RS Vwgh 2017/10/23 Ro 2015/04/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2017
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §339
GewO 1994 §340 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/04/0078 E 15. Dezember 2014 VwSlg 18990 A/2014 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde bei der ihr nach dieser Gesetzesstelle obliegenden Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung auszugehen. Entscheidend ist daher ausschließlich der Wortlaut der Gewerbeanmeldung, so wie sie erstattet wurde (Hinweis E vom 15. September 2011, 2011/04/0033, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015040025.J03

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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