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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH rechtfertigt § 338 GewO 1994 ein Betreten von Betrieben usw. nur insoweit, als dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist (vgl. VwGH 31.1.2013, 2008/04/0216). Durch diese Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass das Vorliegen einer rechtskräftig genehmigten gewerblichen Betriebsanlage nicht Voraussetzung eines Einschreitens von Organen der Gewerbebehörde ist. § 338 GewO 1994 vermag alleine für die Kontrolle der Einhaltung anderer Rechtsvorschriften keine Rechtsgrundlage abzugeben. Die Kontrolle der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften ist hingegen durch § 338 GewO 1994 erfasst (arg.: "Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist" in § 338 Abs. 1 und 2 GewO 1994). Dazu gehört es auch - bei entsprechenden Verdachtsmomenten - zu kontrollieren, ob ein Gewerbe durch die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt wird. Das E vom 28.3.1989, 88/04/0143, ist nicht mehr einschlägig, da es die Rechtslage nach § 338 Abs. 2 GewO 1973 behandelte, welche sich an "Gewerbetreibende" als Normadressaten richtete, während § 338 Abs. 2 GewO 1994 nunmehr den "Betriebsinhaber" erfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017040019.J01Im RIS seit
01.12.2017Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018