Index
E3R E19104000Norm
32013R0604 Dublin-III Art12 Abs4;Rechtssatz
Das BVwG kam unter Bedachtnahme auf das österreichische Ehegesetz zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall (der Revisionswerber und seine Partnerin heirateten 2013 - in Abwesenheit dieser - in Afghanistan; einen persönlichen Kontakt gab es vor der Eheschließung seit mindestens sieben Jahren nicht) die Anwendung des fremden Sachrechts betreffend "Ferntrauung" den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung im Sinn des § 6 IPRG entgegensteht. Ausgehend von dem vom BVwG festgestellten Sachverhalt (Hinweis B vom 22. Dezember 2016, Ra 2016/20/0351 bis 0354, mwN) vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass die einzelfallbezogene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (Hinweis B vom 27. Juni 2017, Ra 2017/10/0076).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200068.L02Im RIS seit
30.11.2017Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017