RS Lvwg 2016/1/14 LVwG-2015/23/2760-2

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Veröffentlicht am 14.01.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.01.2016

Index

L85007 Straßen Tirol
20/05 Wohn- und Mietrecht

Norm

LStG Tir 1989 §3 Abs2
WEG 2002 §2 Abs3
WEG 2002 §2 Abs4

Rechtssatz

Wenn nun in Ansehung der ständigen Rechtsprechung an den allgemeinen Teilen einer Liegenschaft gemeinschaftliche Interessen aller Wohnungseigentümer bestehen, so kann daraus abgeleitet werden, dass diese Gemeinschaftsinteressen nicht bloß von einzelnen Miteigentümern verfolgt werden können. Zur Verfolgung der gemeinschaftlichen Interessen bedarf es sohin der Wohnungseigentumsgemeinschaft.

Dies muss daher auch für die Einbringung eines Antrages gemäß § 3 Abs 2 Tiroler Straßengesetz gelten. Es kann nämlich im Hinblick auf diese Bestimmungen kein Zweifel daran bestehen, dass durch eine Feststellung einer Anlage als Bestandteil einer öffentlichen Straße jedenfalls die Rechte aller Wohnungseigentümer betroffen sind.

Es sind daher nicht die einzelnen Wohnungseigentümer antragslegitimiert im Sinne des § 3 Abs 2 Tiroler Straßengesetz, sondern lediglich die Wohnungseigentumsgemeinschaft.

Schlagworte

Antragslegitimation nur bei Wohnungseigentumsgemeinschaft, nicht bei Wohnungseigentümer

Anmerkung

Mit Beschluss vom 23.09.2016, Z E 400/2016-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.01.2016, Z LVwG-2015/23/2760-2 erhobenen Beschwerde ab.

Mit Erkenntnis vom 24.10.2017, Z Ra 2016/06/0027-8, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.01.2016, Z LVwG-2015/23/2760-2, erhobene außerordentliche Revision ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.23.2760.2

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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