RS Vwgh 2017/10/23 Ro 2015/04/0025

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Veröffentlicht am 23.10.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z12
B-VG Art118 Abs3 Z7

Rechtssatz

Das "Rettungswesen" fällt durch die Herausnahme aus dem Bundeskompetenztatbestand "Gesundheitswesen" in Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz der Länder (vgl. VfSlg. 2784/1955; nach VfSlg. 12.320/1990 gilt dies auch dann, wenn die Angelegenheiten des Hilfs- und Rettungsdienstes von Vereinen besorgt werden). Gemäß Art. 118 Abs. 3 Z 7 B-VG zählt das "Hilfs- und Rettungswesen" zur örtlichen Gesundheitspolizei, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich besorgt wird. Das Hilfs- und Rettungswesen beinhaltet die Regelung der Organisation von Erster Hilfe und Krankentransporten, ihre Finanzierung und die Anerkennung von Organisationen als Träger dieser Aufgaben (vgl. VfSlg. 16.941/2003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015040025.J01

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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