Entscheidungsdatum
27.09.2017Index
L83009 Wohnbauförderung WienNorm
WWFSG 1989 §2 Z14Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Heiss über die Beschwerde der Frau M. H. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 26.07.2017, GZ: MA 50-WBH 35845/17, betreffend Abweisung der Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989, zu Recht e r k a n n t :
Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Entscheidungsgründe
Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:
„Der Antrag vom 16.06.2017 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß § 60 Abs. 3 WWFSG 1989 wäre Wohnbeihilfe in jener Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand ergebe.
Aufgrund des gemäß § 2 Z. 15 WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von EUR 1.404,80 monatlich betrage der gemäß § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand EUR 291,74 monatlich.
Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung nur EUR 289,10 betrage, und somit unter der Zumutbarkeitsgrenze liege, wäre der Antrag abzuweisen.
Im vorliegenden Rechtsmittel brachte die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) Nachstehendes, wie folgt vor:
„Nach der Rücksprache mit Jugend am Werk wurde mir bestätigt, dass das Geld meiner Enkelin nicht als Einkommen gilt und damit nicht als dieses berechnet werden darf. Bitte Sie daher den Antrag zu prüfen, sende Ihnen nochmals den Lehrvertrag auf dem das auch geschrieben steht.“ Beigelegt wurde eine Bestätigung der Jugend am Werk Berufsausbildung für Jugendliche GmbH vom 04.10.2016, der zu entnehmen ist, dass die Ausbildung nach der Bundesrichtlinie für die überbetriebliche Berufsausbildung erfolgt, d.h. die Jugendlichen gelten nicht als Dienstnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Folgende Erhebungen wurden seitens des Verwaltungsgerichtes Wien durchgeführt:
Nach einigen Anfragen an Jugend am Werk und an das Arbeitsmarktservice, teilte Herr Mag. H. R. vom AMS am 15.09.2017 per E-Mail Folgendes mit:
Die Ausbildungsbeihilfe, die die Jugendlichen während des Besuches der ÜBA bekommen ist eine Beihilfe nach dem BAG:
§ 30 (8) BAG (Berufsausbildungsgesetz): Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1 ausgebildet werden, sind in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie hinsichtlich der Berufsschulpflicht gleichgestellt. Sie gelten als Lehrlinge im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes und haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet.
Diese Ausbildungsbeihilfe wird im Arbeitsmarktservicegesetz steuerrechtlich folgendermaßen definiert:
§ 38 d (4) AMSG (Arbeitsmarktservicegesetz): Personen, die eine überbetriebliche Lehrausbildung in einer Ausbildungseinrichtung erhalten, gelten nicht als Dienstnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988. Ausbildungsbeihilfen gelten für die Lohnsteuer nicht als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben nicht als Entgelt. Für Ausbildungsbeihilfen ist insbesondere auch keine Kommunalsteuer zu entrichten.“
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfällt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Darüber hinaus wurde von der Rechtsmittelwerberin auch keine beantragt.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes und der schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Die Bf bewohnt gemeinsam mit ihrer Enkeltochter gegenständliche 127,53m2 große, gefördert nach der Bestimmung des WBF 1968 und unbefristete Gemeindewohnung von Wiener Wohnen der Ausstattungskategorie A. Es ergibt sich ein anrechenbarer Wohnungsaufwand aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden aktuellen Wohnungsaufwandsbestätigung der Hausverwaltung (Bl. 8 des Behördenaktes) und wurde gemäß Richtwertgesetz iVm. §§ 60 Abs. 2 und Abs. 5 und 17 Abs. 3 WWFSG 1989 ein anrechenbarer Wohnungsaufwand von Euro 289,10 (4,13x70,00m2) ermittelt.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Wohnbeihilfenanspruch anerkannt, strittig war das ermittelte Einkommen im Sinne des WWFSG 1989 der überbetrieblichen Lehre. Daher war Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, die Überprüfung der Berechnung des Haushaltseinkommens.
Die Bf bezog im entscheidungsrelevanten Zeitraum Leistungen vom Arbeitsmarktservice Wien in Höhe von täglich Euro 29,15. Weiters erhielt Sie vom Amt für Jugend und Familie (MA 11) Verwandtenpflegegeld in Höhe von monatlich Euro 565,00.
Die Enkeltochter Me. befindet sich seit 03.10.2016 in Lehrausbildung (überbetriebliche Lehre) als KFZ-Technikerin/PKW-Technikerin in der Einrichtung Jugend am Werk und erhält dafür monatlich (12xpro Jahr) 316,50 Euro Ausbildungsbeihilfe.
In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:
Als Einkommen gilt gemäß § 2 Z 14 WWFSG 1989 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.
§ 3 Abs. 1 Ziffer 5 Einkommensteuergesetz 1988 normiert:
von der Einkommensteuer sind befreit:
a)
das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen
b)
Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, der Familienzeitbonus nach dem FamZeitbG, BGBl I Nr. 53/2016, sowie das Pflegekarenzgeld
c)
die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Regelungen sowie gleichartige Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden
d)
Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, Beihilfen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, sowie das Altersteilzeitgeld gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 609/1977,
e)
Leistungen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz 1988.
Auch wenn Jugendliche einer überbetrieblichen Berufsausbildung (Lehre) im Sinne des Einkommensteuergesetzes nicht als Dienstnehmer gelten, so ist die Ausbildungsbeihilfe im Arbeitsmarktservicegesetz und im Berufsausbildungsgesetz begründet und auf diese Gesetze wird im WWFSG 1989 in § 2 Ziffer 14 mit Verweis auf das Einkommensteuergesetz 1988 § 3 Abs. 1 Ziffer 5 lit. d) eindeutig Bezug genommen, daher ist gegenständliche Ausbildungsbeihilfe, die die Enkeltochter Me. aus der überbetrieblichen Lehre erhält als Einkommen im Sinne des WWFSG 1989 zu qualifizieren.
Aus dem anrechenbaren Haushaltseinkommen von Euro 1404,80 Euro (eine Begünstigung wurde von der Behörde anerkannt und ist hier bereits berücksichtigt) errechnet sich ein zumutbarer Wohnungsaufwand von Euro 291,74. Dem gegenüber steht ein anrechenbarer Wohnungsaufwand von Euro 289,10.
Somit kommt die Gewährung einer Wohnbeihilfe an die Beschwerdeführerin nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 wegen zu hohen Einkommens nicht in Betracht, sodass der erstinstanzliche Bescheid zu Recht erging.
Schlagworte
Wohnbeihilfe, Einkommen, Familieneinkommen, Berufsausbildung, Ausbildungsbeihilfe, EinkommensteuerbefreiungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.241.041.RP07.11526.2017Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017