TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/21 I407 2177061-1

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Veröffentlicht am 21.11.2017
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Entscheidungsdatum

21.11.2017

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

I407 2177061-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan Errath, 1030 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremden- und Asylwesen vom 17.10.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 09.01.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.01.2009 Tag unter Angabe des Namens XXXX einen Antrag auf Internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamts abgewiesen und die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 07.08.2009 zu Zl. A4 407.747-1/2009/3E abgewiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde eine Ausweisung erlassen.

2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu GZ XXXX vom 13.11.2012 wegen Suchtmitteldelikten, Hehlerei, Fälschung (besonders geschützter) Urkunden und der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 6 Monaten verurteilt.

3. Aufgrund dessen wurde gegen den Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 11.01.2013 zu Zl. XXXX ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen.

4. Am 14.04.2015 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen und wurde in weiterer Folge gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX vom 01.10.2014 wurde er wegen verschiedener Suchtmitteldelikte erneut zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 6 Monaten verurteilt.

5. Am 03.07.2017 wurde der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft der belangten Behörde vorgeführt und niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Inhalte der Einvernahme lauten:

"F: Sind Sie seit 2009 Ihrer Ausreiseverpflichtung nachgekommen und nach Algerien ausgereist?

A: Ich bin seit 2007 in Österreich und stellte 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ich war seit 2007 nicht mehr in Algerien und werde auch nicht nach Algerien zurückkehren!

F: Wo haben Sie nach Ihrer Haftentlassung 2013 bis zu Ihrer Festnahme 2015 Unterkunft bezogen?

A: Nach meiner Haftentlassung habe ich unangemeldet bei einer Frau in Wien XXXX gewohnt. Dann habe ich meine jetzige Frau kennengelernt. Ich wohne seit 04.07.2014 mit meiner Frau in der XXXX in XXXX WIEN unter dem Namen XXXX. Ich bin dort auch offiziell gemeldet.

F: Haben Sie in den letzten Jahren das Bundesgebiet verlassen, wenn ja wie lange und warum?

A: Nein ich befinde mich seit 2009 durchgehend in Österreich.

F: Wo wohnten Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich?

A: XXXX, Algerien

F: Befinden sich all Ihre Effekte?

A: Bei meiner Frau

F: Wie haben Sie sich die letzten Jahre vor Ihrer Festnahme den Aufenthalt finanziert?

A: Ich habe illegal als Maler gearbeitet und habe rund € 700 im Monat verdient.

F: Warum begingen Sie den Suchtgifthandel bereits zum zweiten Mal?

A: Ich verkaufe keine Drogen ich Bunkere Sie nur in einer gemieteten Wohnung. Ich brauchte das Geld.

F: Wie viel Barmittel besitzen Sie nach Ihrer Haftentlassung?

A: Ich habe mir bis jetzt rund € 3.000,-- im Gefängnis erspart. Sonst habe ich kein Vermögen.

F: Sind Sie jemals einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet oder einem anderen Mitgliedstaates der europäischen Union nachgegangen?

A: Legal habe ich nicht gearbeitet nur illegal als Maler.

F: Wo befinden sich Ihre Dokumente?

A: Mein algerischer Reisepass befindet sich bei meiner Frau in der Wohnung.

F: Sind Sie im Besitz eines Aufenthaltstitels?

A: Nein

F: Leben von Ihnen Familienangehörige im Bundesgebiet oder einem anderen Mitgliedstaates der europäischen Union?

A: Meine Frau lebt in Österreich, Sie heißt XXXX, geb. XXXX, StA:

Ungarn, Sie lebt seit ca. 2006 in Österreich und arbeitet zurzeit als Schleiferin legal in Wien. Sie ist im ersten Monat schwanger. Sie ist auch im Besitz einer Anmeldebescheinigung. Wir wohnen zusammen in einer Gemeindewohnung und zahlen rund € 270,-- Miete im Monat. Sie verdient ca. € 1.300,-- im Monat. Ihre Familie lebt in Ungarn und hat dort ein Haus.

In Wien wohnt auch noch mein Bruder, sein Name lautet XXXX, geb. XXXX StA: Algerien. Er ist im Besitz eines Aufenthaltstitels, ist verheiratet, hat drei Kinder und arbeitet in Österreich. Seine genaue Adresse weiß ich jedoch nicht, da er vor kurzen umgezogen ist. Wir haben sporadischen Kontakt.

F: Wann waren Sie das letzte Mal in Algerien?

A: 1997, bis 2007 war ich in Belgien und Frankreich.

F: Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt?

A: Nein, ich kehre nur nicht mehr nach Algerien zurück.

Zu meinen persönlichen Verhältnissen gebe ich an:

Ich bin verheiratet und für keine Kinder sorgepflichtig. In Österreich wohnen meine Frau und ein Bruder. Meine Eltern und ein weiterer Bruder leben in Algerien. Ich verfüge laut eigenen Angaben über einen gültigen Reisepass zuhause und besitze zurzeit rund €

3.000,-- Barmittel."

Am 19.07.2017 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers niederschriftlich von der belangten Behörde einvernommen. Die wesentlichen Passagen der Einvernahme lauten:

"F: Haben Sie sämtliche Dokumente mit welche in der Ladung gefordert wurden?

A: Ja bis auf den Reisepass meines Mannes, den habe ich nicht gefunden.

F: Wie lauten der Name Ihres Mannes bzw. sonstige Namen und Identitäten die Sie von Ihm kennen?

A: XXXX, Algerien. Ich habe in einigen Berichten gelesen dass er auch andere Namen hat aber welche weiß ich nicht.

F: Wann und Wie haben Sie sich kennengelernt?

A: Wir kennen uns bereits seit 3 ¿ Jahren und haben uns in der Milleniumcity kennengelernt. Nachdem wir uns kennengelernt haben lebten wir ca. 1 Jahr zusammen in meiner Wohnung bis er verhaftet wurde. Ca. ein halbes Jahr nach seiner Festnahme haben wir in der Justizanstalt XXXX geheiratet.

F: Herr XXXX erwähnt in seiner niederschriftlichen Einvernahme, dass Sie schwanger wären?

A: Ja wir haben uns im Zuge seines Ausgangs getroffen und ich wurde schwanger. Jetzt bin ich jedoch nicht mehr schwanger. Ich möchte dazu jedoch keine weiteren Angaben machen, da dies privat ist.

V: Wenn Sie nicht darüber reden wollen kann ich Ihnen anbieten die Einvernahme mit einer Kollegin weiter zu führen.

A: Nein ich rede mit niemand darüber!

F: Wie haben Sie sich Ihr gemeinsames Leben vor der Festnahme finanziert?

A: Ich gehe arbeiten und verdiene rund € 1.300,-- im Monat. Ich habe unseren Unterhalt finanziert. Er ging ab und zu schwarzarbeiten und brachte somit auch Geld nachhause.

F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft nach der Haftentlassung vor?

A: Wir werden nach der Haftentlassung zu einem Anwalt gehen und schauen ob wir in Österreich bleiben können. Wenn nicht werden wir nach Ungarn zurückgehen, dort habe ich jedoch nur Schulden.

F: Leben von Ihnen oder Ihrem Bruder Familienangehörige in Österreich?

A: Ja mein Mann hat einen Bruder in Österreich, zudem hat er jedoch keinen Kontakt. Meine ganze Familie lebt in Ungarn.

F: Sie lebten zusammen vor seiner Festnahme in Ihrer Wohnung. Welche Effekte befinden sich jetzt noch dort?

A: Hauptsächlich seine Kleidung. Bei Ausgängen besucht er mich auch dort.

F: Wollen Sie noch etwas ergänzen?

A: Nein"

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien vom 17.10.2017, Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG 2005 idgF erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt. (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs 1 3 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

6.1. Die belangte Behörde begründete ihren abweisenden Bescheid im Wesentlichen mit der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers und damit, dass die Ausweisung und das gegen den Beschwerdeführer bestehende Rückkehrverbot nicht mehr vollzogen werden könnten, weil er auf Grund seiner Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen begünstigter Drittstaatsangehöriger sei. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe Ordnung und Sicherheit sei dringend geboten, da das Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt.

Ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben durch das von der Behörde getroffene Aufenthaltsverbot sei wegen der wiederholten Suchtgiftdelinquenz, welche massiv gegen das öffentliche Interesse der Ordnung und Sicherheit in Österreich verstoße sowie der diesbezüglich künftigen Gefahr aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Verhältnisse gerechtfertigt.

Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte haben daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es wäre auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um in ihm einen positiven Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Insbesondere befindet die Behörde die Dauer als angemessen und notwendig, zumal der Beschwerdeführer bereits einmal wegen derselben schädlichen Neigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurden und auch diese nicht zu einem Wertewandel geführt hat. Der Beschwerdeführer habe den Suchtgiftverkauf innerhalb seiner offenen Probezeit aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation begangen.

6.2. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub gem. § 70 Abs. 3 FPG wurde von der belangten Behörde nicht erteilt, weil ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die sofortige Umsetzung der Ausweisung sei im Interesse der Bevölkerung geboten.

6.3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG abzuerkennen, weil die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer habe sich erneut durch die Ausübung des Suchtgifthandels und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften auf Kosten der Gesundheit Dritter vorsätzlich unrechtmäßig bereichern wollen. Er sei von einem inländischen Gericht bereits zum zweiten Mal zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe, nämlich zu 2 Jahren und 6 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt worden. Er befinde sich bereits seit 2007 illegal im Bundesgebiet und sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er sei nicht gewillt, sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten und wäre bereits des Öfteren im Bundesgebiet untergetaucht. Er besäße kein Einkommen, keine Dokumente und keinen ordentlichen Wohnsitz. Es seien somit keine persönliche Verhältnisse zu regeln. Er habe massiv die Grundinteressen der Gesellschaft verletzt und bestehe ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise. Der weiteree Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle in jedem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar.

7. Der genannte Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung samt der Verfahrensanordnung vom 17.10.2017, wonach dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird, am 18.10.2017 zugestellt.

8. Der Beschwerdeführer brachte am 15.11.2017 durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig und zulässig Beschwerde ein und beantragte, gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid zu beheben in eventu die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes auf die zulässige Dauer zu reduzieren in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Begründend führte der Beschwerdeführer aus:

"Bei der von der Behörde vorgenommenen Abwägung werden der nunmehr bereits 10-jährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sowie die Interessen seiner freizügigkeitsberechtigten Ehegattin nicht ausreichend berücksichtigt. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist dies jedoch bei der zu treffenden Interessensabwägung miteinzubeziehen.

Die Behörde hat die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen bzw. bloß ansatzweise nur grob mangelhaft ermittelt.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist es bei der Durchführung der zutreffenden Gefährdungsprognose unzulässig, sich bloß auf die Tatsache der erfolgten Verurteilungen zu berufen, ohne sich mit den zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen auseinanderzusetzen (vgl VwGH 2008/21/0072). Die Behörde trifft keinerlei Feststellungen zu den strafbaren Handlungen, die über Datum, Geschäftszahl und Strafnorm hinausgehen.

Der Beschwerdeführer bedauert seine Verfehlungen. Sie sind selbstverständlich zu bestrafen, zeigen jedoch nicht ein derartiges negatives Persönlichkeitsbild, welches die Erstellung einer negativen Zukunftsprognose für die maximale Aufenthaltsverbotsdauer von zehn Jahren rechtfertigt. Die Dauer des verhängten Einreiseverbotes ist überschießend.

Bedenkt man, dass auch nur die höchstzulässige Aufenthaltsverbotsdauer von 10 Jahren in Fällen verhängt werden darf, in welchen Personen bereits mehrfach fünfjährige unbedingte Freiheitsstrafen zu verbüßen hatten, so ist die Verhängung der maximal zulässigen Verbotsdauer unzulässig.

Dem Bescheid ist daher keine hinreichende Begründung für die gewählte maximal zulässige Dauer zu entnehmen."

9. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 20.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX geboren und verwendet die im Spruch genannten Namen als Alias-Identitäten, er ist algerischer Staatsbürger, verheiratet mit einer ungarischen Staatsangehörigen und hat keine weiteren Sorgepflichten. Er ist begünstigter Drittstaatsangehöriger. Der Beschwerdeführer hat einen Bruder in Österreich, zu diesem hat er sporadischen Kontakt. Weiters wird sein Vorbringen zu seiner Person, seinen persönlichen und familiären Verhältnissen der Entscheidung zugrunde gelegt, diese ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer war mehrfach unter seiner Alias-Identität obdachlos gemeldet und ist auch mehrfach untergetaucht.

Der Beschwerdeführer ist am 03.01.2009 illegal in das Bundesgebiet eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig.

Der Beschwerdeführer ist 37 Jahre alt, gesund und leidet unter keinen körperlichen Beschwerden. Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Strafregisterauszug weist nachstehende Eintragungen über den Beschwerdeführer auf:

01) LG XXXX XXXX vom 13.11.2012 RK 16.11.2012

§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z 3 SMG

§ 164 (2) StGB

§§ 223 (2), 224 StGB

§ 224a StGB

§§ 28 (1) 1.2. Fall, 28 (2) SMG

Datum der (letzten) Tat 14.04.2012

Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate

02) LG XXXX vom 01.10.2015 RK 01.10.2015

§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall (2) SMG

§ 28a (1) 5. Fall, (2) Z 1 u (4) Z 3 SMG

Datum der (letzten) Tat 17.04.2015

Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate

Vollzugsdatum 17.10.2017

Mit der zweiten Tat hat der Beschwerdeführer das Verbrechen des Suchtgifthandels und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften begangen.

Im Zuge der Strafbemessung, erkannte das Gericht als erschwerend die einschlägige Vorverurteilung, der Rückfall innerhalb der offenen Probezeit, die Faktenvielzahl und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen; als mildernd das reumütige Geständnis und das teilweise sichergestellte Suchtgift.

2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Gattin vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten des Asylgerichtshofs zu A4 407747-1/2009.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Aus-führungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

Die Feststellungen zu Identität, Alter, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner familiären Situation beruhen auf seinen eigenen Angaben. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch Vorlage seiner Heiratsurkunde erwiesen. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus der Haftfähigkeit in der Justizanstalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mehrfach untergetaucht ist und die Feststellung zu seinen Wohnverhältnissen ergeben sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.

Die Feststellung zu den Familienverhältnissen ergeben sich aus seinen und ergänzend den seiner Gattin im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde getätigten Angaben. Eine Heiratsurkunde erliegt im Akt. Die Verehelichung fand bereits im Zuge der zweiten Strafhaft des Beschwerdeführers statt, somit zu einem Zeitpunkt, wo bereits beide wussten, dass aufgrund der massiven Straffälligkeit ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wird. Das auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot hat zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und in die strafgerichtlichen Urteile ab.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zu Spruchpunkt I des bekämpften Bescheids

Gemäß § 67 Absatz 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wurde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Gemäß Absatz 2 kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Vorauszuschicken ist, dass sich der Beschwerdeführer - er hält sich erst seit dem Jänner 2009 im Bundesgebiet auf - nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum in Österreich aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots nicht zur Anwendung gelangt.

Der Beschwerdeführer hat sich durch rechtswidrigen und vorsätzlichen Suchtgiftverkauf auf Kosten der Gesundheit Dritter unrechtmäßig bereichert. Er hält sich seit dem Jahr 2009 illegal im Bundesgebiet auf und wurde von einem inländischen Gericht bereits zum zweiten Mal zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe, nämlich zu 2 Jahren und 6 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat somit durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran hat, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigt die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten wurde bereits über mehrere Jahre gesetzt und es ist aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation und seiner persönlichen Gesinnung hinsichtlich der österreichischen Rechtsnormen mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.

Die beeinträchtigen öffentlichen Interessen sind maßgeblich für das Wohlergehen und –befinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden.

Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.-die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.-das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.-die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.-der Grad der Integration,

5.-die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.-die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.-Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.-die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.-die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu (VwGH vom 30.04.2009, GZ 2009/21/0086).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Die Verehelichung fand bereits im Zuge der zweiten Strafhaft des Beschwerdeführers statt, somit zu einem Zeitpunkt, wo Sie bereits beide Ehegatten wussten, dass aufgrund der massiven Straffälligkeit ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wird. Gegen den Beschwerdeführer bestand bereits zur Zeit seiner Verehelichung ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann.

Der Beschwerdeführer befindet sich auf Grund eines letztlich unbegründeten Asylantrags seit Jänner 2009 in Österreich. Am 07.08.2009 wurde gegen ihn eine Ausweisung erlassen.

Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Der Bruder ist verheiratet, hat einen Aufenthaltstitel und lebt unabhängig vom Beschwerdeführer. Die beiden haben sporadischen Kontakt, ein schützenswertes Familienleben mit dem Bruder kann nicht festgestellt werden.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Vorliegend ist in Anbetracht des fast neunjährigen Aufenthalts in Österreich zu prüfen, ob von einer schützenswerten dauernden Integration zu sprechen ist. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er in Österreich soziale Kontakte knüpft(e) und ihm die Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen sein sollte.

Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).

Der Beschwerdeführer reiste im September 2013 illegal in das Bundesgebiet ein und es wurde über den Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 07.08.2009 zu Zl. A4 407.747-1/2009/3E rechtskräftig negativ entschieden. Der Beschwerdeführer durfte daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Aus diesem Grunde ist der Beschwerdeführer auch mehrfach untergetaucht, um sich seiner Abschiebung zu entziehen.

Letztlich verstößt der Beschwerdeführer mit seiner Weigerung nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen auch gegen das gewichtige öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens.

Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügen mag, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch Aufenthaltsverbot gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.

Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer wurde bereits zweimal wegen Suchgiftmitteldelikte verurteilt. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ausgeht.

Im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen in einer Gesamtschau nicht geringfügigen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der offenen Probezeit nach seinem ersten Suchtgiftdelikt wiederholt einschlägig delinquent geworden ist, ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen zu sehen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).

Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat angegeben, dass sie mit ihm nach Ungarn gehen würde, sodass sie auch dort ihr Familienleben fortführen können.

Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass die Verhängung der maximal zulässigen Verbotsdauer (gemeint von ihm: 10 Jahre) unzulässig sei, weil sie nur in Fällen verhängt werden dürfe, in welchen Personen bereits mehrfach fünfjährige unbedingte Freiheitsstrafen zu verbüßen hatten, so ist ihm einerseits entgegen zu halten, dass in den Fällen des § 67 Abs. 3 FPG auch ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt werden kann und andererseits der § 67 Abs. 3 Z. 1 FPG auch die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots vorsieht, wenn eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren vorliegt. Im übrigen lautet § 67 Abs. 2 FPG: "Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden."

Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Auch die Art der Begehung und die Schwere der oben angeführten - als Verbrechen qualifizierten - Straftaten, insbesondere der auf die Verschaffung einer (fortlaufenden) Einnahmequelle gerichtete Verkauf von Suchtmitteln (Cannabis und Kokain), lassen eine Prognose in Hinblick auf eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, vor allem vor dem Hintergrund, dass sich das persönliche Verhalten des BF über einen mehrere Jahre währenden Beobachtungszeitraum nicht geändert hat; schon der Umstand, dass er nach einer verhältnismäßig kurzen Zeit in Freiheit erneut rückfällig wurde, lässt den Schluss zu, dass eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Die angeführten Umstände weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie und auf ein massives persönliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers hin. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere das Interesse des Staates an der Erhaltung der Gesundheit der hier ansässigen Bevölkerung, stellen jedenfalls wesentliche Grundinteressen der staatlichen Gemeinschaft dar. Was die Dauer des von der belangten Behörde angeordneten Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von zehn Jahren betrifft, so steht diese im Vergleich zum dargestellten massiven Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers und der vorgenommenen Gefährdungsprognose in angemessener Relation. Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich geboten. Das persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers bestand nämlich nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung des Verhaltens, vielmehr verübte der bereits mehrfach und einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer immer wieder teils schwere strafbare Handlungen. Zwar verfügt er in Österreich über private und familiäre Anknüpfungspunkte, jedoch vermochten ihn die vorgebrachten sozialen Bezüge von der Begehung massiver strafbarer Handlungen nicht abzuhalten. Vielmehr nahm er durch seine neuerliche Delinquenz in Kauf, dass im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes seine Beziehung zu den genannten Personen erschüttert wird, was wiederum eine Relativierung seiner familiären Bindungen in Österreich zur Folge hat.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise und einem Aufenthalt im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung des Aufenthaltsverbots war daher im vorliegenden Fall dem Grunde nach dringend geboten und erscheint auch nach Abwägung der berührten privaten, familiären und öffentlichen Interessen gemäß § 67 Abs. 1, 2 FPG nicht unangemessen.

Die Beschwerde war daher zu diesem Spruchpunkt abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheids

Gemäß § 70 Absatz 3 FPG ist bei Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten.

Der im § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehene einmonatige Dursetzungsaufschub dient seiner Zielsetzung nach der Vorbereitung und Organisation der Ausreise. Tatbestandsmerkmal ist dieser Zweck, der vom Gesetzgeber beim erfassten Personenkreis in vertypter Weise als vorliegend unterstellt wird, jedoch nicht. Ein Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist daher, wenn sich die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht als erforderlich erweist, unabhängig von konkret erforderlichen Vorbereitungen für eine Ausreise zu gewähren (VwGH vom 13.12.2012, GZ. 2012/21/0246).

Wie unter Spruchpunkt 3.1 gezeigt, überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Ausreise, weil ein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Die sofortige Umsetzung der Ausweisung ist im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein Durchsetzungsaufschub konnte daher zu Recht nicht erteilt werden.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheids

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF. kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Die Bestimmung des § 18 Abs. 3 BFA-VG entspricht der bisher in Geltung gestanden habenden Bestimmung des § 68 Abs. 3 FPG idF. vor BGBl. I Nr. 87/2012 und räumt auch diese Bestimmung dem BFA die Möglichkeit ein, eine Ermessensentscheidung zu treffen. Anlassbezogen lässt sich anhand des im Wesentlichen nicht näher begründeten Beschwerdevorbringens nicht erkennen, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht im Sinne des ihr durch das Gesetz eingeräumten Ermessensspielraumes gehandelt hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, begünstigte Drittstaatsangehörige, Ehe,
Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse, strafrechtliche
Verurteilung, Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I407.2177061.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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