Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.11.2017Norm
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 sind eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, wenn die Behörde gemäß Abs. 7 feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. "Nachbarschaft" umfasst im Sinne der Definition nach § 19 UVP-G 2000 jenen räumlichen Bereich, in dem es zum Zeitpunkt der Genehmigung eines Vorhabens nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu nachteiligen Einwirkungen kommt. Nur in diesem Immissionskreis oder -bereich um das Vorhaben kann es zu denkmöglichen nachteiligen Einwirkungen kommen. Im gegenständlichen Anlassfall handelt es sich bei der Prüfung, ob der Tatbestand der Kumulation vorliegt, nicht um eine abschließende Beurteilung der Umweltauswirkungen, sondern um eine Fokussierung auf möglichst problematische Bereiche und eine Abschätzung der potentiellen Umweltauswirkungen. Den Beschwerdeführern kann die Nachbareigenschaft nicht deshalb abgesprochen werden, weil die im Behördenverfahren eingeholten Gutachten zur Grobprüfung des räumlichen Zusammenhangs in Bezug auf die Kumulationswirkung einen engen Immissionsradius (unabhängig davon, ob dieser gerechtfertigt ist oder nicht) ansetzen. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Liegenschaften im Umkreis von 900 bis 1300 m, welche sich zweifellos im Nahbereich des geplanten Vorhabens befinden. Somit muss den Beschwerdeführern auch die Möglichkeit offen stehen, als Nachbarn eine Beeinträchtigung im Sinne von wahrscheinlichen nachteiligen Einwirkungen - abhängig vom jeweiligen Projekt und von dessen Ausgestaltung - geltend zu machen. Im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes muss folglich für die Beschwerdeführer eine Nachbareigenschaft abgeleitet werden, um diesen die Möglichkeit zu gewähren, den behördlich erstatteten Gutachten auf fachlicher Ebene entgegen treten zu können und eventuell belegen zu können, dass sie als Nachbarn darüber hinaus eben doch - entgegen der behördlich erstatteten Gutachten - in einen Immissionsbereich, der durch die Beeinträchtigung eines zusätzlichen Schutzgutes (zu den bereits festgestellten Schutzgütern) entsteht, fallen.
Schlagworte
Beschwerdelegimitation, Feststellungsverfahren, Gutachten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W143.2174020.1.01Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017