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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z12Rechtssatz
Das "Rettungswesen" fällt durch die Herausnahme aus dem Bundeskompetenztatbestand "Gesundheitswesen" in Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz der Länder (vgl. VfSlg. 2784/1955; nach VfSlg. 12.320/1990 gilt dies auch dann, wenn die Angelegenheiten des Hilfs- und Rettungsdienstes von Vereinen besorgt werden). Gemäß Art. 118 Abs. 3 Z 7 B-VG zählt das "Hilfs- und Rettungswesen" zur örtlichen Gesundheitspolizei, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich besorgt wird. Das Hilfs- und Rettungswesen beinhaltet die Regelung der Organisation von Erster Hilfe und Krankentransporten, ihre Finanzierung und die Anerkennung von Organisationen als Träger dieser Aufgaben (vgl. VfSlg. 16.941/2003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015040025.J01Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021