Entscheidungsdatum
22.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2115509-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 26.03.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120909014, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 11.04.2012 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNr.
XXXX (im Weiteren: XXXX), für die von deren Almbewirtschafterinnen für das Antragsjahr 2012 ebenfalls entsprechende MFAs gestellt wurden. Dabei wurde in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2012 für die XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 123,13 ha und für die XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 130,27 ha beantragt.
3. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 auf der XXXX wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm am 24.10.2012 auf 108,98 ha korrigiert.
4. Am 15.07.2013 fand auf der XXXX in Anwesenheit der Bewirtschafterin dieser Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 130,27 ha nur eine solche im Ausmaß von 114,14 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 18.07.2013, AZ GB I/TPD/119727657, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
5. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX sowie die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119909950, dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
6. Am 21.10.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 108,98 ha nur eine solche im Ausmaß von 89,51 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 31.10.2013, AZ GB I/TPD/120315316, zum Parteiengehör übermittelt.
Mit Schreiben vom 22.11.2013 nahm der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft zum Kontrollbericht Stellung. Darin führte er im Wesentlichsten aus, die bei der VOK festgestellten Flächen würden nicht der Realität entsprechen. Der späte Herbsttermin der VOK sei äußerst ungünstig gewesen, zumal die Grünflächen durch Frost nur mehr braun gewesen seien und in den oberen Regionen bereits eine Schneedecke gelegen habe. Diese Flächen hätten somit nicht mehr begangen und wohl auch nicht beurteilt werden können.
Die Futterfläche der XXXX sei in den Jahren 2007 bis 2009 durch Zukauf vergrößert und durch Pflege verbessert worden. In den darauffolgenden Jahren habe man auf Anraten der Landwirtschaftskammer XXXX – um eventuelle Sanktionen/Rückforderungen vorzubeugen – Flächenminderungen vorgenommen, zuletzt im Jahr 2012, als die tatsächlich genutzten Almfutterflächen von 123,13 ha auf 108,98 ha reduziert worden seien. In einer Referenzfutterflächenfeststellung der AMA im April 2013 sei die Nettofläche der Alm jedoch auf 40,68 ha reduziert worden. Daher sei das Ziviltechnikerbüro REVITAL beauftragt worden, die tatsächlich vorhandene Almfutterfläche festzustellen. Die Futterflächenfeststellung sei im Frühjahr 2013 erfolgt. Dem erstellten Gutachten zufolge betrage die gesamte nutzbare Almfläche auf der XXXX 140,37 ha (davon 114,80 ha Rinderweidefläche und 25,57 ha Schafweidefläche). Dem widersprechend sei bei der VOK am 21.10.2013 für die Jahre 2010 bis 2012 eine Rinderweidefläche von nur 89,51 ha festgestellt worden.
7. Am 30.01.2014 langte bei der AMA eine mit 29.01.2014 datierte Bestätigung gemäß "Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer XXXX hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2012, dass die Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Landwirtin noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.
8. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120909014, dem BF für das Antragsjahr 2012 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt.
Dabei wurde von 62,93 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 64,39 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 17,18 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 61,98 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 14,77 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich – 62,93 Zahlungsansprüche berücksichtigend – eine Differenzfläche von 0,95 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden wären. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt.
9. Am 19.03.2014 langte bei der AMA eine mit 19.03.2014 datierte schlagbezogene Bestätigung gemäß "Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer XXXX hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2012, dass die Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Landwirtin noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.
10. Mit Schriftsatz vom 26.03.2014 erhob der Beschwerdeführer gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120909014, Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt darin:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
3. die Alm-Referenzfläche festzustellen.
Begründend führte der BF im Wesentlichsten aus, dass er die Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen beantragt habe. Es treffe ihn daher kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Landschaftselemente wären nicht berücksichtigt worden.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien.
Auch wegen der Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit liege ein Irrtum der Behörde vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.
Die Behörde habe bei ihren VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Ab 2010 habe die Behörde mittels Arbeitsanweisung einen prozentuellen NLN-Faktor eingeführt, mit dem die Nicht-Futterflächen in 10% Schritten zu ermitteln seien. Dadurch seien die Nicht-Futterflächen wesentlich genauer als in den bisherigen VOK erhoben worden. Dies habe dazu geführt, dass deutlich weniger Futterfläche als bei früheren amtlichen Erhebungen festgestellt worden sei.
Zudem hätte die Behörde in einem der Entscheidung über die EBP vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus auf der Grundlage der sorgfältig erstellten Antragsunterlagen erheben müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der angefochtene Bescheid aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens materiell rechtswidrig.
Die verfügte Sanktion stelle auch eine unangemessen hohe und damit gleichheitswidrige Strafe dar.
Die Unrichtigkeit der Flächenangaben der Almbewirtschafterinnen sei nicht erkennbar gewesen. Es liege ein mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers vor, da die relevante Almfutterfläche nicht von ihm sondern von den Bewirtschafterinnen der XXXX und der XXXX beantragt worden wären.
Als weiterer Beweis seines mangelnden Verschuldens verwies der BF auf einen der Beschwerde beigefügten Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, aus welchem hervorgehe, dass eine erhöhte Almfutterflächenangabe, welche aus einer VOK resultiere, dem Bewirtschafter sowie den Auftreibern nicht angelastet werden könne.
Verwiesen wurde außerdem auf eine ebenfalls der Beschwerde beigefügte gutachterliche Stellungnahme eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 26.02.2014 zur Almfutterfläche der XXXX im Jahr 2012. Darin wird ausgeführt, dass bei der VOK 2013 eine – im Vergleich zum Ergebnis einer im Jahr 2010 durchgeführten VOK – um 12,86 ha verringerte Almfutterfläche festgestellt worden sei. Eine Überschirmung der Futterfläche, welche eine Reduktion um 12,86 ha hervorrufen würde, könne jedoch angesichts der Höhenlage und des Waldzuwachses aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden.
Weiters wurde der Beschwerde eine Sachverhaltsdarstellung aus dem Jänner 2014 der Almbewirtschafterin der XXXX beigefügt, in welcher diese die Almfutterflächenentwicklung darlegt, und ausführt, dass sie die Almfutterfläche immer nach bestem Wissen und Gewissen beantragt habe.
11. Am 24.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.
12. Am 24.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.
13. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 08.10.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Am 11.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die XXXX und die XXXX, für die von deren Almbewirtschafterinnen für das Antragsjahr 2012 ebenfalls entsprechende MFAs gestellt wurden. Dabei wurde in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2012 für die XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 123,13 ha und für die XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 130,27 ha beantragt.
1.2. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 auf der XXXX wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm am 24.10.2012 auf 108,98 ha korrigiert.
1.3. Am 15.07.2013 fand auf der XXXX in Anwesenheit der Bewirtschafterin dieser Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 130,27 ha nur eine solche im Ausmaß von 114,14 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 18.07.2013, AZ GB I/TPD/119727657, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.4. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX sowie die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119909950, dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.5. Am 21.10.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 108,98 ha nur eine solche im Ausmaß von 89,51 ha festgestellt. Es wurde auch eine Futterfläche mit einem Ausmaß von 19,35 ha festgestellt, die von niemandem – auch nicht von der Bewirtschafterin der XXXX - als förderfähige Fläche beantragt wurde. Diese Fläche wurde im Kontrollbericht mit dem Code 99 versehen. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 31.10.2013, AZ GB I/TPD/120315316, zum Parteiengehör übermittelt.
Mit Schreiben vom 22.11.2013 nahm der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft zum Kontrollbericht Stellung. Darin führte er im Wesentlichsten aus, die bei der VOK festgestellten Flächen würden nicht der Realität entsprechen. Der späte Herbsttermin der VOK sei äußerst ungünstig gewesen, zumal die Grünflächen durch Frost nur mehr braun gewesen seien und in den oberen Regionen bereits eine Schneedecke gelegen habe. Diese Flächen hätten somit nicht mehr begangen und wohl auch nicht beurteilt werden können.
Die Futterfläche der XXXX sei in den Jahren 2007 bis 2009 durch Zukauf vergrößert und durch Pflege verbessert worden. In den darauffolgenden Jahren habe man auf Anraten der Landwirtschaftskammer XXXX – um eventuelle Sanktionen/Rückforderungen vorzubeugen – Flächenminderungen vorgenommen, zuletzt im Jahr 2012, als die tatsächlich genutzten Almfutterflächen von 123,13 ha auf 108,98 ha reduziert worden seien. In einer Referenzfutterflächenfeststellung der AMA im April 2013 sei die Nettofläche der Alm jedoch auf 40,68 ha reduziert worden. Daher sei das Ziviltechnikerbüro XXXX beauftragt worden, die tatsächlich vorhandene Almfutterfläche festzustellen. Die Futterflächenfeststellung sei im Frühjahr 2013 erfolgt. Dem erstellten Gutachten zufolge betrage die gesamte nutzbare Almfläche auf der XXXX 140,37 ha (davon 114,80 ha Rinderweidefläche und 25,57 ha Schafweidefläche). Dem widersprechend sei bei der VOK am 21.10.2013 für die Jahre 2010 bis 2012 eine Rinderweidefläche von nur 89,51 ha festgestellt worden.
1.6. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120909014, dem BF für das Antragsjahr 2012 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
Dabei wurde von 62,93 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 64,39 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 17,18 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 61,98 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 14,77 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich – 62,93 Zahlungsansprüche berücksichtigend – eine Differenzfläche von 0,95 ha.
Unter Berücksichtigung der festgestellten Gesamtfläche von 61,98 ha sind 0,95 ha etwas mehr als 1,53 % und damit weniger als 3 % und 2 ha. Im angefochtenen Bescheid wurde daher keine Flächensanktion verhängt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Der wesentlichste Auffassungsunterschied zwischen Beschwerdeführer und der AMA besteht hinsichtlich des Flächenausmaßes der förderfähigen Fläche auf der XXXX. Während die AMA – gestützt durch eine Vor-Ort-Kontrolle vom 21.10.2013 – zum Ergebnis gelangt, dass im relevanten Antragsjahr 2012 lediglich eine förderfähige Fläche mit einem Ausmaß von 89,51 ha vorlag, ist der Beschwerdeführer gestützt auf ein Gutachten von XXXX vom 19.11.2013 der Auffassung, dass eine Almfutterfläche von zumindest 108,98 ha (beantragte Almfutterfläche auf der XXXX) vorgelegen ist. Aus dem Vor-Ort-Kontrollbericht kann entnommen werden, dass auf der XXXX auch eine nicht beantragte beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 19,35 ha vorhanden war.
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes gelangt das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, dass auf der XXXX im relevanten Antragsjahr 2012 jedenfalls eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 108,86 ha (89,51 ha und 19,35 ha) vorhanden war, jedoch eine Fläche mit einem Ausmaß von 19,35 ha von der Bewirtschafterin der XXXX nicht als beihilfefähige Fläche beantragt wurde. Ob im Antragsjahr 2012 auf der XXXX 108,86 ha oder wie beantragt 108,98 ha Almfutterfläche vorhanden war, lässt sich zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit nicht mehr feststellen. Es ist aber davon auszugehen, dass die vom Vor-Ort-Kontrollor der AMA festgestellte Fläche ordnungsgemäß und sach- bzw. fachkundig ermittelt wurde, sodass das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung gelangt, dass von der bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Fläche auf der XXXX auszugehen ist.
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX blieb letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes Vorbringen erfolgte. Vor allem wird dem Ergebnis der VOK in der gutachterlichen Stellungnahme vom 26.02.2014 zur Almfutterfläche auf der XXXX im Jahr 2012 nicht auf gleicher fachlicher und sachlicher Ebene entgegengetreten, zumal es bei deren Erstellung – anders als bei der Vor-Ort-Kontrolle – zu keiner Begehung vor Ort kam.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Rechtsgrundlagen:
Die Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],
erhalten haben. [ ]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [
]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Die Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[ ]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [ ]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[ ]"
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
-
ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
-
liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[ ]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
§ 14 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, lautet:
"Feststellungsbescheid
§ 14. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.3.1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt. Eine Sanktion, wie sie Art. 58 VO (EG) 1122/2009 vorsieht, war wegen der geringen Flächendifferenz nicht zu verhängen. Somit ist durch das erkennende Gericht nicht auf jene Ausführungen der Beschwerde und vorgelegten Unterlagen (LWK-Bestätigungen, § 8i MOG Erklärungen) einzugehen, welche sich mit dem Verschulden des Antragstellers und somit mit der – nicht verhängten – Sanktion befassen.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers.
Die AMA war – ausgehend von der Feststellung einer geringeren Almfutterfläche auf der XXXX als von deren Bewirtschafterin beantragt wurde – nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat letztlich nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX von der AMA nicht hätte verwendet werden dürfen.
Auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat letztlich nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX von der AMA nicht hätte verwendet werden dürfen.
3.3.2. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 vor, da diese bei früheren Prüfungen zu anderen Flächenfeststellungen gelangt sei. Gegenständlich liegt jedoch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen.
3.3.3. Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30%-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10%-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:
Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").
Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10%-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle beruht nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.
3.3.4. Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen wird ausgeführt, dass gemäß § 4 Abs. 3 lit. b und d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. In dieser Verordnung ist ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt ebenfalls nicht zu beanstanden.
3.3.5. Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG vom 21.05.2014, GZ W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht; vgl. aus der jüngsten Vergangenheit VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216.
Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf § 14 INVEKOS-CC-Verordnung 2010 verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2011, 2011/17/0007 zu verweisen. In diesem Erkenntnis kam der VwGH im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann.
Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des VwGH ist auch zumutbar, vgl. zu diesem Kriterium aus der jüngsten Vergangenheit m.w.N. etwa VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/0042. Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2115509.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017