TE Lvwg Erkenntnis 2017/10/22 LVwG-2016/34/1014-27

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Veröffentlicht am 22.10.2017
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Entscheidungsdatum

22.10.2017

Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

GSLG Tir §14 Abs2
WRG 1959 §12 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerde des AA, ADRESSE 2, Z, gegen die Spruchpunkte I. bis einschließlich IV. und VI. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 29.03.2016, Zahl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG 1970) und dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1.   Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als

1.1.     der Satz „Ein bei hm 0,3 bestehender, kleiner Quellaustritt wird bergseitig gefangen und das Wasser mit einem Schlauch durch den Wegkörper geleitet.“ in Punkt V. („Technische Ausführung“) des Technischen Berichts im Generellen Projekt vom 10.09.2013, Zahl ****, und die in Spruchpunkt VI./4. vorgeschriebene Auflage „Bei hm 0,3 des Hauptweges muss der dort bestehende Quellaustritt bergseitig gefasst und das Wasser mittels großzügig dimensionierter Schlauchleitung durch den Wegkörper geleitet werden;“ ersatzlos gestrichen werden;

1.2.     in Spruchpunkt VI. („Wasserrechtliche Bewilligung“) zusätzlich folgende Auflagen aus wasserwirtschaftlicher und geologischer Sicht vorgeschrieben werden:

14. Rechtzeitig vor Baubeginn ist der Behörde eine hydrogeologisch-geotechnische Bauaufsicht namhaft zu machen.

15. Die Wegtrasse ist im Bereich unterhalb der Wquelle vor Beginn der Grabungsarbeiten im Detail und gemeinsam mit AA auszustecken bzw zu markieren.

16. Es ist dafür zu sorgen, dass von der hydrogeologisch-geotechnischen Bauaufsicht die Bauarbeiten im Bereich talseitig der Wquelle dahingehend überwacht werden, dass keine derartigen Geländeeingriffe durchgeführt werden, die zu Rutschungen bzw Materialabgleitungen und auch nicht zu Änderungen der Wasserwegigkeiten im Bereich der Wquelle führen können.

17. Etwaige Anschüttungen bzw Wegaufbauten sowie talseitige Kunstbauten dürfen nur auf trockenem Untergrund und geeigneten Aufstandsflächen durchgeführt und errichtet werden. Es ist dafür zu sorgen, dass die diesbezügliche Beurteilung und Freigabe durch die hydrogeologisch-geotechnische Bauaufsicht erfolgt.

18. Anfallende Grund- und Hangwässer bzw Vernässungen entlang der Wegtrasse müssen drainagiert und dauerhaft schadlos abgeleitet werden. Es ist dafür zu sorgen, dass die diesbezügliche Beurteilung bzw die Anordnung, Dimensionierung und Ausführung der Drainagen von der hydrogeologisch-geotechnischen Bauaufsicht durchgeführt und überwacht wird.

19. Der bei hm 0,3 befindliche Wasseraustritt ist AA, ADRESSE 2, Z, nach Beendigung der Bauarbeiten, sofern dies überhaupt erforderlich sein wird, oberhalb des geplanten Weges in der derzeitigen Form zur Verfügung zu stellen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob durch das vorliegende Projekt ein Eingriff in bescheidmäßig eingeräumte Wasserbenutzungsrechte des Beschwerdeführers erfolgt.

Einerseits geht es dabei um die Xquelle (Postzahl: ****; Quellkatasternummer: ****) auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst-Nr *** GB Y. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Xquelle in seinen Eingaben als „Hofquelle“.

Andererseits geht es dabei um die Wquelle (Quellkatasternummer: ****) auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst-Nr *** GB Y. Der Beschwerdeführer hat die Wquelle nicht bei ihrem Ursprung, sondern ca 50 bis 60 m unterhalb, nämlich bei hm 0,3 des Hauptweges, auf einfache Weise, durch das Einlegen eines kurzen Wasserleitungsrohres, oberflächennah gefasst.

Weiters ist verfahrensgegenständlich, ob die Voraussetzungen für die Einbeziehung des im grundbücherlichen Alleineigentum des BB, ADRESSE 1, Z, stehenden Gst-Nr *** GB Y bestehen. Gegen die Einbeziehung anderer Grundstücke hat der Beschwerdeführer keine Einwände erhoben.

In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte ua die Einbeziehung des Gst-Nr *** in die Bringungsgemeinschaft Vweg, in Abänderung des Bescheides der belangten Behörde vom 28.06.2011, Zahl ****, wurde das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, festgesetzt. In Spruchpunkt II. wurde ua zugunsten des Gst-Nr *** ein land- und forstrechtliches Bringungsrecht zum Zwecke der Erhaltung und Benützung des bestehenden Vweges (Hauptweg) samt Uweg (Stichwegvorlaufstrecke) als nicht öffentlicher Güterweg und zum Zwecke der Errichtung, Erhaltung und Benützung des „Tweges“ nach Maßgabe der technischen Beschreibung und dem Verlaufe nach, wie im „Generellen Projekt“ der Agrar S vom 10.09.2013 ausgewiesen auf dort angeführten (insbesondere dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst-Nr ***) Grundstücken eingeräumt. In Spruchpunkt III. wurde zugunsten des Beschwerdeführers eine Entschädigung festgelegt. In Spruchpunkt IV. wurden die Baubewilligung erteilt und die Beitragsanteile festgelegt. In Spruchpunkt V. wurde eine Rodungsbewilligung erteilt, die mangels Anfechtung durch den Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen ist (vgl OZ 24 S 3). In Spruchpunkt VI. wurde die wasserrechtliche Bewilligung für den Bau des im „Generellen Projekt“ der Agrar S vom 10.09.2013 näher beschriebenen Projekts unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Im Rahmen der Verhandlung am 03.10.2017 (vgl OZ 24 S 3 ff) stellte der Beschwerdeführer nach Erörterung der Angelegenheit klar, dass sich die dagegen erhobene Beschwerde gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung richte, weil es bei Realisierung des Projekts zu einer Beeinträchtigung der X- und der Wquelle komme und er sich nur gegen die Einbeziehung des Gst-Nr *** GB Y ausspreche. Aus der Beschwerde geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer deswegen gegen die Einbeziehung dieses Grundstückes ausspricht, weil dieses Grundstück bereits auf andere Weise erschlossen sei. Der Beschwerdeführer ist folglich der Meinung, dass ein Bringungsnotstand nicht gegeben sei bzw die Voraussetzung des § 14 Abs 2 lit a GSLG 1970 nicht vorliege.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten die belangte Behörde (vgl OZ 6, 21), der forstfachliche Amtssachverständige (vgl OZ 7, 23), der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige (vgl OZ 8), der geologische Amtssachverständige (vgl OZ 9) und der Beschwerdeführer (vgl OZ 14, 17) Stellungnahmen und wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2016 (vgl OZ 13), Zahl ****, eingeholt.

Am 17.10.2016 und am 03.10.2017 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt (vgl OZ 16, 24). Bei der Verhandlung am 03.10.2017 nahmen alle Parteien des Verfahrens, der forstfachliche, der siedlungswasserwirtschaftliche sowie der geologische Amtssachverständige teil. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der Gegenstand der Beschwerde mit dem Beschwerdeführer erörtert und ein Ortsaugenschein durchgeführt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere die forstfachliche Stellungnahme vom 02.07.2015, und die oben angeführten Dokumente. Im Rahmen der Verhandlung erfolgte die Einvernahme der Amtssachverständigen, des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde.

I.   Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Satz „Ein bei hm 0,3 bestehender, kleiner Quellaustritt wird bergseitig gefangen und das Wasser mit einem Schlauch durch den Wegkörper geleitet.“ in Punkt V. („Technische Ausführung“) des Technischen Berichts im Generellen Projekt vom 10.09.2013, Zahl ****, und die in Spruchpunkt VI./4. vorgeschriebene Auflage „Bei hm 0,3 des Hauptweges muss der dort bestehende Quellaustritt bergseitig gefasst und das Wasser mittels großzügig dimensionierter Schlauchleitung durch den Wegkörper geleitet werden;“ sollen gemäß dem von den Antragstellern in der Verhandlung am 03.10.2017 (vgl OZ 24) gestellten Antrag ersatzlos gestrichen werden.

Infolge dieser Antragsmodifikation hat der Beschwerdeführer – abgesehen davon, dass er sich gegen die Einbeziehung des Gst-Nr *** ausspricht – keinen Einwand gegen die Inanspruchnahme von in seinem Eigentum stehender Grundstücke zur Realisierung des gegenständlichen Projekts.

Bei Vorschreibung folgender Auflagen ist ein Eingriff in die X- und die Wquelle auszuschließen:

1.   Die Weganlage ist projektgemäß nach dem Stand der Technik und unter Leitung/Begleitung einer zu bestellenden fachkundigen Bauaufsicht auszuführen;

2.   Spätestens 2 Wochen vor Baubeginn ist dem BBA S schriftlich die Bauaufsicht namhaft zu machen. Diese ist für die genaue Einhaltung aller Nebenbestimmungen sowie für eine fachgerechte, natur- und landschaftsschonende Bauausführung verantwortlich;

3.   Es dürfen keine Spreng- oder tiefgründigen Grabungs- bzw Baggerungsarbeiten durchgeführt werden. Eventueller erforderlicher Felsabtrag darf lediglich durch schrämen oder reißen erfolgen;

[Anmerkung: Auflage 4. entfällt aufgrund der Antragsmodifikation in der Verhandlung am 03.10.2017]

5.   Bei hm 2,7 des Traktorweges auf Gst-Nr *** muss die dort entspringende Kochhüttenquelle neu gefasst und schadlos gesichert der bisherigen Nutzung zugeführt werden;

6.   Im Bereich der Abzweigung des Traktorweges dürfen die Oberflächenwässer nicht direkt talseitig ausgeleitet werden, sondern müssen diese in einem bergseitigen Graben gesammelt und an einer geeigneten Stelle dauerhaft schadlos ausgeleitet werden;

7.   Bei der Querung der betroffenen „Nassstellen“ ist an der Basis des Wegbaukörpers ein mind 0,5 m mächtiger Horizont aus wasserzügigem Kantkorn zur Sicherung des rückstaufreien Ab- und Durchflusses anstehender oder anströmender Gewässer aufzuschütten;

8.   Die Bachquerungen sind als offene Furt im Einvernehmen und unter Anleitung der Wildbach- und Lawinenverbauung R zu erstellen;

9.   Es dürfen nur Maschinen und Geräte verwendet werden, die dem technischen Standard entsprechen und damit eine Verunreinigung des Bodens samt Grundwasser ausschließen;

10. Vor Annäherung der Bauarbeiten an unterirdisch verlegte Leitungen und/oder Anlagenteile sind rechtzeitig die jeweils Verfügungsberechtigten zwecks Sicherungsmaßnahmen zu verständigen;

11. Grenzvermarkungen im Baustellenbereich sind vor Beginn der Bauarbeiten einzumessen und gegebenenfalls nach Abschluss der Bauarbeiten lagerichtig wieder herzustellen. Verloren gegangene Grenzvermarkungen sind von einem hierzu Befugten wieder herstellen zu lassen.

12. Im unmittelbaren Einzugsbereich der Quellen sowie im Bereich sonstiger Gewässer dürfen wassergefährdende Stoffe (Treibstoffe, Schmiermittel, udgl) nicht gelagert, abgefüllt, umgeschlagen oder sonst wie verwendet werden. Auch dürfen in diesen Bereichen keine Fahrzeuge geparkt, abgestellt oder repariert werden;

13. Die im Wegbereich anfallenden Oberflächenwässer sind erosionsfrei abzuleiten und in weiterer Folge großflächig und schadlos zur Versickerung zu bringen.

14. Rechtzeitig vor Baubeginn ist der Behörde eine hydrogeologisch-geotechnische Bauaufsicht namhaft zu machen.

15. Die Wegtrasse ist im Bereich unterhalb der Wquelle vor Beginn der Grabungsarbeiten im Detail und gemeinsam mit AA auszustecken bzw zu markieren.

16. Es ist dafür zu sorgen, dass von der hydrogeologisch-geotechnischen Bauaufsicht die Bauarbeiten im Bereich talseitig der Wquelle dahingehend überwacht werden, dass keine derartigen Geländeeingriffe durchgeführt werden, die zu Rutschungen bzw Materialabgleitungen und auch nicht zu Änderungen der Wasserwegigkeiten im Bereich der Wquelle führen können.

17. Etwaige Anschüttungen bzw Wegaufbauten sowie talseitige Kunstbauten dürfen nur auf trockenem Untergrund und geeigneten Aufstandsflächen durchgeführt und errichtet werden. Es ist dafür zu sorgen, dass die diesbezügliche Beurteilung und Freigabe durch die hydrogeologisch-geotechnische Bauaufsicht erfolgt.

18. Anfallende Grund- und Hangwässer bzw Vernässungen entlang der Wegtrasse müssen drainagiert und dauerhaft schadlos abgeleitet werden. Es ist dafür zu sorgen, dass die diesbezügliche Beurteilung bzw die Anordnung, Dimensionierung und Ausführung der Drainagen von der hydrogeologisch-geotechnischen Bauaufsicht durchgeführt und überwacht wird.

19. Der bei hm 0,3 befindliche Wasseraustritt ist AA, ADRESSE 2, Z, nach Beendigung der Bauarbeiten, sofern dies überhaupt erforderlich sein wird, oberhalb des geplanten Weges in der derzeitigen Form zur Verfügung zu stellen.

Ein Eingriff in andere – dem Beschwerdeführer bescheidmäßig eingeräumte – Wassernutzungsrechte oder ihm zustehende Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 ist bei Vorschreibung dieser Auflagen ebenfalls auszuschließen.

Das Gst-Nr *** ist derzeit nur nach Zustimmung zumindest eines Grundeigentümers erreichbar. Der Beschwerdeführer würde die Zustimmung zur Inanspruchnahme seines Grundstückes erteilen. Die Zustimmung des jedenfalls ebenfalls erforderlichen weiteren Grundstückseigentümers liegt nicht vor. Die Mitbenützung der Bringungsanlage würde die zweckmäßige Bewirtschaftung dieses Grundstückes jedenfalls erleichtern. Die durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile überwiegen die damit verbundenen Nachteile, Menschen und Sachen werden dadurch nicht gefährdet, fremder Grund wird unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen und es werden möglichst geringe Kosten verursacht.

Mit der Einbeziehung des Gst-Nr *** ist für den Beschwerdeführer bzw dessen Quellen schon deshalb kein Nachteil verbunden, weil er sich nur gegen die Einbeziehung dieses Grundstückes ausspricht und er keine Einwände zum Bau des Weges bis zu diesem Grundstück hat. Aufgrund der Entfernung des Gst-Nr *** zu den Quellen des Beschwerdeführers ist eine Beeinträchtigung der Quellen bei Einbeziehung dieses Grundstückes auszuschließen.

Ein Traktorweg darf mit Traktoren und nicht mit Lastkraftwagen befahren werden.

II.  Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde:

Die zur Antragsmodifikation in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.10.2017, zu den Wasserbenutzungsrechten, zu den sonstigen Nutzungsbefugnissen und zum Grundeigentum des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen sind unstrittig (vgl OZ 24).

Bezüglich des Gst-Nr *** war nur das Vorliegen der Voraussetzung des § 14 Abs 1 GSLG 1970 strittig. Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Technischen Bericht im Generellen Projekt vom 10.09.2013, Zahl ****, und die im verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahren erstatteten forstfachlichen Stellungnahmen und die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seitens der belangten Behörde erstatteten Stellungnahmen. Dass die Mitbenützung der Bringungsanlage die zweckmäßige Bewirtschaftung dieses Grundstückes erleichtern würde, hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen gar nicht in Abrede gestellt, er ist lediglich der Meinung, das Grundstück werde bereits anderweitig erschlossen.

III. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Eine Bewilligung nach § 32 WRG 1959 darf gemäß § 12 Abs 1 WRG 1959 erteilt werden, wenn durch das Projekt weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch bestehende Rechte verletzt werden (vgl VwGH 19.12.2013, 2010/07/0027).

Als bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs 1 WRG 1959 sind nach § 12 Abs 2 WRG 1959 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist ein Eingriff in die X- und die Wquelle infolge der in der Verhandlung am 03.10.2017 (vgl OZ 24) erfolgten Antragsmodifikation und bei Vorschreibung der oben angeführten Auflagen ausgeschlossen. Dies trifft auch auf andere – dem Beschwerdeführer bescheidmäßig eingeräumte – Wassernutzungsrechte oder ihm zustehende Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 zu. Einer Inanspruchnahme seiner Grundstücke bis zum Gst-Nr *** zur Realisierung des Vorhabens hat der Beschwerdeführer zugestimmt.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung liegen folglich vor.

Nach § 14 Abs 2 GSLG 1970 sind die Eigentümer anderer als der im Abs 1 genannten Grundstücke auf ihren Antrag als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Mitbenützung der Bringungsanlage die zweckmäßige Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke erleichtern würde (lit a) und die Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 vorliegen (lit b).

Nach § 3 Abs 1 GSLG 1970 sind Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, dass die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen (lit a); weder Menschen noch Sachen gefährdet werden (lit b); fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird (lit c); und möglichst geringe Kosten verursacht werden (lit d).

Wie festgestellt, ist das Gst-Nr *** derzeit nur nach Zustimmung zumindest eines Grundeigentümers, wobei der Beschwerdeführer die Zustimmung zur Inanspruchnahme seines Grundstückes erteilen würde, erreichbar. Die Zustimmung des weiteren Grundeigentümers liegt nicht vor. Es liegt folglich ein Bittweg vor. Ein Bittweg stellt eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit dar (vgl VwGH 25.10.2012, 2011/07/0201). Diese Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechts im Sinne des GSLG 1970 liegt folglich vor. Für die Einbeziehung bedarf es allerdings nicht einmal das Vorliegen eines Bringungsnotstandes, sondern ist es ausreichend, wenn die Mitbenützung der Bringungsanlage die zweckmäßige Bewirtschaftung erleichtern würde. Diese Voraussetzung ist nach den getroffenen Feststellungen, ebenso wie die Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 GSLG 1970, gegeben.

Die Voraussetzungen für die Einbeziehung des Grundstückes liegen damit vor.

IV.  Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Was die Beschwerde gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung betrifft, so orientiert sich die Entscheidung an der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ob die Voraussetzungen zur Einbeziehung des Gst-Nr *** vorliegen, ist eine Einzelfallentscheidung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor, sodass auszusprechen war, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag. Dr. Barbara Besler

(Richterin)

Schlagworte

Bestehende Rechte; Einbeziehung eines Grundstücks

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.34.1014.27

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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