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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §5Rechtssatz
Nach der für die Auslegung des Art. 20 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung alleine maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH vom 26.7.2017 in der Rechtssache C-670/16, Mengesteab, ist zunächst die "mit der Durchführung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen betrauten Behörde" zu bestimmen. Diese ist nach der österreichischen Rechtslage das BFA, welchem gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005, und damit auch die Vollziehung des § 5 AsylG 2005, obliegt. So hat der EuGH im Urteil "Mengesteab" in diesem Punkt auf die Zuständigkeitsbestimmungen des (deutschen) Asylgesetzes abgestellt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0670 Mengesteab VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010274.L01Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021