RS Vwgh Beschluss 2017/10/24 Ra 2016/06/0002

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Veröffentlicht am 24.10.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem Hinweis, das angefochtene Erkenntnis sei nicht rechtswirksam erlassen worden, da die revisionswerbende Gesellschaft im angefochtenen Erkenntnis fehlerhaft bezeichnet worden und dieses somit an eine "Nichtperson" adressiert sei, übersieht die Revision, dass das angefochtene Erkenntnis schon allein deshalb rechtswirksam erlassen wurde und kein "rechtliches Nichts" ist, weil es auch der vor dem VwG belangten Behörde sowie der im Verfahren vor dem VwGH mitbeteiligten Partei zugestellt wurde (vgl. betreffend die rechtswirksame Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch Zustellung an eine Verfahrenspartei beispielsweise den B vom 15. März 2017, Ra 2017/04/0024). Darüber hinaus ist dieses Vorbringen aber grundsätzlich nicht geeignet, eine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen, weil für den Fall, dass das angefochtene Erkenntnis nicht rechtswirksam erlassen worden wäre, die vorliegende Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen wäre (Hinweis B vom 24. November 2016, Ro 2014/07/0062).

Im RIS seit

30.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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