TE Vwgh Beschluss 2017/10/24 Ra 2016/06/0007

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Veröffentlicht am 24.10.2017
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Index

L82000 Bauordnung;
L82005 Bauordnung Salzburg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs8;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12a Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Bayjones und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision 1. der Mag. I S und 2. des K S, beide in M, beide vertreten durch Dr. Sonja Moser, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Mühlbacherhofweg 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 9. November 2015, LVwG- 3/286/9-2015, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Maishofen, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48; weitere Partei:

Salzburger Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. W B, 2. A B, beide in S, beide vertreten durch Dr. Elizabeth Pira-Stemberger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerber haben der Gemeinde Maishofen Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 sowie den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerber sind Eigentümer des in Hanglage gelegenen Grundstückes X, KG M. Die mitbeteiligten Parteien (Bauwerber) sind Eigentümer des westlich davon gelegenen Grundstückes X. Beide Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan als Bauland der Kategorie Dorfgebiet ausgewiesen. Zwischen diesen Grundstücken verläuft eine ca. 6,5 m breite Straßenparzelle (T.- weg). Das Grundstück der mitbeteiligten Parteien ist von keinem Bebauungsplan erfasst und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z. vom 29. April 2013 (abgeändert mit Bescheid vom 9. Februar 2015) zum Bauplatz erklärt. In der Bauplatzerklärung erfolgte u.a. die Festlegung einer Baufluchtlinie zu der Verkehrsfläche T.-weg sowie von Höchsthöhen von Traufe und First gemessen von der Meereshöhe.

2 Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde M. vom 22. Juli 2015 wurde den mitbeteiligten Parteien die Baubewilligung für die Neuerrichtung eines Wohnhauses mit Garage erteilt. Die Einwendungen der Revisionswerber wurden teils zurück-, teils abgewiesen.

3 Mit der angefochtenen Entscheidung wurde die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde der Erstrevisionswerberin abgewiesen und die Beschwerde des Zeitrevisionswerbers als unzulässig zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

4 Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, dass den Revisionswerbern im gegenständlichen Verfahren Parteistellung im Sinn von § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a Sbg. Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) zukomme, da ihr Grundstück "im 15 m Bereich von den Fronten des Bauvorhabens" liege. Hinsichtlich des gegenständlichen Bauvorhabens sei eine mündliche Verhandlung anberaumt worden, zu welcher die Revisionswerber persönlich geladen worden und zu welcher sie auch erschienen seien. Trotz Hinweises auf die Präklusionsfolgen zu Beginn der Verhandlung habe der Zweitrevisionswerber vor Protokollierung der Stellungnahmen die Verhandlung verlassen. Die Erstrevisionswerberin hingegen habe Einwendungen erhoben und Folgendes zu Protokoll gegeben: "Mit der Festlegung der Fußbodenoberkante von 777 m ü.A und der Traufen-

und Firsthöhenfestlegung in der Bauplatzerklärung ... bin ich

nicht einverstanden sowie mit der Festlegung der Baufluchtlinie von 3,00 m. Weiters wurde das Urgelände laut Vermessungsplan ... von August 2000 in keiner Weise berücksichtigt." Durch die nicht rechtzeitig erfolgte Erhebung von Einwendungen - so das Verwaltungsgericht weiter - habe der Zweitrevisionswerber die Parteistellung als Nachbar infolge eingetretener Präklusion verloren. Diesem komme daher auch in dem in Rede stehenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Parteistellung zu, weshalb seine Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht ging in weiterer Folge davon aus, dass die Erstrevisionswerberin, der im Verfahren zur Bauplatzerklärung keine Parteistellung zugekommen sei, berechtigt sei, ihr zustehende subjektiv-öffentliche Rechte geltend zu machen, wozu auch die Abstandsvorschriften nach § 25 Abs. 3 Sbg. Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) zählten. Der Nachbar habe ein subjektiv-öffentliches Recht nicht nur auf die Einhaltung der in der Bauplatzerklärung festgelegten Baufluchtlinie, sondern auch auf deren gesetzmäßige Festsetzung. Die Festlegung der Baufluchtlinie stehe im vorliegenden Fall im Einklang mit § 55 Abs. 4 Sbg. Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009). Selbst unter Zugrundelegung der Ansicht der Revisionswerber, wonach für die Berechnung der Höhe der obersten Dachtraufe das "Urgelände" maßgeblich sei, ergebe sich, dass die Vorgaben des § 55 Abs. 4 ROG 2009 bei der Festlegung der Baufluchtlinie eingehalten worden seien. Da bei der Festlegung der Baufluchtlinie der Abstandsregel des § 55 Abs. 4 ROG 2009 in sämtlichen Berechnungsvarianten entsprochen werde, sei auch nicht näher auf die Frage einzugehen, ob bei der Abstandsberechnung im Zusammenhang mit der vorliegenden Bauplatzerklärung von dem "Urgelände" oder von dem aktuellen Geländeverlauf auszugehen sei. Die in der Bauplatzerklärung festgelegte Baufluchtlinie werde durch das vorliegende Bauvorhaben ebenfalls eingehalten. Es liege auch keine Verletzung der Erstrevisionswerberin in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten im Hinblick auf § 25 Abs. 3 erster Satz BGG vor. Darüber hinaus werde gegenständlich selbst der Bestimmung des § 25 Abs. 3 zweiter Satz BGG entsprochen. Im Hinblick auf die in der Beschwerde weiter ins Treffen geführten Argumente ("gerügter fehlender Bebauungsplan, monierte Festlegung der Höchsthöhen in der Bauplatzerklärung") würden keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte bestehen, sodass auf dieses Vorbringen nicht näher einzugehen sei.

5 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der die Revisionswerber zur Zulässigkeit vorbringen, dass das Verwaltungsgericht entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in rechtswidriger Weise davon ausgegangen sei, dass die Revisionswerber nur berechtigt seien, Einwendungen hinsichtlich der Abstandsvorschriften, nicht jedoch hinsichtlich der Festlegung der Höhe in der Bauplatzerklärung und der "Höhe selbst" zu erheben. Dem Nachbarn komme nach der Rechtsprechung ein Rechtsanspruch auf die Einhaltung bestimmter Gebäudehöhen (Bauhöhen) zu und sei dieses subjektiv-öffentliche Recht ausdrücklich in § 9 Abs. 1 Z 6 BauPolG genannt. Der Nachbar habe ein subjektiv-öffentliches Recht, dass die auch dem Nachbarschutz dienenden Festlegungen von Bebauungsgrundlagen in der Bauplatzerklärung gesetzmäßig erfolgten. Dies gelte insbesondere für Gebäudehöhen. Das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, wenn es die Ansicht vertrete, dass den Revisionswerbern keine subjektiv-öffentlichen Rechte hinsichtlich der Höhe des Baues und deren gesetzmäßigen Festlegung in der Bauplatzerklärung zukämen. Darüber hinaus verkenne das Verwaltungsgericht, dass das in Rede stehende Bauvorhaben nach der mündlichen Verhandlung modifiziert worden sei, wobei die vorgenommenen Änderungen im Vergleich zu dem ursprünglichen Vorhaben geeignet gewesen seien, die subjektiv-öffentlichen Rechte des Zweitrevisionswerbers nachteilig zu beeinflussen. Die Parteistellung des Zweitrevisionswerbers sei daher wiederaufgelebt.

6 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde sowie die mitbeteiligten Parteien erstatteten nach Einleitung des Vorverfahrens Revisionsbeantwortungen und beantragten die kostenpflichtige Zurückweisung der Revision, hilfsweise deren Abweisung.

7 Die Revision erweist sich aus den im Folgenden dargelegten Gründen als nicht zulässig.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Vorauszuschicken ist, dass auch nach den baurechtlichen Vorschriften des Bundeslandes Salzburg das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. August 2013, 2012/06/0142, mwN).

12 Für das Aufzeigen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist darzulegen, warum das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Frage abhängen sollte. Dieser Anforderung wird die Revision mit dem allgemeinen Vorbringen, wonach Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte hinsichtlich der Höhe des Baues und deren gesetzmäßigen Festlegung in der Bauplatzerklärung zukomme, nicht gerecht.

13 Die Revision erkennt zwar zunächst zutreffend, dass die Bauplatzerklärung Nachbarn gegenüber, die gemäß § 12a Abs. 2 BGG im Verfahren zur selbständigen Bauplatzerklärung keine Parteistellung haben, keine Rechtswirkungen entfaltet, und diese daher berechtigt sind, ihre mit der Bauplatzerklärung im Zusammenhang stehenden subjektiv-öffentlichen Einwendungen im Baubewilligungsverfahren zu erheben (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 7. August 2013, 2012/06/0142).

14 Es ist auf dem Boden des Vorbringens der Revisionswerber allerdings nicht ersichtlich, welche Bestimmungen betreffend die Höhe im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben verletzt worden wären. Die Revision tritt der Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach im vorliegenden Fall den Bestimmungen des § 55 Abs. 4 ROG 2009 sowie des § 25 Abs. 3 BGG entsprochen worden sei, nicht entgegen. Sie verabsäumt es somit darzulegen, im Hinblick auf welche Normen das vorliegende Bauvorhaben Bestimmungen über die Höhe zuwiderliefe beziehungsweise inwiefern eine unzulässige Festlegung der Höhe in der Bauplatzerklärung erfolgt wäre. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird folglich mit dem Hinweis auf das Bestehen subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte im Zusammenhang mit Bestimmungen über die Höhe nicht dargelegt.

15 Dabei ist das Verwaltungsgericht entgegen der Darstellung der Revisionswerber nicht davon ausgegangen, dass diesen keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Zusammenhang "mit der Höhe selbst" zukämen. Vielmehr hielt das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung fest, dass den Revisionswerbern keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte hinsichtlich der Festlegung bestimmter Bebauungsgrundlagen (wie z.B. Gebäudehöhen) in der Bauplatzerklärung zukämen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2010, 2008/06/0226).

16 Insoweit die Revision die Ansicht vertritt, dass infolge der nach der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Projektänderung die Parteistellung des Zweitrevisionswerbers wieder aufgelebt sei, ist Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, 2011/06/0040, sowie die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 15 zu § 42 AVG zitierte Judikatur) haben Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrags gemäß § 13 Abs. 8 AVG nach Anberaumung (Kundmachung) der mündlichen Verhandlung dann keine Auswirkungen auf die Präklusionsfolgen, wenn durch die Änderung die subjektiven Rechte der Parteien im Verhältnis zum ursprünglich eingebrachten Antrag (= kundgemachter Verfahrensgegenstand) in keiner Weise betroffen sein können. Das trifft beispielsweise auf jene Modifikationen zu, durch die der Verfahrensgegenstand eingeengt und damit eine mögliche Betroffenheit der Parteien in subjektiven Rechten vermindert, zumindest nicht ausgeweitet wird. Eine solche Änderung ist auch im Hinblick auf eine bereits eingetretene Präklusion deshalb ohne Bedeutung, weil die Identität des Gegenstandes des Genehmigungsverfahrens unter dem Blickwinkel zu sehen ist, dass die Bekanntmachung als Voraussetzung dafür zu dienen hat, den Parteien die zur Verfolgung ihrer Rechte erforderlichen Informationen zu vermitteln. Eine bereits eingetretene Präklusion ist auch bei nachträglicher Änderung des Bauantrags weiter gegeben, wenn durch den ausgewechselten Bauplan die Möglichkeit der Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte im Vergleich zu dem von der Kundmachung erfassten Projekt nicht in einer die Partei belastenden Weise verändert worden ist (vgl. zur Aufrechterhaltung der Präklusionswirkungen bei bloßen Einschränkungen des geplanten Vorhabens und bei lediglich geringfügigen Projektänderungen auch Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, 132; vgl. bereits zur Rechtslage vor der Novelle zum AVG, BGBl. I Nr. 158/1998, das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, 92/05/0020).

17 Entsprechend den im Einklang mit der Aktenlage stehenden verwaltungsgerichtlichen Feststellungen modifizierten die mitbeteiligten Parteien ihr Bauansuchen nach der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass das gesamte Gebäude inklusive Garage um 10 cm tiefer errichtet werden sollte als in den der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegten Einreichplänen vorgesehen. Durch diese Antragsänderung wurde eine mögliche Betroffenheit des Zweitrevisionswerbers in den von ihm geltend gemachten subjektiven Rechten vermindert und nicht ausgeweitet. Sohin ergibt sich auf dem Boden bereits bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Wiederaufleben der Parteistellung des Zweitrevisionswerbers nicht in Betracht kam und das Verwaltungsgericht zu Recht vom Fortbestehen der eingetretenen Präklusion des Zweitrevisionswerbers ausging.

18 Die Revision wirft somit keine Rechtsfragen auf, denen im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

19 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am 24. Oktober 2017

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060007.L00

Im RIS seit

30.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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