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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §26;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es im Zusammenhang mit Nachbarrechten nach der Wr BauO irrelevant, wer Bauwerber, Eigentümer der Bauliegenschaft oder Antragsteller ist; den Nachbarn kommt in Bezug auf den Bauwerberwechsel kein Mitspracherecht zu (Hinweis Erkenntnisse vom 3. Mai 2011, 2009/05/0247, vom 30. Juni 1998, 97/05/0298, und vom 19. März 1991, 86/05/0107). Diese Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach dem Stmk BauG 1995 übertragbar, sodass insofern eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060191.L01Im RIS seit
30.11.2017Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017