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L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
ABGB §1478;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/08/0214 E 13. November 2013 RS 1Stammrechtssatz
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Bereich des öffentlichen Rechts die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts weder unmittelbar noch analog anzuwenden sind. Bei Fehlen ausdrücklicher Verjährungsbestimmungen liegt eine planwidrige Lücke der gesetzlichen Regelungen in Ansehung von Verjährung nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2009, Zl. 2007/07/0119, mwN). Sind hingegen in Vorschriften des öffentlichen Rechts Verjährungsbestimmungen ausdrücklich aufgenommen, so darf bei Bedachtnahme auf § 7 ABGB ergänzungsweise auch auf die Verjährungsvorschriften des ABGB gegriffen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 1959, Zl. 1994/55, VwSlg 4860 A/1959; vgl. auch OGH vom 9. April 1996, 10 ObS 2026/96f).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100143.L01Im RIS seit
30.11.2017Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017