Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.01.2016Index
L85007 Straßen TirolNorm
LStG Tir 1989 §3 Abs2Rechtssatz
Wenn nun in Ansehung der ständigen Rechtsprechung an den allgemeinen Teilen einer Liegenschaft gemeinschaftliche Interessen aller Wohnungseigentümer bestehen, so kann daraus abgeleitet werden, dass diese Gemeinschaftsinteressen nicht bloß von einzelnen Miteigentümern verfolgt werden können. Zur Verfolgung der gemeinschaftlichen Interessen bedarf es sohin der Wohnungseigentumsgemeinschaft.
Dies muss daher auch für die Einbringung eines Antrages gemäß § 3 Abs 2 Tiroler Straßengesetz gelten. Es kann nämlich im Hinblick auf diese Bestimmungen kein Zweifel daran bestehen, dass durch eine Feststellung einer Anlage als Bestandteil einer öffentlichen Straße jedenfalls die Rechte aller Wohnungseigentümer betroffen sind.
Es sind daher nicht die einzelnen Wohnungseigentümer antragslegitimiert im Sinne des § 3 Abs 2 Tiroler Straßengesetz, sondern lediglich die Wohnungseigentumsgemeinschaft.
Schlagworte
Antragslegitimation nur bei Wohnungseigentumsgemeinschaft, nicht bei WohnungseigentümerAnmerkung
Mit Beschluss vom 23.09.2016, Z E 400/2016-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.01.2016, Z LVwG-2015/23/2760-2 erhobenen Beschwerde ab.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.23.2760.2Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017