Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.11.2017Norm
UVP-G 2000 §3 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 2
Da der Tatbestand der Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht erfüllt ist, ist vom Bundesverwaltungsgericht keine Einzelfallprüfung durchzuführen und somit auch nicht zu prüfen, ob die Auswirkungen auf die Umwelt so erheblich sind, dass eine UVP erforderlich ist. In die Prüfung, ob aufgrund der Kumulierung erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind, ist nicht einzusteigen.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W143.2174020.1.02Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017