RS Lvwg 2016/3/2 VGW-241/044/RP25/12563/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.03.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L83009 Wohnbauförderung Wien

Norm

VwGVG §11
AVG §68
WWFSG 1989 §21

Rechtssatz

Ein Bescheid, mit dem ein anderer rechtskräftiger Bescheid abgeändert bzw. aufgehoben wird, stellt das Ergebnis von zwei begrifflich zu trennenden Entscheidungen dar: Die eine – verfahrensrechtliche - Entscheidung betrifft die (Zulässigkeit der) Beseitigung der rechtskräftigen Sachentscheidung, die andere Entscheidung betrifft die Neuregelung der Sache, d.h. die inhaltliche Gestaltung der zu erlassenden neuen Entscheidung (Walter-Thienel, Manz-Verlag Wien 2004,Verwaltungsverfahren, 16. Aufl., S. 141, Anm. 6 und 9).

Aus § 68 Abs.1 AVG ist lt. Erk. des VwGH vom 24.04.2015, 2011/17/0244, das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip abzuleiten, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen (vgl VwGH vom 9. Oktober 1998, 96/19/3364 uva).

Schlagworte

Verfahrensrecht; Wohnbeihilfe, Antrag, Wiederholungsverbot, ne bis in idem, entschiedene Sache, erledigte Sache, res judicata, Rechtskraft, Unanfechtbarkeit, Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.241.044.RP25.12563.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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