Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.03.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §11Rechtssatz
Ein Bescheid, mit dem ein anderer rechtskräftiger Bescheid abgeändert bzw. aufgehoben wird, stellt das Ergebnis von zwei begrifflich zu trennenden Entscheidungen dar: Die eine – verfahrensrechtliche - Entscheidung betrifft die (Zulässigkeit der) Beseitigung der rechtskräftigen Sachentscheidung, die andere Entscheidung betrifft die Neuregelung der Sache, d.h. die inhaltliche Gestaltung der zu erlassenden neuen Entscheidung (Walter-Thienel, Manz-Verlag Wien 2004,Verwaltungsverfahren, 16. Aufl., S. 141, Anm. 6 und 9).
Aus § 68 Abs.1 AVG ist lt. Erk. des VwGH vom 24.04.2015, 2011/17/0244, das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip abzuleiten, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen (vgl VwGH vom 9. Oktober 1998, 96/19/3364 uva).
Schlagworte
Verfahrensrecht; Wohnbeihilfe, Antrag, Wiederholungsverbot, ne bis in idem, entschiedene Sache, erledigte Sache, res judicata, Rechtskraft, Unanfechtbarkeit, AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.241.044.RP25.12563.2015Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017