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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §17Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 26.7.2017, Mengesteab, C-670/16) ist Voraussetzung, dafür, dass ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt gilt, dass dem BFA "ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat" oder "gegebenenfalls, wenn ihr nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen, nicht aber das Schriftstück oder eine Kopie davon, zugegangen sind". Die Notwendigkeit, dass es sich um ein "von einer Behörde" erstelltes Schriftstück handeln muss, leitete der EuGH aus dem Begriff "behördliches Protokoll" in Art. 20 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung ab. Dabei war für den EuGH entscheidend, "dass die zuständige Behörde, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wirksam einleiten zu können, zuverlässig darüber informiert werden muss, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat, ohne dass das zu diesem Zweck erstellte Schriftstück eine ganz bestimmte Form haben oder zusätzliche, für die Anwendung der in der Dublin-III-Verordnung festgelegte Kriterien oder gar für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in der Sache relevante Informationen enthalten muss". Entscheidend ist daher nicht, ob und wann ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 17 AsylG 2005 gestellt wurde, sondern allein, ob und wann das BFA zuverlässig über die Antragstellung informiert wurde.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0670 Mengesteab VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010274.L02Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021