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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §339Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/04/0078 E 15. Dezember 2014 VwSlg 18990 A/2014 RS 2Stammrechtssatz
Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde bei der ihr nach dieser Gesetzesstelle obliegenden Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung auszugehen. Entscheidend ist daher ausschließlich der Wortlaut der Gewerbeanmeldung, so wie sie erstattet wurde (Hinweis E vom 15. September 2011, 2011/04/0033, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015040025.J03Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021