leben in getrennten Haushalten und pflegen eine "offene Partnerschaft". In dieser Form der Beziehung sieht ihr Freund die Möglichkeit, die BF näher kennenzulernen. Es konnte beschwerdegegenständlich nicht festgestellt werden, dass die zwischen den Genannten bestehende Beziehung über die "Kennenlernphase" hinausgegangen und eine eheliche Lebensgemeinschaft bzw. das Eingehen einer Ehe geplant wäre.
1.7. Im Bundesgebiet bewohnt die BF zumindest seit dem XXXX allein eine aus einem Wohn-/Schlafzimmer, einer Küche, einem Sanitärbereich und einer Speis bestehende Mietwohnung an der Anschrift XXXX, für die sie einen monatlichen Hauptmietzins in Höhe von EUR XXXX und ein monatliches Betriebskostenakonto in Höhe von EUR 98,67, sohin einen monatlichen Gesamtmietzins in Höhe von EUR XXXX zu entrichten hat.
Den Gesamtmietzins für diese Wohnung bezahlt sie vom Gehalt, das sie als Arbeiterin der Firma SKXXXX GmbH erzielt.
Sie wird von ihrem Freund beim Einkauf der Nahrungsmittel unterstützt und kann sich darüber hinaus auf eine finanzielle Hilfestellung ihrer in Österreich lebenden Schwester verlassen, sollte ihr Gehalt zur Deckung ihrer Verbindlichkeiten nicht ausreichen. Vice versa hilft sie aus denselben Beweggründen auch mal ihrer Schwester aus.
1.8. Es steht weiter fest, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat weder einer strafrechtlichen, noch einer politischen Verfolgung unterlag.
1.9. Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet stützte die BF zunächst auf eine von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 02.03.2016 ausgestellte Aufenthaltskarte eines EWR-Bürgers bzw. Schweizer Bürgers gemäß § 54
NAG.
Mit Schreiben vom XXXX, Zl. XXXX, teilte ihr die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit, dass die Voraussetzungen für ein Niederlassungsrecht seit der Ehescheidung mit dem slowenischen Staatsangehörigen, XXXX, nicht (mehr) vorlägen.
Mit Schreiben vom XXXX, Zl.: XXXX, teilte ihr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass in ihrem Fall ein Verfahren zur Erlassung einer Aufenthaltsbeendigung eingeleitet wurde und wurde ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
1.10. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und gegen sie gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen werde (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin und zu deren Vorbringen:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zum Beweis ihrer Identität legte sie einen auf ihren Namen ausgestellten Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit kein Zweifel aufgekommen ist. Die zu ihrem Familienstand getroffenen Feststellungen gründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes XXXX.
Der Aufenthaltsstatus der BF ist dem Akteninhalt (Eintragungen im Reisepass und eingeholte Auskunft des Zentralen Melderegisters) und ihren eigenen Angaben vor der belangten Behörde zu entnehmen.
Die Konstatierung, dass sie im Jahr XXXX den slowenischen Staatsangehörigen XXXX ehelichte und die Ehe nach einer Bestandsdauer von etwas mehr als einem Jahr rechtskräftig geschieden wurde, beruht einerseits auf ihren eigenen Angaben vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht und andererseits auf dem vorgelegten - in Rechtskraft erwachsenen und mit ihren Angaben übereinstimmenden - Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom XXXX, Zl. XXXX, in dem ausgesprochen wurde, dass die zwischen den Streitteilen vor dem Standesamt XXXX zur Zahl XXXX am XXXX geschlossene Ehe mit der Wirkung geschieden wird, dass diese mit Rechtskraft dieses Urteils aufgelöst ist. Die Konstatierung, dass die BF zwei volljährige Kinder hat, die im Herkunftsstaat leben, ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt und den damit übereinstimmenden Angaben der BF, wie die zum Umstand getroffenen Feststellungen, dass im Bundesgebiet ihre Schwester und deren Kinder leben.
Die Konstatierung, dass die BF zu ihren im Herkunftsstaat lebenden Kindern und zur eigenen Mutter (sowie mit ihren Arbeitskolleginnen) in Kontakt steht, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der BF anlässlich ihrer PV vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dagegen erscheinen ihre Behauptungen in der Beschwerdeschrift, dass das Verhältnis zu ihrer Mutter seit dem Tod ihres Vaters zerrüttet sei und sie sich dauernd mit ihr streite, als unglaubwürdig, zumal sich dies mit den glaubhaft vorgetragenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie mit ihren im Herkunftsstaat lebenden Kindern und der Mutter ständig in Kontakt steht, nicht in Einklang bringen lässt. Die Glaubwürdigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben wird überdies durch den von ihr dem erkennenden Gericht vermittelten persönlichen Eindruck gestützt.
Die zur unselbständigen Erwerbstätigkeit der BF im Bundesgebiet und die weiter dazu getroffenen Konstatierungen, dass sie gesund und arbeitsfähig ist, ergeben sich aus ihren eigenen - schon auf Grund des persönlichen Eindrucks als glaubwürdig erscheinenden - Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus dem damit übereinstimmenden Inhalt des vorgelegten Dienstvertrages und aus ihren Angaben, aktuell bei einem Kabelproduktionsunternehmen in Österreich zu arbeiten. Schon daraus ergibt sich ihre grundsätzliche Arbeitsfähigkeit.
Die zur "offenen Beziehung" der BF zu ihrem Freund, einem österreichischen Staatsangehörigen, getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen des vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommenen Freundes der BF und auf den damit übereinstimmenden Angaben der BF. Die Konstatierung, dass sie und ihr Freund getrennt leben, beruht ebenfalls auf den Aussagen des Zeugen und den damit in Einklang stehenden Angaben der BF, die ihrerseits auch sehr detailliert beauskunftete, dass sie eine Mietwohnung in XXXX allein bewohnt und auch den Gesamtmietzins von ihrem Gehalt als Arbeiterin in einer Kabelproduktionsfirma allein bestreitet. Daraus lässt sich ableiten, dass sie und ihr Freund keine eheähnliche Lebensgemeinschaft führen. Beschwerdegegenständlich sind auch keine Umstände hervorgekommen, die eine bevorstehende Eheschließung bzw. das Eingehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nahelegen würden; das ergibt sich insbesondere aus den Angaben des als Zeugen einvernommenen Freundes der BF, der auszugsweise wörtlich wiedergegeben angab: "Es handelt sich hier um eine offene Partnerschaft. Wir haben jeweils getrennte Wohnsitze und leben nicht zusammen. [...] Ich bin nicht der Mensch, der mit einem anderen Menschen gleich zusammenzieht. Ich schau mir die betreffende Partnerin an, bevor ich mit ihr zusammenziehe. In dieser Phase bin ich derzeit." In Anbetracht dieser eindeutigen Angaben waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
Die dazu getroffene Feststellung, dass die BF ihren Aufenthalt im Bundesgebiet auf eine von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am XXXX ausgestellte Aufenthaltskarte eines EWR-Bürgers bzw. Schweizer Bürgers gemäß § 54 NAG stützte, beruhen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden. Dem Inhalt dieser Urkunden ist die BF zu keinem Zeitpunkt nähergetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
3.1.1. Zu den Spruchpunkten I.) und II.) des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul I der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen werden hätte können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz von weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) En Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Die mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte Bestimmung des § 9 Abs. 1 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF. lautet wörtlich wie folgt:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindung zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm. 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311 verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeiten der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm. 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Die mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Bestimmung des § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. lautet in den für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Teilen auszugsweise wiedergegeben wie folgt:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
[...]
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
[...]"
Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 hat die belangte Behörde im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge nach § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat die belangte Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat die belangte Behörde über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
Wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat die belangte Behörde gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat die belangte Behörde mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.1.2. Beschwerdegegenständlich hat die belangte Behörde die in Beschwerde gezogene Entscheidung im Kern darauf gestützt, dass die BF lediglich auf Grund ihrer mit einem slowenischen Staatsangehörigen, sohin einem EWR-Bürger, am XXXX geschlossenen Ehe zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen sei und die Aufenthaltsberechtigung ausgehend von der Rechtskraft der mit XXXX erfolgten Ehescheidung und des Ablaufs ihres visumfreien Aufenthaltes am XXXX erloschen sei und sie überdies kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führe.
In ihrer gegen die Entscheidung der belangten Behörde gerichteten Beschwerde führte die BF im Kern aus, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in Österreich befinde, sie hier einer geregelten Arbeit nachgehe, sie hier einen Freund habe und sie im Herkunftsstaat alles verloren hätte.
3.1.3. Für die Beschwerdesache bedeutet dies:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die BF, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt hat, seit Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthaltes nach ihrer letztmaligen Einreise ins Bundesgebiet unrechtmäßig in Österreich aufhält, zumal sie weder über einen Aufenthaltstitel, noch über eine andere Berechtigung zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt. Weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung ist sie diesen Feststellungen der belangten Behörde entgegengetreten. Es ist vielmehr hervorgekommen, dass sie zumindest seit dem XXXX mit Hauptwohnsitz durchgehend im Bundesgebiet polizeilich gemeldet ist und sich hier auch faktisch aufhält. Weiter ist hervorgekommen, dass sie seit XXXX bei einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet erwerbstätig ist und sie auch nach Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthaltes einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei diesem Unternehmen, und ab dem XXXX bzw. XXXX bei einem anderen Unternehmen erwerbstätig ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Die BF besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Bosnien und Herzegowina und gilt damit als Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie ist als Inhaberin eines gültigen biometrischen Reisepasses der Republik Bosnien und Herzegowina nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 1 Abs. 2 Visumpflicht-Verordnung für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.
Sie ist mit ihrem vormaligen Ehegatten, einem slowenischen Staatsangehörigen und EWR-Bürger, im XXXXin das österreichische Bundesgebiet bzw. in den Schengen-Raum eingereist. Die am XXXX vor dem Standesamt XXXX geschlossene Ehe wurde nach einer Bestandsdauer von etwas mehr als einem Jahr am XXXX rechtskräftig geschieden. Die Berechtigung zum visumfreien Aufenthalt erlosch am XXXX und verfügte bzw. verfügt die BF über keine Berechtigung zu einem weiteren Aufenthalt in Österreich. Trotz des Fehlens einer Berechtigung zu einem weiteren Aufenthalt ist die BF jedoch weiterhin - illegal - im Bundesgebiet verblieben.
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Im beharrlichen unrechtmäßigen Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. - wie anlassbezogen - ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt werden vom Verwaltungsgerichtshof als gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gesehen, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH vom 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190 und vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
Wenn die BF in ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ausführt, dass sich ihr Lebensmittelpunkt nicht mehr im Herkunftsstaat, sondern im Bundesgebiet befinde, so verkennt sie damit die Rechtslage und vermag sie mit dieser Argumentation nicht durchzudringen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden grundsätzlich zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer allein freilich nicht maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
Dass zwischen der BF und ihrer in Österreich lebenden Schwester bzw. zwischen ihr und ihrem Freund, einem österreichischen Staatsangehörigen, ein aufrechtes Familienleben bestehen würde, ist beschwerdegegenständlich nicht hervorgekommen. Es ist dies auch auf Grund der Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht anzunehmen, zumal sie allein lebt und ein gemeinsamer Haushalt weder mit ihrem Freund, noch mit ihrer Schwester besteht. Die Beziehung mit ihrem Freund wurde von letzterem als "lose Partnerschaft" beschrieben, die er als Gelegenheit sieht, die BF besser kennenzulernen. Aus seinen glaubwürdigen Aussagen ließ sich nicht festmachen, dass demnächst ein Zusammenziehen in Form einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bzw. eine Eheschließung geplant wäre. Vor diesem Hintergrund kann die gegen den BF angeordnete Rückkehrentscheidung folglich auch keinen Eingriff in ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen. Dem Beschwerdevorbringen ist überdies entgegenzuhalten, dass gegenständlich die tatsächliche Intensität der Beziehung mit ihrem Freund im Hinblick auf die Frage, ob ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, jedenfalls dadurch vermindert ist, dass zwischen ihr und dem Freund nie eine Haushalts- oder Familiengemeinschaft bestanden hat. In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; vom 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; vom 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05 und vom 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor.
Was die privaten Lebensumstände der BF in Österreich anbelangt, wird nicht verkannt, dass sie sich nunmehr seit fast zwei Jahren in Österreich aufhält und dass auf Grund der Dauer dieses Aufenthaltes auch Ansätze einer sprachlichen und sozialen Integration in Österreich vorliegen. Insoweit in der Beschwerde auf die Integration der beschwerdeführenden Parteien hingewiesen wird, ist jedoch einzuwenden, dass das Erreichen eines solchen Grades der Integration letztlich nur durch das weitere illegalen Verbleiben in Österreich möglich war.
Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie auf Grund ihres Aufenthalts außerhalb ihres Herkunftsstaates über keinerlei Bindung mehr an ihren Herkunftsstaat verfügen würde. Zum einen befand sich ihr bisheriger Lebensmittelpunkt bis zur Einreise ins Bundesgebiet im XXXX im Herkunftsstaat, zum anderen hält sie nach eigenen Angaben mit ihren im Herkunftsstaat lebenden Kindern, weiter mit ihrer Mutter und weiter mit ihren ehemaligen Arbeitskolleginnen Kontakt.
Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen der beschwerdeführenden Parteien in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK daher nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Auch liegen Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 nicht vorliegen, war gemäß §§ 55 und 57 AsyG 2005, § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 3 und 9 sowie § 55 FPG die gegenständliche (gemeinsame) Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
3.1.4. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Ehe, EU-Bürger, illegaler Aufenthalt, Interessenabwägung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G305.2165466.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017