RS Vwgh 2017/10/24 Ra 2016/06/0051

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Veröffentlicht am 24.10.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2016/06/0052 B 24. Oktober 2017

Rechtssatz

Soweit der Revisionsweber zur Begründung der Zulässigkeit der Revision ins Treffen führt, dass der vor dem VwG bekämpfte Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden sei, ist in diesem Zusammenhang der Revision entgegenzuhalten, dass bei Zutreffen dieser Rechtsansicht die Beschwerde des Revisionswerbers durch das VwG zurückzuweisen gewesen (Hinweis E vom 18. November 2014, 2011/05/0179) und eine Rechtsverletzung des Revisionswerbers durch das angefochtene Erkenntnis ausgeschlossen wäre (Hinweis E vom 1. September 2016, 2013/17/0502, sowie den B vom 28. April 2016, 2013/07/0038).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060051.L01

Im RIS seit

30.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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