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L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien;Norm
ABGB §1478;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision des K Z in U, vertreten durch Mag. Dr. Ursula Heber, Rechtsanwältin in 2000 Stockerau, Hauptstraße 33/ Schillerstraße 2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. Juli 2017, Zl. VGW- 141/010/5223/2017-14, betreffend Kostenersatz für Mindestsicherungsleistungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. Juli 2017 wurde der Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 4 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) verpflichtet, die für seine verstorbene Mutter aufgewendeten Kosten für Mindestsicherungsleistungen in der Höhe von EUR 2.567,85 zu ersetzen.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird vorgebracht, die "Frage der Anwendbarkeit der Verjährungsbestimmung nach § 24 Abs. 6 WMG, insbesondere die Problematik jener Umstände, die eine Unterbrechung bewirken", sei bisher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beantwortet worden. Die bisherige Judikatur beziehe sich auf Sozialhilfegesetze und nicht auf das WMG. Es sei ungeklärt, ob der von der Judikatur der ordentlichen Gerichte entwickelte Unterbrechungstatbestand überhaupt auf das WMG zu übertragen sei.
6 Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen - das sich erkennbar auf die vom Revisionswerber bestrittene Annahme des Verwaltungsgerichtes bezieht, der Kostenersatzanspruch sei gemäß § 24 Abs. 6 WMG nicht verjährt, weil nach dem sinngemäß anzuwendenden § 1497 ABGB von einer die Verjährung unterbrechenden Geltendmachung des Ersatzanspruches durch die belangte Behörde auszugehen sei - wird keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Bereich des öffentlichen Rechts die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts weder unmittelbar noch analog anzuwenden sind. Bei Fehlen ausdrücklicher Verjährungsbestimmungen liegt eine planwidrige Lücke der gesetzlichen Regelungen in Ansehung von Verjährung nicht vor. Sind hingegen in Vorschriften des öffentlichen Rechts - wie hier in § 24 Abs. 6 WMG - Verjährungsbestimmungen ausdrücklich aufgenommen, so darf bei Bedachtnahme auf § 7 ABGB ergänzungsweise auch auf die Verjährungsvorschriften des ABGB gegriffen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. März 2014, Zl. Ro 2014/08/0044, und vom 13. November 2013, Zl. 2011/08/0214, jeweils mwN). Bei amtswegig einzuleitenden Kostenersatzverfahren, bei denen § 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden ist, ist unter der die Verjährung unterbrechenden Geltendmachung des Ersatzanspruches ein gegenüber dem Ersatzpflichtigen nach außen hin in Erscheinung tretendes (amtswegiges) Vorgehen zu verstehen (vgl. das vom Verwaltungsgericht genannte hg. Erkenntnis vom 16. März 2016, Zl. Ra 2015/10/0064, mwN). Das Verwaltungsgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.
7 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Oktober 2017
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100143.L00Im RIS seit
30.11.2017Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017