TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/15 W144 2153818-1

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Veröffentlicht am 15.11.2017
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Entscheidungsdatum

15.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §11a Abs2
Visakodex Art.32 Abs1 lita sublitiii
VwGVG §8a

Spruch

W144 2153818-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft in Rabat/Marokko vom 14.03.2017, Zl.: XXXX , aufgrund des Vorlageantrags des XXXX , geb. XXXX , StA. von Marokko, über seine Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Rabat vom 16.01.2017 zu Recht erkannt/beschlossen:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit a sublit. iii) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

2. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung wird gem. § 8a VwGVG iVm § 11a Abs. 2 FPG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Marokko stellte am 03.01.2017 bei der österreichischen Botschaft in Rabat/Marokko (im Folgenden: ÖB Rabat) einen Antrag auf Ausstellung eines einheitlichen Schengenvisums.

Begründend erklärte der Beschwerdeführer mittels des Antragsformulars, dass der Hauptzweck der Reise der "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" sei. Die österr. StA XXXX , XXXX geb., sei die einladende Person, die er für einen Zeitraum von 90 Tagen besuchen wolle.

Unter einem legte der Beschwerdeführer Folgende Unterlagen vor:

* Reisepasskopie, marokkanischer gewöhnlicher Reisepass mit der Nr. XXXX , ausgestellt auf den Namen XXXX , geb. XXXX , geb. in XXXX , gültig vom 02.12.2015 bis 02.12.2020.

* Personalausweiskopie, marokkanischer Personalausweis mit der Nr. XXXX ausgestellt auf den Namen XXXX , geb. am XXXX , geb. in XXXX , gültig bis 26.08.2023.

* Elektronische Verpflichtungserklärung der Verpflichtenden Frau XXXX , österreichische Staatsbürgerin, österreichische Reisepassnummer Nr. XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX . Die elektronische Verpflichtungserklärung trägt die XXXX und die Geschäftszahl Nr. XXXX der BPD XXXX , ausgestellt durch SB: XXXX .

* Flugreservierung des Reisebüros XXXX mit der Referenz XXXX für einen Flug von Casablanca über Frankfurt nach Linz am 14.01.2017 und einem Retourflug am 15.04.2017.

* Versicherungsbestätigung der Firma XXXX vom 02.01.2017 für den Zeitraum 03.01.2017 bis 02.07.2017 zu Gunsten des Versicherten XXXX über die Deckungssumme von Euro 30.000,00 in Höhe von MAD 450,00.

* Kopie einer arabischsprachigen Geburtsurkunde mit französischsprachiger Übersetzung des Vaters des Beschwerdeführers

XXXX .

* Kopie einer Bestätigung eines Pensionsbezuges der in Höhe von monatlich MAD 1.934,61 (umgerechnet ca. Euro 180,00) zu Gunsten des Vaters des Beschwerdeführers XXXX .

* Kopie eines Kontoauszuges der Bank XXXX betreffend den Monat Dezember 2016 mit einem Kontostand per 31.12.2016 in Höhe von MKAD 47.028,75 (umgerechnet ca. Euro 4.354,50).

* Nachricht von XXXX , von einem iPhone gesendet, dass sie sich aus reiner Liebe dazu entschieden habe den Beschwerdeführer zu heiraten, sie nicht die Absicht habe, ihm ein "Visum zu schaffen" und ein Heiratstermin am 27.01.2017 bereits fest stehe.

In der Erwägung, dass der BF arbeitslos sei und keinen Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts für die Dauer seines Aufenthalts erbracht habe, und dass aus der elektronischen Verpflichtungserklärung der Einladerin hervorgeht, dass auch deren Mittel nicht ausreichen, wurde der BF mit Schreiben vom 03.01.2017 (in der Beschwerdevorentscheidung offensichtlich irrtümlich mit 03.01.2016 bezeichnet, vgl. jedoch AS 11), zugestellt am 05.01.20917, wie folgt zur Stellungnahme bezüglich der genannten Bedenken aufgefordert:

"Sie haben am 3.1.2017 bei ÖB Rabat einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C eingebracht.

Eine Prüfung hat ergeben, dass im Grunde der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (EU Visakodex) folgende Bedenken gegen die Erteilung eines Visums, wie dies von Ihnen beantragt wurde, bestehen:

Sie haben den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers.

Nähere Begründung: Sie geben an eine Freundin besuchen zu wollen, diese hat eine EVE abgegeben und den Inlandsbehörden mitgeteilt, dass Sie eine Eheschließung in Ö beabsichtigen.

Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts der für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

Die angegebenen Mittel reichen nicht aus. Sonstiges: Sie haben keinen Nachweis über eigene Mittel erbracht.

Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.

Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben.

Nähere Begründung: siehe Punkt 2.

Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben.

Genauere Begründung: siehe Punkt 2

Es wird Ihnen die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens in schriftlicher Form und in deutscher Sprache (per E-Mail, im Post- oder Faxweg) diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollten Sie von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen, oder sollte Ihr Vorbringen nicht geeignet sein, die oben angeführten Bedenken zu zerstreuen, wird aufgrund der Aktenlage entschieden."

Mit schriftlicher Stellungnahme in französischer Sprache vom 07.01.2017, unterschrieben am 09.01.2017, gab der BF Folgendes an:

"Ich bin marokkanische Staatsangehöriger, geboren am XXXX in XXXX . Ich habe ein Visum der Kategorie C mit sämtlichen Beilagen beantragt, aber mein Antrag wurde wegen unbegründeter Motive abgelehnt. Ich bestätige, dass Frau XXXX alle meine Kosten für den Aufenthalt übernimmt und am Ende meines Visums habe ich die Absicht, in mein Land zurückzukehren, da ich nicht ohne Papiere und illegal hierbleiben will. Ich ersuche um Annullierung ihrer Entscheidung, welche unbegründet ist und ersuche das Konsulat, mir ein Visum zu gewähren, damit ich mit meiner Verlobten einige Monate verbringen kann. Ich verpflichte mich, sollte ich ein Visum erlangen, in mein Land zurückzukehren, selbst wenn wir zwischenzeitlich geheiratet haben."

Zudem befindet sich im Akt ein undatiertes Schreiben der Einladerin (von dem auch nicht ersichtlich ist, in welcher Weise und wann es der Botschaft übermittelt wurde), in dem sie ausdrücklich auf die Aufforderung zur "Stellungnahme vom 03.01.2017" Bezug nimmt und wie folgt ausführt:

"Ich habe Herrn XXXX im Internet kennengelernt und mich lange und oft mit ihm unterhalten. Dabei habe ich festgestellt, dass ich mich in Herrn XXXX verliebt habe und ihn heiraten möchte. Daher möchte ich, dass er ein Visum bekommt, um hier zu heiraten. Er wird dann hier bei mir wohnen. Mein Freund hat Geld am Sparbuch angespart und wird in seiner Familie noch fragen, dass ihn jemand finanziell unterstützt und er wird ihnen eine Kopie des Sparbuches nachreichen."

Mit Bescheid vom 16.01.2017, zugestellt am 18.01.2017 durch eigenhändige Übernahme, verweigerte die ÖB Rabat das Visum mit der Begründung, dass der Antragsteller nicht den Nachweis erbracht habe, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts verfügt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.01.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Einladerin den BF im Internet kennengelernt habe. Beide seien gehörlos und würden jeden Tag lange im Internet chatten. Sie hätten sich ineinander verliebt und beschlossen zu heiraten. Da die Einladerin vor kurzem operiert worden sei, sei es ihr aus medizinischen Gründen nicht möglich zu fliegen, sodass es ihr Wunsch sei, dass der BF für drei Monate zu ihr auf Besuch komme. Sie habe eine Verpflichtungserklärung abgegeben, der BF werde während des Besuchs bei ihr wohnen und werde von ihr versorgt werden. Sie hätten alle Papiere in der Botschaft abgegeben und zur Absicherung sei ein Sparbuch mit der Einlage in der Höhe von umgerechnet € 4.300,-- vorgelegt worden. Die Bestätigung für Flugtickets für die Hin- und Rückreise seien ebenso vorgelegt worden. Es sei daher unverständlich, weshalb der Antrag auf ein Visum abgelehnt worden sei und ersuchen sie um neuerliche Prüfung und positive Erledigung.

In der Folge erlies die ÖB Kairo mit Bescheid vom 14.03.2017 eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen Folgendes aus:

"Die vorgebrachten Beschwerdegründe vermögen an der Beurteilung des Antrages auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen und zur einfachen Einreise berechtigten Schengenvisums nichts zu ändern:

Die Elektronische Verpflichtungserklärung von XXXX , aus der ein monatliches Einkommen in Höhe von insgesamt Euro 859,88 hervorgeht und nach Abzug der Miete ein Betrag in Höhe von Euro 554,88 verbleibt, kann nicht als tragfähig erkannt werden. Dass diese Verpflichtungserklärung tragfähig wäre, wird auch in der Beschwerde gar nicht behauptet. An der mangelnden Tragfähigkeit der Verpflichtungserklärung vermag aber auch nichts die – nur behauptete – Vorlage eines Sparbuches mit einer Einlage in der Höhe von umgerechnet Euro 4.300,00 zu ändern. Ein Sparbuch wurde nämlich bei der belangten Behörde nie vorgelegt. Vorgelegt wurde lediglich ein Kontoauszug des Vaters des Beschwerdeführers, welcher in den letzten zwei Dezembertagen unmittelbar vor der Visa-Antragstellung des Sohnes am 03.01.2017 mit drei Überweisungen aufgestockt wurde. Eine Verpflichtung des Vaters des Beschwerdeführers für allfällige Kosten aufzukommen, lag dem Visaantrag aber nicht bei.

Davon abgesehen (und nur zur Ergänzung) ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller als Reisezweck angegeben hat, einen Besuch von Familie oder Freunden durchführen zu wollen. Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist es aber offenkundig, dass der Beschwerdeführer und die Einladerin eine Hochzeit geplant hatten."

Dagegen brachte der BF, der die Beschwerdevorentscheidung am 14.03.2017 eigenhändig übernommen hat, am 28.03.2017 und somit fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.

Inhaltlich führte der BF aus, dass der Ansicht der belangten Behörde, dass ihre finanzielle Situation nicht ausreichen würde, um seinen Aufenthalt in Österreich zu sichern, entgegen zu halten sei, dass sowohl das Einkommen als auch der Betrag im Sparbuch für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet für höchstens 90 Tage jedenfalls ausreiche.

Am 30.03.2017 brachte der BF einen "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis" ein und begehrte ausdrücklich die Bewilligung der Verfahrenshilfe (lediglich) "zur Vertretung bei der Verhandlung".

Zum Vermögensbekenntnis führte der BF aus, dass er arbeitslos sei (Punkt 1.), dass er kein Einkommen beziehe (Punkt 3.), dass er Vermögen in Form eines "Sparbuches mit der Nummer XXXX " in der Höhe von 4.092,85 € habe (Punkt 4.), und ferner, dass er weder Schulden noch Unterhaltspflichten habe, sowie dass seine Wohnkosten "€ 0,-" betragen.

Dem Antrag beigeschlossen war eine deutsche Übersetzung einer "Bescheinigung" vom 15.03.2017, der "Bank XXXX ", wonach seit dem 02.07.2010 das "Konto Nr. XXXX " auf den Namen von Hrn. XXXX eröffnet sei und ein Guthaben von 44.065,58 MAD zum 13.03.2017 aufweise. Die vorliegende Bescheinigung sei auf Antrag des Betroffenen ohne jegliche Gewähr der Bescheinigenden ausgestellt.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 19.04.2017 wurde am 24.04.2017 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.) Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.

Zudem wird festgestellt, dass die Einladerin Fr. XXXX , die eine Verpflichtungserklärung für den BF abgegeben hat, eine monatliche Pension in der Höhe von € 859,88 bezieht, wovon sie Mietkosten in der Höhe von € 305,-- monatlich zu bestreiten hat, sodass für die Lebenshaltungskosten monatlich € 554,88 zur Verfügung stehen.

Der BF selbst ist arbeitslos und hat kein Einkommen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF ein marokkanisches Sparbuch oder ein Konto mit einer Einlage von umgerechnet etwa €

4.092,85 zur Verfügung steht.

2.) Beweiswürdigung:

Die Festgestellungen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Kairo.

Die negative Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass dem BF ein Bankguthaben in der Höhe von etwa € 4.093,- zur Verfügung steht, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Der BF macht in seinem Vorlageantrag bzw. iVm seinem Verfahrenshilfeantrag geltend, dass er über ein "Sparbuch" mit einer solchen Einlagenhöhe verfüge. Konkret bezeichnete der BF diese Bankeinlage als "Sparbuch" und mit exakt jener Nummer " XXXX " der "Bank XXXX ", die er bei Einbringen seines Visaantrags als Kontonummer des Kontos seines Vaters angegeben hat (vergleiche Aktenseite (AS) 9). Ausdrücklich scheint auf den damals vorgelegten Kontoauszügen ausschließlich der Name des Vaters des BF ( XXXX ) auf und ergibt sich kein Hinweis darauf, dass etwa auch der BF selbst Verfügungsberechtigter oder gar Kontoinhaber sei. Weiters ergibt sich, dass auf dieses Konto am 19.12.2016 eine Zahlung von 1.934,61 DH geleistet wurde, was exakt der monatlichen Pension des Vaters des BF entspricht, wie aus der vorgelegten Pensionsbestätigung des Vaters des BF ersichtlich ist (vgl. AS 8). Bei dem in Rede stehenden Konto handelt es sich somit offenkundig nicht – wie angegeben – um ein Sparbuch des BF, sondern um das Pensionskonto seines Vaters.

Diese Erwägungen vermag letztlich auch nicht die vom BF vorgelegte deutsche Übersetzung einer "Bescheinigung" der XXXX , wonach das in Rede stehende Konto seit dem Juli 2010 auf den Namen des Vaters des BF "ODER" (im franz. "OU") des BF selbst eröffnet sei, entgegenzutreten, zumal in dieser Bescheinigung ausdrücklich angeführt wird, dass die Bescheinigung auf Antrag des BF, wörtlich:

"ohne jegliche Gewähr unsererseits", also ohne jegliche Gewähr (offensichtlich für die Richtigkeit) durch die Bescheinigenden ausgestellt wird. Vor diesem Hintergrund vermag diese Bescheinigung, die überdies lediglich in einer deutschen Übersetzung, nicht aber im Original vorlegt, nicht zu überzeugen.

Da dieses Konto somit allein dem Vater des BF zugeordnet werden kann und keine Erklärung des Vaters des BF vorliegt, dass der BF zugriffs- und über den einliegenden Betrag verfügungsberechtigt sei, konnte nicht erkannt werden, dass dem BF die genannten Geldmittel zur Verfügung stünden.

3.) Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Verfahrenshilfe

§ 8a (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.

von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2.

von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§16 [ ]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

"Ziel und Geltungsbereich

Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.

[ ]

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.

[ ]

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes (Anmerkung: entspricht nunmehr Art. 39 Abs. 1 lit. c Schengener Grenzkodex) festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[ ]"

Zu A)

1. Abweisung der Beschwerde:

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a iii) Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn der BF nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

Richtsätze mit fixem Betrag pro Person und Tag für ausreichende Mittel im Sinne des Art. 21 Abs. 5 Visakodex (mit Verweis auf der Kommission übermittelte Richtsätze gem. Art. 34 Abs. 1 lit c bzw. nunmehr Art. 39 Abs. 1 lit c. Schengener Grenzkodex) wurden in Österreich nicht festgesetzt, vielmehr wird entsprechend Aufenthaltszweck, Aufenthaltsart und Aufenthaltsdauer im Einzelfall entschieden.

Zur Frage, wann bzw. ab welcher Höhe "ausreichende Mittel" iSd genannten Bestimmung vorhanden sind, hat der VwGH beispielhaft etwa in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012, Zl. 2012/21/0100, erkannt, dass "in Anbetracht der Belastung durch die in der Verpflichtungserklärung angegebenen Mietzahlungen und Unterhaltspflichten - nicht nachvollziehbar (sei), warum das jedenfalls über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare liegende Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, bei dem sie offenbar wohnen kann, nicht ausreichend sein sollte, um ihren neunzigtägigen Aufenthalt und die Wiederausreise zu finanzieren."

Der Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare im gemeinsamen Haushalt beträgt im Jahr 2017 monatlich brutto € 1.334,17,

(vgl. http://www.pensionsversicherung.at/cdscontent/load?contentid=10008.636761&version=1483008318)

was nach Abzug von Sozialversicherung (€ 201,73) und Steuer (€ 16,61) etwa € 1.115, 83 ausmacht (vgl. https://bruttonetto.arbeiterkammer.at/).

Wenn man diesen Ausgleichszulagenrichtsatz als Richtwert für ausreichende Mittel iSd Visakodex heranzieht ergibt sich, dass die Einladerin und der BF mit dem ihnen monatlich zur Verfügung stehenden Betrag von netto € 859,88 sogar nur bei etwa ¿ dieses (quasi "nettobereinigten") Richtsatzes – und damit deutlich unter dem Richtwert – liegen, sodass der ÖB Rabat im Ergebnis nicht entgegengetreten werden kann, wenn diese das Einkommen der Einladern und somit die dem BF (und ihr) zur Verfügung stehenden monatlichen Mittel (in der Höhe des Betrags von € 554,88 nach Abzug der Mietkosten) als nicht tragfähig qualifiziert hat.

Der Vollständigkeit halber ist zudem auszuführen, dass die Einladerin selbst Ausgleichszulagenbezieherin (in der Höhe von € 233,14) ist (vgl. AS 3), sodass schon angesichts dessen – ohne Hinzutreten weiterer Mittel – davon auszugehen war, dass die ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts einer weiteren Person nicht ausreichen.

Vor diesem Hintergrund wurde zum einen das beantrage Visum seitens der ÖB Rabat zu Recht gem. Art. 32 Abs. 1 lit a iii) Visakodex mangels ausreichender finanzieller Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts des BF verweigert und zum anderen auch die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen, und war die Beschwerde letztlich auch nach dem gegenständlichen Vorlageantrag durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.

2. Abweisung des Verfahrenshilfeantrags

Der BF begehrte in seinem schriftlichen Verfahrenshilfeantrag durch unmissverständliches Ankreuzen bzw. Nicht-Ankreuzten der entsprechenden Punkte ausschließlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe "zur Vertretung bei der Verhandlung". Da gem. § 11a Abs. 2 FPG Beschwerdeverfahren jedoch ohne mündliche Verhandlung durchzuführen sind, war der entsprechende Antrag abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, Kostentragung,
Lebensunterhalt, Mittellosigkeit, österreichische
Vertretungsbehörde, Verfahrenshilfe, Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W144.2153818.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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