Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
AmtsmissbrauchText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der am 02.08.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I.) Der Beamte ist schuldig, er hat
in N.N. als Beamter mit dem Vorsatz, andere in ihren Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, und zwar:
1.) am N.N. mit dem Vorsatz, A.A. an seinem im DSG 2000 verankerten Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an deren Geheimhaltung A.A. ein schutzwürdiges Interesse hatte, zu schädigen, indem er ohne dienstliche Notwendigkeit aus Anlass der Behandlung einer Abgängigkeitsanzeige betreffend A.A. Akteninhalte und Personendaten hinsichtlich A.A. im Büro-, Administrations- und Kommunikationssystem des Bundesministeriums für Inneres (PAD) abgefragte, und zwar
a) um N.N. Uhr – N.N. Uhr hinsichtlich eines Einvernahmeersuchens der Polizeiinspektion N.N. wegen des Verdachtes nach § 146 StGB.;
b) um N.N. Uhr- N.N. Uhr durch Einsichtnahme in das Verfahren N.N. hinsichtlich eines Einbruchdiebstahls durch unbekannte Täter;
c) um N.N. Uhr – N.N. Uhr durch Einsichtnahme in das Verfahren N.N. hinsichtlich eines Auftrages der Bezirkshauptmannschaft N.N. um Einvernahme des A.A.;
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
2.) jeweils mit dem Vorsatz, A.A. an seinem im DSG 2000 verankerten Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen A.A. ein schutzwürdiges Interesse hatte, zu schädigen, indem er in den nachstehenden Fällen ohne dienstliche Notwendigkeit Abfragen bezüglich A.A. im Büro -, Administrations – und Kommunikationssystem des Bundesministeriums für Inneres (PAD) tätigte, und zwar:
a) am N.N. ab N.N. Uhr durch Einsicht in das Verfahren N.N. hinsichtlich eines Ersuchens der Staatsanwaltschaft N.N. um Einvernahme von A.A. und B.B. wegen des Verdachtes nach N.N.;
b) am N.N. von N.N. Uhr – N.N. Uhr durch Einsicht in das Verfahren N.N. wegen N.N. betreffend C.C. und A.A.;
c) am N.N. um N.N. Uhr durch eine Personenabfrage hinsichtlich A.A. im PAD;
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
über den Beamten wird gemäß § 92 Abs. 1, Z. 3 BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe 1 Monatsbezuges verhängt.
Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.
Dem Antrag des Beamten auf Abstattung der Strafe in zwölf Monatsraten wird gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. stattgegeben.
II.) Hingegen wird der Beamte vom Vorwurf, er habe
am N.N. mit dem Vorsatz, A.A. an seinem im DSG 2000 verankerten Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an deren Geheimhaltung A.A. ein schutzwürdiges Interesse hatte, zu schädigen, indem er ohne dienstliche Notwendigkeit aus Anlass der Behandlung einer Anzeige betreffend A.A. Akteninhalte und Personendaten hinsichtlich A.A. im Büro-, Administrations- und Kommunikationssystem des Bundesministeriums für Inneres (PAD) durch Einsichtnahme in das Verfahren N.N. des Landeskriminalamtes N.N. betreffend ein Verfahren gegen A.A. wegen N.N. abgefragt und damit seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 1, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen.
Begründung
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des Bezirkspolizeikommandos N.N. vom N.N. sowie auf das Schreiben der Landespolizeidirektion N.N., Personalabteilung.
Die Dienstbehörde hat am N.N. durch schriftliche Meldung des BPK N.N. Kenntnis vom Sachverhalt erlangt.
Inhalt der Disziplinaranzeige
Der Beamte steht im Verdacht, seine Befugnis im Namen des Bundes wissentlich missbraucht und dadurch folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben:
Der Beamte hat in N.N., N.N. und N.N. als Beamter (§ 74 Absatz 1 Ziffer 4 StGB), nämlich als N.N. der Polizeiinspektion N.N., mit dem Vorsatz, andere in ihren Rechten zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, und zwar:
I. am N.N. mit dem Vorsatz, A.A. an seinem im DSG 2000 verankerten Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an deren Geheimhaltung A.A. ein schutzwürdiges Interesse hatte, zu schädigen, indem er ohne dienstliche Notwendigkeit aus Anlass der Behandlung einer Anzeige betreffend A.A. Akteninhalte und Personendaten hinsichtlich A.A. im Büro-, Administrations- und Kommunikationssystem des Bundesministeriums für Inneres (PAD) abgefragte und das Ergebnis der Abfrage B.B. mitteilte, und zwar
1) um N.N. Uhr hinsichtlich eines Ersuchens der Polizeiinspektion N.N. wegen des Verdachtes nach N.N.;
2) um N.N. Uhr durch Einsichtnahme in das Verfahren N.N. hinsichtlich eines N.N. durch unbekannte Täter;
3) um N.N. Uhr durch Einsichtnahme in das Verfahren N.N. hinsichtlich eines Auftrages der Bezirkshauptmannschaft N.N.um Einvernahme des A.A.;
4) durch Einsichtnahme in das Verfahren N.N. das Landeskriminalamtes N.N. betreffend ein Verfahren gegen A.A.;
Der Beamte steht daher im Verdacht, gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gem. § 91 BDG 1979 begangen zu haben, da er ohne dienstliche Begründung diverse Anfragen durchführte und er dadurch seine dienstlichen Aufgaben nicht gewissenhaft erfüllte.
Der Beamte steht im Verdacht, gegen die Bestimmungen des § 46 BDG 1979 verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gem. § 91 BDG 1979 begangen zu haben, da er Informationen, die er aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit erhoben hat, an B.B. weitergegeben und er somit seine Amtsverschwiegenheit verletzt hat.
Weiter hat er das Grundrecht auf Datenschutz im Sinnes des Datenschutzgesetzes 2000 verletzt, indem er Daten des Privat- und Familienlebens ermittelt und an unberechtigte Personen weitergegeben, er Daten in unrechtmäßiger Weise verwendet und er Daten unrechtmäßig übermittelt hat.
Der Beamte steht im Verdacht, gegen die Bestimmung des § 44 BDG 1979 verstoßen zu haben, da er die Weisungen der Dienstanweisungen Integrierte Datenvorschrift vom 17.12.2012, der Datensicherheitsvorschrift für das Verwenden von Daten mittels PC der Kategorie 2 vom 05.09.2013 und der Dienstanweisung Datenschutz allgemein vom 06.12.2012 missachtete, indem er Daten ohne dienstliche Begründung abfragte, nicht geheim hielt und dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979 begangen zu haben.
II. jeweils mit dem Vorsatz, A.A. an seinem im DSG 2000 verankerten Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen A.A. ein schutzwürdiges Interesse hatte, zu schädigen, indem er in den nachstehenden Fällen ohne dienstliche Notwendigkeit Abfragen bezüglich A.A. im Büro -, Administrations – und Kommunikationssystem des Bundesministeriums für Inneres ( PAD) mit dem Vorsatz tätigte, diese Informationen der B.B. bei ihrer geplanten Ehescheidung von A.A., sowie ihren Bemühungen, sich von A.A. zu trennen, zur Verfügung zu stellen und diesen zu schädigen, und zwar:
1) am N.N. Uhr durch Einsicht in das Verfahren N.N. hinsichtlich eines Ersuchens der Staatsanwaltschaft um Einvernahme von A.A. und B.B. wegen des Verdachtes nach N.N.;
2) am N.N. Uhr durch Einsicht in das Verfahren N.N. betreffend C.C. und A.A.;
3) am N.N. Uhr durch eine Personenabfrage hinsichtlich A.A. im PAD;
4) am N.N. Uhr durch eine Personenabfrage hinsichtlich A.A. im EKIS;
5) am N.N. Uhr durch Einsicht in die Verfahren N.N. und N.N. hinsichtlich eines N.N. zum Nachteil der B.B. und eines N.N. des A.A.;
6) am N.N. Uhr durch Einsicht in das Verfahren N.N. betreffend ein Ersuchen des A.A.;
7) am N.N. Uhr durch Einsichtnahme in das Verfahren N.N. betreffend ein Verfahren gegen C.C. und A.A.;
Der Beamte steht daher im Verdacht, gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gem. § 91 BDG 1979 begangen zu haben, da er ohne dienstliche Begründung diverse Anfragen durchführte und er dadurch seine dienstlichen Aufgaben nicht gewissenhaft erfüllte.
Der Beamte steht im Verdacht, gegen die Bestimmungen des § 46 BDG 1979 verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gem. § 91 BDG 1979 begangen zu haben, da er Informationen, die er aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit erhoben hat, an B.B. weitergeben und er somit seine Amtsverschwiegenheit verletzt hat.
Der Beamte steht im Verdacht, gegen die Bestimmung des § 44 BDG 1979 verstoßen zu haben, da er die Weisungen der Dienstanweisungen Integrierte Datenvorschrift vom 17.12.2012, der Datensicherheitsvorschrift für das Verwenden von Daten mittels PC der Kategorie 2 vom 05.09.2013 und der Dienstanweisung Datenschutz allgemein vom 06.12.2012 missachtete, indem er Daten ohne dienstliche Begründung abfragte, nicht geheim hielt und dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979 begangen zu haben.
III. mit dem Vorsatz, die Republik Österreich und A.A. an den im § 47 StPO und § 7 AVG normierten konkreten Recht auf Durchführung eines unvoreingenommenen, von einem nicht befangenen Organ geführten Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bzw. eines Verfahrens nach § 38a SPG zu schädigen, indem er trotz eines persönlichen Naheverhältnisses zu B.B., welches geeignet war, den Anschein einer Voreingenommenheit und der Parteilichkeit zu begründen, und ohne dringendes Erfordernis nachstehende Amtshandlungen führte, ohne zuvor seine Befangenheit anzuzeigen:
1) am N.N. durch Vornahme einer Wegweisung und des Ausspruches eines Betretungsverbotes bei Gewalt in Wohnungen nach § 38a SPG gegenüber A.A., zeugenschaftliche Vernehmung der B.B. und Verfassung eines Berichtes darüber an die Bezirkshauptmannschaft N.N.;
2) im Zeitraum N.N. – N.N. durch Entgegennahme einer Anzeige der B.B. gegen A.A. wegen beharrlicher Verfolgung nach §107a StGB, Einvernahme der B.B. als Zeugin und des A.A. als Beschuldigten sowie Verfassung eines Berichtes an die Staatsanwaltschaft N.N.
Der Beamte steht im Verdacht, gegen die Bestimmungen der § § 43 Abs. 2 und 47 BDG 1979 verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979 begangen zu haben, da aufgrund der engen Beziehung zu B.B. wichtige Gründe vorgelegen sind, die geeignet waren, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Beweismittel
Zur Befangenheit: Ab wann genau eine Liebesbeziehung, bzw. eine Freundschaft zwischen dem Beamten und B.B. bestand, kann nicht genau verifiziert werden.
Am N.N. hat der Beamte in der PI N.N. Frau B.B. vorgeschlagen, sich privat zu treffen. Dieses Treffen erfolgt dann eine Woche später.
Aussagekräftig dazu ist die Einvernahme der D.D., der ein Naheverhältnis zwischen B.B. und dem Beamten aufgefallen war.
Dies wurde auch dem PI Kommandanten mitgeteilt, der nach ho. Ansicht nicht entsprechend reagierte. Die fehlende konsequente Vorgangsweise des PI Kommandanten wurde ebenfalls der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Disziplinär erfolgt eine separate Prüfung durch das BPK N.N.
Der Beamte hätte, ab der ersten Verabredung mit B.B., keine Amtshandlung in Bezug auf A.A. und B.B. führen sollen.
Der Beamte wurde durch E.E. am N.N. niederschriftlich einvernommen.
Der Beamte zeigt sich in Bezug zu einigen Punkten der angeführten Dienstpflichtverletzungen geständig. Mittlerweile erkennt er, dass er ab einem bestimmten Zeitpunkt befangen war und Amtshandlungen mit A.A. nicht mehr führen hätte dürfen. Der Beamte verhielt sich kooperativ und einsichtig.
Aufgrund einer am N.N. ergangen Anordnung der Staatsanwaltschaft wurde seitens des Bundesamtes für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung am N.N. im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt und Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß § 110 StPO Gegenstände sichergestellt. Bereits am N.N. erfolgte in obiger Angelegenheit ein Anlass-Bericht.
Das Landesgericht für Strafsachen hat den Beamten rechtskräftig wegen Begehung des Verbrechens des § 302 StGB durch die im Spruch beschriebenen Verhaltensweisen zu einer Geldstrafe in Höhe von 600 Tagesätzen à € 25,- (das sind insgesamt € 15.000,- verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Geldstrafe in Höhe von 400 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Hingegen wurde er vom Vorwurf, ohne dienstliche Notwendigkeit bezüglich A.A. im PAD Anfragen gestellt und -ohne dringendes Erfordernis sowie ohne zuvor seine Befangenheit anzuzeigen - diesen weggewiesen, gegen diesen ein Betretungsverbot erlassen sowie die Anzeige der B.B. gegen A.A. wegen beharrlicher Verfolgung nach §107a StGB entgegengenommen, B.B. als Zeugin und A.A. als Beschuldigten einvernommen sowie einen Bericht an die Staatsanwaltschaft N.N. verfasst zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Weiters hat das Gericht hinsichtlich des Vorwurfs, ohne dienstliche Notwendigkeit aus Anlass der Behandlung einer Abgängigkeitsanzeige betreffend A.A. am N.N. durch Einsichtnahme in das Verfahren N.N. des Landeskriminalamtes N.N. gegen A.A. im PAD eine Abfrage getätigt zu haben, beschlossen, dieses aufgrund des Erfordernisses weiterer Erhebungen aus dem Verfahren auszuscheiden.
Aufgrund der vorliegenden Vorwürfe wurde gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Hingegen wurde kein Verfahren bezüglich jener Vorwürfe eingeleitete, hinsichtlich derer das Gericht den Beamten bereits freigesprochen hatte.
Bezüglich des ausgeschiedenen Faktums (im Spruch unter Punkt II) beschrieben- ohne dienstliche Notwendigkeit am N.N. aus Anlass der Behandlung einer Anzeige betreffend A.A. unberechtigt in dessen Verfahren N.N. des Landeskriminalamtes N.N. Einsicht genommen zu haben- erging bereits am N.N. vom Landesgericht für Strafsachen ein Beschluss, wonach das diesbezügliche Strafverfahren aufgrund der Tatsache, dass der Staatsanwalt die Anklage zurückgezogen hatte, gemäß § 192 Abs. 1, Z. 1 StPO einzustellen gewesen ist. Gegenständlicher Beschluss ist am rechtskräftig geworden. Von gegenständlicher Tatsache erlangte die Dienstbehörde (und Senat) erst aufgrund einer hieramts Sachstandsanfrage Kenntnis.
Nachdem sich aus den, dem Senat aufliegenden, Unterlagen kein Nachweis dafür ergibt, dass der Beamte tatsächlich am N.N. in das Verfahren N.N. des Landeskriminalamtes N.N. betreffend A.A. wegen Einsicht genommen hat, wurde die Dienstbehörde aufgefordert, diesbezüglich einen Nachweis zu erbringen, zumal der Beamte vor Gericht angegeben hatte, dass eine Nachschau in den Akt eines anderen Bundeslandes ausschließlich über Vermittlung der EDV Zentrale möglich wäre und von dieser dann auch entsprechend protokolliert werden würde.
Dem in Beantwortung diesbezüglich ergangenen E-Mail der Dienstbehörde ist zu entnehmen, dass der Beamte tatsächlich zum angelasteten Tatzeitraum keine Einsicht in diesen Akt genommen hatte.
In weiterer Folge wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt. Der Vertagungsbitte des Verteidigers wurde stattgegeben und die Verhandlung auf den 03.08.2017 verlegt. Diese wurde in Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführt.
Der Senat hat dazu erwogen:
Ad Schuldspruch
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 95 Abs. 1 BDG zufolge ist der Beamte, wenn er wegen einer gerichtlich (oder verwaltungsbehördlich) strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wird und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft, von der disziplinären Verfolgung desselben abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang) ist nach § 93 BDG vorzugehen.
Gemäß § 95 Abs. 2 leg. cit. ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat. Die Tatsachenbindung erstreckt sich auch auf die Feststellungen zur inneren Tatseite.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen, wurde der Beamte bezüglich der im Spruch beschriebenen Verhaltensweisen wegen § 302 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 600 Tagessätzen, à € 25,- (insgesamt sohin € 15.000,-) verurteilt, wobei ein Teil derselben im Ausmaß von 400 Tagessätzen, à € 25,- (also € 10.000,-) auf drei Jahre bedingt nachgesehen wurde.
Gegenständliches Urteil ist am N.N. in Rechtskraft erwachsen. Dem Urteil selbst kann keine Tatsachenfeststellung entnommen werden, da es sich hierbei nur um eine gekürzte Urteilsausfertigung handelt.
Mit der gerichtlichen Verurteilung ist der disziplinäre Überhang nicht abgedeckt, da –wie bereits im Einleitungsbeschluss ausgeführt wurde- der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge- in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des in § 43 Abs. 2 BDG festgelegten Tatbestandsmerkmales des Vertrauens der Allgemeinheit beinhaltet, nicht den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm aufgrund seiner Beamtenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, mitzuerfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den Betroffenen zu entfalten vermag (VwGH, 24.11.1982, Zl. 82/09/0094, 8.10.1986, Zl. 85/09/0252, 15.12.1999, Zl. 98/09/0212). Daher hat sich die abvotierte Dienstpflichtverletzung nicht bloß in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft. Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet nämlich nichts anderes, als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen soll (VwGH 11.10.1993, Zl. 92/09/0318 und 93/09/0077 bzw. VwGH 16.12.1997, Zl. 94/09/0034).
Mit der gerichtlichen Verurteilung ist auch die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, beeinträchtigt, weshalb die Verhängung der Disziplinarstrafe zeigen soll, dass ein funktionsbeeinträchtigendes Verhalten der Beamten zu missbilligen ist und der Beamte, der dienstbezogenen Verpflichtungen zuwiderhandelt, zur Rechenschaft gezogen wird.
Ein disziplinärer Überhang liegt daher vor.
Der Beamte gab zu, ohne dienstliche Notwendigkeit aus Neugier und Dummheit Anfragen gestellt zu haben. Ihm sei daran gelegen zu erfahren, ob B.B. die Wahrheit spricht.
Die Schuld- und Straffrage ist daher aufgrund des Geständnisses, der Aktenlage sowie aufgrund des Urteils als erwiesen anzunehmen.
§ 93 Abs. 1 BDG zufolge ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönliche Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Seitens des Senates wurde daher im Sinne des leg. cit. die Notwendigkeit einer Bestrafung nach spezialpräventiven Gesichtspunkten geprüft.
Mit der, im Spruch als Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG zu wertenden und dem Beamten zum Vorwurf gemachten, Vorgangsweisen hat der Beamte ein äußerst schwerwiegendes Fehlverhalten gesetzt.
Dass ein derartiges Verhalten jedenfalls geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinträchtigen, steht wohl außer Zweifel und handelt es sich bei der vorliegenden Dienstpflichtverletzung um eine äußerst schwere.
Die ihm zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen, unberechtigte und daher widerrechtliche Abfrage aus geheimen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen und geschützten Dateien, hinsichtlich deren Handhabung von der Allgemeinheit zu Recht besondere Sensibilität erwartet wird und gefordert werden kann, gemacht zu haben, darf nicht als vernachlässigbar oder gering eingestuft werden.
Die Schwere der Dienstpflichtverletzungen liegt im großen objektiven Unrechtsgehalt derselben begründet, sodass jedenfalls von der Notwendigkeit der Verhängung einer Strafe im Sinne des § 95 Abs. 1 BDG auszugehen war, wobei nicht nur der Gesichtspunkt der Spezialprävention, sondern vor allem auch jener der Generalprävention zum Tragen kam.
Maß für die verhängte Strafe ist gemäß § 93 Abs. 1 BDG in erster Linie die Schwere einer Dienstpflichtverletzung und die abvotierten Dienstpflichtverletzungen sind –wie erwähnt- als schwere zu werten.
§ 93 Abs. 2 BDG zufolge wurde die ad Punkt I.2.a. dem Beamten zur Last gelegte Abfrage als die schwerste Dienstpflichtverletzung wertet und danach die Strafe bemessen. Die weiteren Abfragen wurden erschwerend gewertet.
Mildernd waren das Geständnis, die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass die Tatzeiten schon längere Zeit zurückliegen und der Beamte sich bis dato wohl verhalten hat, zu werten. Der mehrfache Zugriff war –wie schon angeführt-erschwerend zu werten.
Der Senat erachtete, zumal es sich bei den angelasteten Dienstpflichtverletzungen dem Unrechtsgehalt nach um schwere handelt, das umseits angeführte Strafausmaß für angemessen aber auch für erforderlich, um dem Beamten die Unhaltbarkeit seines Verhaltens deutlich vor Augen zu führen und ihn von einer allfälligen neuerlichen Begehung derartiger Vergehen abzuhalten.
Zwar bezeichnet die Dienstbeschreibung den Beamten als sehr ambitioniert und tüchtig –woran der Senat auch nicht zweifelt-, allerdings kann von einem so lang- jährigen Mitarbeiter, wie es der Beamte nun ist, erwartet werden, dass ihm die Bedeutung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durchaus bekannt und bewusst ist.
Der Senat vermag sich daher nicht der Ansicht der Verteidigung anzuschließen, dass vorliegenden Falls das Auslangen mit der Verhängung einer Geldbuße gefunden werden kann. Die Überambitioniertheit bzw. das Mitgefühl für B.B. mag für die Anfragen am N.N. Motiv gewesen sein, stellt aber keinen Exkulpierungsgrund dar. Dazu kommt, dass die erste Anfrage bereits um N.N. Uhr von ihm gestellt worden ist, Frau B.B. jedoch seinen Angaben in der Niederschrift vom N.N. zufolge erst um N.N. Uhr erschienen ist.
Die Strafe ist tat- und schuldangemessen und in Anbetracht der bezeichneten Milderungsgründe ohnedies nach Ansicht des Senates bereits nieder bemessen. Jedenfalls ist das Strafausmaß aus generalpräventiven Gründen angezeigt.
Bei der Bemessung wurden die finanziellen Verhältnisse des Beamten berücksichtigt. Der Beamte hat Alimentationszahlung monatlich zu leisten. Dass er auch die verhängte Gerichtsstrafe in Raten bezahlt, stellt jedenfalls keinen Grund dar, keine Geldstrafe zu verhängen, zumal in erster Linie die Schwere einer Dienstpflichtverletzung Maß für die Bemessung der Strafe ist.
Dem Beamten steht es überdies frei, die Abstattung derselben in Raten zu begehren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ad Freispruch
Diesbezüglich erging am N.,N. vom Landesgericht für Strafsachen ein Beschluss, wonach das Strafverfahren aufgrund der Tatsache, dass der Staatsanwalt die Anklage zurückgezogen hatte, gemäß § 192 Abs. 1, Z. 1 StPO eingestellt worden ist. Gegenständlicher Beschluss wurde rechtskräftig.
Der -nach eingeholten Erkundigungen in diesem Zusammenhang- erteilten Auskunft der Dienstbehörde vom N.N. zufolge erfolgte seitens des Beamten tatsächlich kein Zugriff auf diesen Akt.
Nachdem auch dem Senat keinerlei Unterlagen aufliegen, aus denen sich Gegenteiliges ergibt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017