Entscheidungsdatum
06.09.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ziegler über die Beschwerde der Frau J. K. gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom 28.02.2017, Zahlungsreferenz: 683151592099, betreffend das Verwaltungsstrafverfahren zur Zahl MA 67 – RV-123581/6/2,
zu Recht e r k a n n t:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und die angefochtene Vollstreckungsverfügung behoben.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, verfügte als Vollstreckungsbehörde mit Vollstreckungsverfügung vom 28.02.2017, Zahlungsreferenz: 683151592099, gegenüber der Verpflichteten, Frau J. K., gemäß §§ 3 und 10 VVG die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des im Verwaltungsstrafverfahren zur Zahl MA 67 - RV-123581/6/2 aushaftenden Gesamtbetrages vom EUR 78,00.
Am 13.03.2017 langte bei der Behörde (Magistrat der Stadt Wien, MA 6 BA 32 – Kanzlei), per E-Mail ein schriftliches Anbringen der Beschwerdeführerin mit folgendem Wortlaut (wörtliche Wiedergabe) ein:
„Betreff: Zahlungsreferenz 683151592099, Zahlungsreferenz 012472244099
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich bin nicht mit dem Auto mit dem Kennzeichen W-… gefahren.
Bitte diese Strafen weiterleiten an
P. GmbH mit der Postadresse S.-Straße, Wien.
Mit freundlichen Grüßen,
J. K.“
Dieses E-Mail wurde von der belangten Behörde als Beschwerde gewertet und dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt zur Zahl MA 67 - RV-123581/6/2.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 19.09.1996, Zl. 96/07/0081 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die Vollstreckbarkeit des Titelbescheides ist grundsätzlich eine Folge der Rechtskraft und tritt somit im Zweifel erst mit dieser gemeinsam ein (vgl. VwGH vom 28.04.1992, Zl. 92/08/0078).
Als Titelbescheid ist im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 09.01.2017, Zahl MA 67 - RV-123581/6/2, anzusehen.
Mit dieser Strafverfügung wurde über die Beschwerdeführerin als Lenkerin (lt. Lenkerauskunft vom 05.01.2017) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-… wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 78,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) verhängt.
Nach der vorliegenden, unbedenklichen Aktenlage wurde die Strafverfügung der Post zur Beförderung übergeben und nach einem erfolglosen Zustellversuch postamtlich hinterlegt und ab dem 17.01.2017 zur Abholung bereitgehalten. Die Beschwerdeführerin hat am 19.01.2017 das Schriftstück bei Post Geschäftsstelle … Wien behoben und die Ausfolgung desselben durch ihre Unterschrift bestätigt.
Da kein Rechtsmittel gegen die Strafverfügung erhoben wurde, ist diese am 01.02.2017 in Rechtskraft erwachsen und somit gegenüber der Verpflichteten rechtswirksam geworden.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin gegen die Vollstreckungsverfügung, der sich gegen die zur Last gelegte Tat richtet, wird auf die geltende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) nicht mehr aufgerollt werden kann (vgl. VwGH vom 27.04.2006, Zl. 2005/07/0137). Zudem liegt es im Wesen des Vollstreckungsverfahrens, dass Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden wurde, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt im Vollstreckungsverfahren wegen Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden können (vgl. VwGH vom 20.01.1998, Zl. 97/05/0238 u.a.).
Das bedeutet, dass auf die Gründe, die zur Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren geführt haben, im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht mehr eingegangen werden kann.
Unter Zugrundelegung eines rechtskräftigen Titelbescheides (hier: Strafverfügung) obliegt dem Verwaltungsgericht Wien lediglich die Prüfung, ob im gegebenen Fall eine unzulässige Vollstreckung vorliegt.
Die Vollstreckung der Strafverfügung wäre etwa dann unzulässig, wenn die aufgetragene Verpflichtung bereits erfüllt worden wäre (vgl. VwGH vom 14.12.2000, Zl. 99/07/0185).
Laut nunmehriger Mittelung der Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, hat die Beschwerdeführerin den aushaftenden Betrag in der Höhe von EUR 78,00 zwischenzeitlich zur Einzahlung gebracht und ist die Strafe demnach beglichen.
Im gegenständlichen Fall liegt zwar ein entsprechender Titelbescheid vor, welcher gegenüber der Verpflichteten wirksam geworden ist, jedoch ist im Hinblick auf die bereits erfolgte Bezahlung des Strafbetrages eine Vollstreckung unzulässig, weshalb die angefochtene Vollstreckungsverfügung zu beheben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Eintreibung von Geldleistungen; VollstreckungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.078.RP10.9447.2017Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017