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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2016/06/0052 B 24. Oktober 2017Rechtssatz
Kann dem Bescheid ohne Zweifel entnommen werden, dass er durch die vor dem VwG belangte Behörde erlassen wurde, hätte selbst ein allfälliges Versehen bei der Fertigungsklausel nicht die Unwirksamkeit des Bescheides zur Folge (vgl. dazu das E vom 22. Februar 2012, 2011/06/0187, mwN, dessen Sachverhalt sich nicht vom vorliegenden unterscheidet).
Schlagworte
FertigungsklauselBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060051.L02Im RIS seit
30.11.2017Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017