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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 entfiel das bis dahin in Art. 119a Abs. 5 B-VG verankerte Rechtsmittel der Vorstellung gegen letztinstanzliche Gemeindebescheide. Dieses wurde durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren ersetzt. Gegen letztinstanzliche Gemeindebescheide steht nunmehr unmittelbar die Bescheidbeschwerde an das jeweils zuständige Verwaltungsgericht offen, wodurch ein verwaltungsgerichtliches und nicht wie zuvor ein aufsichtsbehördliches Verfahren ausgelöst wird (vgl. den B des VfGH vom 27. Juni 2017, E 1823/2017).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060008.L01Im RIS seit
30.11.2017Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017