RS Vfgh 2017/11/24 G278/2017, V117/2017, WIII172017

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Veröffentlicht am 24.11.2017
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Index

L0060 Volksabstimmung, Volksbefragung, Volksbegehren

Norm

B-VG Art141 Abs1 lith
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
B-VG Art139 Abs1 Z3
Tir Volksbegehren-, Volksabstimmungs- und VolksbefragungsG §62 Abs1
VfGG §15 Abs2, §67 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Anfechtung der Volksbefragung in Tirol über die Bewerbung für die Olympischen Winterspiele 2026 mangels eines Antrags auf Nichtigerklärung des Verfahrens oder eines Teiles davon; Zurückweisung der Individualanträge auf Gesetzes- bzw Verordnungsprüfung mangels Legitimation sowie eines weiteren Antrags mangels Zuständigkeit des VfGH

Rechtssatz

Zurückweisung der Anfechtung der Volksbefragung.

Die Anfechtungsschrift hat nach §15 Abs2 iVm §67 Abs1 VfGG - der schon dem ausdrücklichen Wortlaut nach auch für Volksbefragungen anzuwenden ist - ua ein bestimmtes Begehren, und zwar "den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten". Fehlt ein solches Begehren, leidet die Anfechtung an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel. Die Feststellungsbegehren in der Anfechtungsschrift enthalten keinen Antrag auf Nichtigerklärung oder Aufhebung des Wahlverfahrens (oder eines Teiles desselben) und gehen über den Gegenstand des hier allein in Betracht kommenden Verfahrens gemäß Art141 Abs1 lith B-VG hinaus.

Zurückweisung der Individualanträge.

Die bisherige Rechtsprechung des VfGH zur Antragslegitimation einer Mehrzahl stimmberechtigter Personen bei Anfechtungen gemäß Art141 Abs3 B-VG idF vor BGBl I 51/2012 lässt sich auf Anfechtungen gemäß Art141 Abs1 lith B-VG übertragen.

Ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit von §62 des Tiroler Gesetzes über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen sowie der Rechtswidrigkeit der Fragestellung (und deren Kundmachung in Verordnungsform im Landesgesetzblatt für Tirol) ist den Anfechtungswerbern im vorliegenden Fall daher - ungeachtet ihres anders lautenden Vorbringens - sehr wohl eröffnet, und zwar durch die Möglichkeit der Anfechtung nach Art141 Abs1 lith B-VG.

Im Zuge des Anfechtungsverfahrens hätte der VfGH - wäre die Anfechtung nicht unzulässig - diese Bestimmung anzuwenden, um zu prüfen, ob ein der Anfechtung nach Art141 Abs1 lith B-VG vorgelagertes Verfahren vorgesehen ist. Des Weiteren wäre - anlässlich einer zulässigen Anfechtung - auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens der Volksbefragung einschließlich der Gesetzmäßigkeit der in Verordnungsform kundgemachten Fragestellung bei einer Volksbefragung möglich. Im Verfahren über die Anfechtung könnten daher Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen geltend gemacht werden, um - sollte der VfGH diese Bedenken teilen - die Einleitung eines Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahrens zu initiieren.

Keine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über den Antrag auf Feststellung, "dass eine Weiterleitung von Werbebotschaften durch Gemeinden an Gemeinderäte und Gemeindemitarbeiter eine verfassungswidrige Vorgangsweise der Gemeinden darstellt".

Entscheidungstexte

Schlagworte

Volksbefragung, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G278.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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