Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ko 2015/03/0002 B 30. Juni 2015 VwSlg 19156 A/2015 RS 2Stammrechtssatz
Ein verneinender Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten setzt voraus, dass die betroffenen Gerichte ihre Zuständigkeit in der gemäß §§ 28 und 31 VwGVG 2014 vorgesehenen Form mit förmlichem Beschluss abgelehnt haben. Gegen derartige Beschlüsse kann - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG - auch Revision erhoben werden, sodass die Frage der Zuständigkeit gegebenenfalls im Rahmen des Revisionsverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof bindend beurteilt werden kann (Hinweis B vom 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:KO2017030004.K03Im RIS seit
30.11.2017Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017