RS Bvwg 2017/11/17 W143 2174020-1

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Veröffentlicht am 17.11.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

17.11.2017

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Da der Tatbestand der Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht erfüllt ist, ist vom Bundesverwaltungsgericht keine Einzelfallprüfung durchzuführen und somit auch nicht zu prüfen, ob die Auswirkungen auf die Umwelt so erheblich sind, dass eine UVP erforderlich ist. In die Prüfung, ob aufgrund der Kumulierung erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind, ist nicht einzusteigen.

Schlagworte

Feststellungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung,
Verfahrensgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W143.2174020.1.02

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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