RS Vwgh 2017/10/24 Ra 2016/06/0051

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Veröffentlicht am 24.10.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §18;
AVG §56;
AVG §62 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2016/06/0052 B 24. Oktober 2017

Rechtssatz

Kann dem Bescheid ohne Zweifel entnommen werden, dass er durch die vor dem VwG belangte Behörde erlassen wurde, hätte selbst ein allfälliges Versehen bei der Fertigungsklausel nicht die Unwirksamkeit des Bescheides zur Folge (vgl. dazu das E vom 22. Februar 2012, 2011/06/0187, mwN, dessen Sachverhalt sich nicht vom vorliegenden unterscheidet).

Schlagworte

FertigungsklauselBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060051.L02

Im RIS seit

30.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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