Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.08.2016Index
L83009 Wohnbauförderung WienNorm
WWFSG 1989 §2 Z1Rechtssatz
Bei einem Mietvertrag handelt es sich um einen Konsensualvertrag, der durch die erklärte Willensübereinstimmung der Vertragsparteien zustande kommt (siehe Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, Band I, S. 166 und Band II, S. 201, 12. Aufl., Manz Wien, 2001).
In seiner Leitsatzentscheidung vom 11.02.1986, GZ 5 Ob 112/85 = HS 16.787 = JBl 1986 255 (mit Anm. Hanel) sowie RdW 1986, 142 (mit Anm. Iro) betonte der OGH, dass sich die Qualifizierung, ob ein Mietgegenstand als Wohnung oder als Geschäftsraum zu betrachten ist, nach der Parteienabsicht bei Abschluss des Mietvertrages oder einer späteren einvernehmlichen Zweckbestimmung richtet, nicht nach einer bauordnungsgemäßen Widmung als „Atelier“.
Schlagworte
Wohnbeihilfe; Wohnung, Geschäftsraum, Atelier, Zweck, WidmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.241.044.RP25.8831.2016Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017