RS Vwgh 2017/10/24 Ra 2016/06/0008

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Veröffentlicht am 24.10.2017
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art151 Abs51 Z8;
GdO Allg Krnt 1998 §95 Abs4;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Mangels einer anders lautenden Übergangsregelung kommt im Falle der Aufhebung eines vor dem 31. Dezember 2013 erlassenen Vorstellungsbescheides nunmehr keine Vorstellungsentscheidung mehr in Betracht. Es liegt dabei im Hinblick auf die Rückwirkung des Erkenntnisses gemäß § 42 Abs. 3 VwGG zwar ein am 31. Dezember 2013 offenes Vorstellungsverfahren vor, sodass grundsätzlich Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG eingriffe. Auf das VwG konnte aber nur die Pflicht zur Entscheidung in der Sache übergehen. Aus der Aufhebung des Vorstellungsbescheides ergab sich dabei die Verpflichtung des LVwG zur Entscheidung in der Sache, weil dem Verfassungsgesetzgeber und Gesetzgeber des VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht unterstellt werden kann, dass die an die Stelle der früher zuständigen Vorstellungsbehörde tretenden VwG ungeachtet ihrer Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nach einer Aufhebung eines Vorstellungsbescheides die Rechtssache zunächst an die im eigenen Wirkungsbereich zuständige Berufungsbehörde verweisen hätten müssen. Das zur Fortführung des Verfahrens zuständige LVwG Kärnten hatte dabei nach der eindeutigen Rechtslage nicht die am 31. Dezember 2013 außer Kraft getretenen, ausschließlich für die Landesregierung als Vorstellungsbehörde maßgeblichen Bestimmungen des § 95 Abs. 4 Krtn. GdO 1998, sondern die auch für die Prüfung von im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergangenen Bescheiden maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG 2014 anzuwenden (zu der für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage siehe das E vom 30. März 2017, Ro 2015/03/0036; vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG bei eindeutiger Rechtslage den B vom 30. Mai 2017, Ra 2017/06/0006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060008.L02

Im RIS seit

30.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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