TE Vwgh Beschluss 2017/10/24 Ra 2016/06/0002

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Veröffentlicht am 24.10.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/05 Wohnrecht Mietrecht;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
MRG §30 Abs2 Z15;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Bayjones und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision der S Ges.m.b.H. in L, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15. September 2015, LVwG-250005/13/Gf/Mu, betreffend Interessenbescheid gemäß § 30 Abs. 2 Z 15 MRG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz; mitbeteiligte Partei:

E GmbH & Co. KG in H, vertreten durch Dr. Herbert Veit, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Coulinstraße 20), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2013, 2012/06/0135, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei stattgegeben und der im Instanzenzug über Antrag der revisionswerbenden Partei ergangene positive Interessenbescheid gemäß § 30 Abs. 2 Z 15 MRG des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 19. Juni 2012 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts behoben, da der Landeshauptmann von Oberösterreich ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung Ermittlungen zur Klärung der Frage, ob ein quantitativer Wohnungsbedarf beziehungsweise ein qualitativer Wohnfehlbestand im Ortsgebiet vorliege, unterlassen hatte.

2 Der (nach Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde erster Instanz durch den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 12. August 2013) im fortgesetzten Verfahren erlassene Ersatzbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. Jänner 2014 wurde infolge einer durch die mitbeteiligte Partei erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 24. April 2014 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

3 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. Februar 2015 wurde erneut festgestellt, dass die geplante Neuerrichtung des in Rede stehenden Gebäudes durch die revisionswerbende Partei auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken im öffentlichen Interesse liege.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. Februar 2015 "ersatzlos" behoben. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der die Behebung des angefochtenen Erkenntnisses und Kostenersatz beantragt werden.

6 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

7 Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision kostenpflichtig nicht stattzugeben.

8 Die Revision erweist sich aus den im Folgenden dargelegten Gründen als nicht zulässig.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Mit dem Hinweis, das angefochtene Erkenntnis sei nicht rechtswirksam erlassen worden, da die revisionswerbende Gesellschaft im angefochtenen Erkenntnis fehlerhaft bezeichnet worden und dieses somit an eine "Nichtperson" adressiert sei, übersieht die Revision zunächst, dass das angefochtene Erkenntnis schon allein deshalb rechtswirksam erlassen wurde und kein "rechtliches Nichts" ist, weil es auch der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde sowie der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei zugestellt wurde (vgl. betreffend die rechtswirksame Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch Zustellung an eine Verfahrenspartei beispielsweise den hg. Beschluss vom 15. März 2017, Ra 2017/04/0024). Darüber hinaus ist dieses Vorbringen aber grundsätzlich nicht geeignet, eine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen, weil für den Fall, dass das angefochtene Erkenntnis nicht rechtswirksam erlassen worden wäre, die vorliegende Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 24. November 2016, Ro 2014/07/0062).

13 Soweit die Revision darauf verweist, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu diversen Aspekten betreffend die rechnerische Ermittlung des im Zusammenhang mit § 30 Abs. 2 Z 15 MRG maßgeblichen Durchschnittseinkommens fehle, und zwar insbesondere zu der der Berechnung zugrundezulegenden "Maßfigur", der Anzahl der dem Haushalt hinzuzurechnenden Personen, der Verfügbarkeit von Eigenmitteln, der Dauer der Kreditlaufzeit, der Art der verwendeten Statistiken, der Förderungswürdigkeit des Projekts und der für die Berechnung entscheidenden Wohneinheit, gelingt es ihr nicht darzustellen, inwiefern diese Aspekte fallbezogen entscheidungswesentlich wären. Vor dem Hintergrund der durch das Verwaltungsgericht in vertretbarer Weise herangezogenen Berechnungsgrundlagen fehlt der Zulässigkeitsbegründung der Revision (aber im Übrigen auch der Darstellung der Revisionsgründe) eine schlüssige Erläuterung, weshalb im vorliegenden Fall zwingend eine andere zu Gunsten der revisionswerbenden Partei ausfallende Gewichtung und Verwertung des vorliegenden statistischen Materials erfolgen müsste. Es ist daher nicht ersichtlich, dass das Schicksal der Revision von den von ihr angesprochenen Teilaspekten der Berechnung des maßgeblichen Durchschnittseinkommens abhinge. Dabei ist festzuhalten, dass - auch wenn in dem angefochtenen Erkenntnis eine unzutreffende Gegenüberstellung von Äquivalenzeinkommen und "Haushaltsausgaben" erfolgt sein sollte - bei Zugrundelegung eines statistischen auf einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt bezogenen Äquivalenzeinkommens diesem konsequenter Weise auch die entsprechenden auf einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt bezogenen statistischen Äquivalenzausgaben gegenüberzustellen wären, was - wie in der Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei zutreffend dargestellt - die revisionswerbende Partei ihrerseits bei den von ihr angestellten Berechnungen übersieht.

14 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Frage der Erschwinglichkeit der projektierten Wohnungen nach allgemeinen (auch statistischen) Erfahrungswerten gelöst werden müsse (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2004, 2004/06/0111). Dass die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Statistiken nicht geeignet wären, eine sachgerechte Berechnung im vorliegenden Fall zu ermöglichen, zeigt die Revision nicht nachvollziehbar auf.

15 Betreffend die in der Revision behaupteten Verfahrensmängel fehlt es ebenfalls an einer schlüssigen Darlegung ihrer Relevanz, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.

16 Das angefochtene Erkenntnis beruht überdies - anders als in der Revision dargestellt - nicht auf der Rechtsauffassung, dass es sich bei den in Rede stehenden Wohneinheiten um Luxuswohnungen handelte.

17 Schließlich hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht auf die Rechtsansicht gestützt, dass bei der zusätzlichen Schaffung von sechs Wohneinheiten von einer bloß geringfügigen Vermehrung von Wohnungen im Sinn von § 30 Abs. 2 Z 15 MRG auszugehen sei. Vielmehr ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass das geplante Vorhaben, und zwar nicht einmal mit der flächenmäßig kleinsten geplanten Wohneinheit, zur Verminderung eines quantitativen Wohnbedarfs beizutragen vermag (vgl. S. 27, erster Absatz, des angefochtenen Erkenntnisses). Folglich gelingt es der Revision unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2003, 2001/06/0176, nicht darzustellen, dass das angefochtene Erkenntnis von bereits bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen wäre.

18 Die Revision erweist sich daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung geeignet. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, ohne dass auf die Verweigerung der Sachentscheidung einzugehen war.

19 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am 24. Oktober 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060002.L00

Im RIS seit

30.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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