Entscheidungsdatum
14.11.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Frau RA Mag. BB, Adresse 1, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 23.03.2017, Zl **** (hieramtlich ****), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 23.03.2017, Zl **** (hieramtlich ****) und gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 23.03.2017, Zl **** (hieramtlich ****), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden zu den Akten ****, **** und ****, Folge gegeben, die Straferkenntnisse behoben und die Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 23.03.2017, Zl **** (hieramtlich ****), wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:
„Kontrollzeit: 28.07.2016, 09:05 Uhr
Kontrollort: V, Adresse 2, Baustelle
Der Beschuldigte AA hat es als Verantwortlicher der Firma „CC GmbH“ mit Sitz in Z, Adresse 3 und somit als gemäß § 9 VStG zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass nachstehende „entsandte“ Arbeitnehmer für welche in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht in U, Adresse 4 beschäftigt wurden, und keine Unterlagen wie Sozialversicherungsdokument „A1 Dokument" am Arbeits-(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten wurden,
Arbeitnehmer:
1. DD, geb. am xx.xx.xxxx, Beschäftigungszeitraum:
01.08.2015 bis zumindest 28.07.2016 (Tag der Kontrolle)
2. EE, geb. am xx.xx.xxxx, Beschäftigungszeitraum: 02.01.2016 bis zumindest 28.07.2016 (Tag der Kontrolle)
3. FF, geb. am xx.xx.xxxx, Beschäftigungszeitraum: 01.11.2015 bis zumindest 28.07.2016 (Tag der Kontrolle)
4. GG, geb. am xx.xx.xxxx, Beschäftigungszeitraum: 15.11.2015 bis zumindest 28.07.2016 (Tag der Kontrolle)
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1.-4. § 7b Abs.5 iVm § 7b Abs.8 Zif.3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. 500,00
33 Stunden
§ 7b Abs.8 Zif. 3 AVRAG
2. 500,00
33 Stunden
§ 7b Abs.8 Zif. 3 AVRAG
3. 500,00
33 Stunden
§ 7b Abs.8 Zif. 3 AVRAG
4. 500,00
33 Stunden
§ 7b Abs.8 Zif. 3 AVRAG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
? € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.200,00“
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 23.03.2017, Zl **** (hieramtlich ****), wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:
„Kontrollzeit: 28.07.2016, 09:05 Uhr
Kontrollort: V, Adresse 2, Baustelle
Der Beschuldigte AA hat es als Verantwortlicher der Firma „CC GmbH“ m it Sitz in D-80799 Z, Adresse 3 und somit als gemäß § 9 VStG zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass der entsandte Arbeitnehmer GG geb. am xx.xx.xxxx Sta. Portugal, welcher zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurde, nicht spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der zentrale Koordinationsstelle für illegale Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gemeldet wurden. Die Kontrollorgane stellten fest, dass die ZK03-Meldung erst am 26.01,2016 erfolgt ist und der Beschäftigungsbeginn falsch angegeben wurde.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 7b Abs.5 iVm § 7b Abs. 8 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. 500,00
33 Stunden
§ 7b Abs.8 Zif. 1 AVRAG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
? € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 550,00“
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 23.03.2017, Zl **** (hieramtlich ****), wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Tatzeit: 28.07.2016, 09:05 Uhr
Tatort: V, Adresse 2, Baustelle
Der Beschuldigte AA hat es als Verantwortlicher der Firma „CC GmbH“ mit Sitz in D-80799 Z, Adresse 3 und somit als gemäß § 9 VStG zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer beschäftigt wurden, und keine Unterlagen zur Überprüfung dieser Arbeitnehmer bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber jene Unterlagen, die zur Überprüfung der Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereitzuhalten haben. Dies wurde im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei festgestellt.
Arbeitnehmer:
1. DD, geb. am xx.xx.xxxx, Beschäftigungszeitraum: 01.08.2015 bis zumindest 28.07.2016 (Tag der Kontrolle)
2. EE, geb. am xx.xx.xxxx, Beschäftigungszeitraum: 02.01.2016 bis zumindest 28.07.2016 (Tag der Kontrolle)
3. FF, geb. am xx.xx.xxxx, Beschäftigungszeitraum: 01.11.2015 bis zumindest 28.07.2016 (Tag der Kontrolle)
4. JJ, geb. am xx.xx.xxxx, Beschäftigungszeitraum: 02.11.2015 bis zumindest 28.07.2016 (Tag der Kontrolle)
5. GG, geb. am xx.xx.xxxx, Beschäftigungszeitraum: 15.11.2015 bis zumindest 28.07.2016 (Tag der Kontrolle)
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 7i Abs. 4 iVm § 7d Abs. 1 Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG)
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. 4.000,00
27 Stunden
2. 4.000,00
27 Stunden
3. 4.000,00
27 Stunden
4. 4.000,00
27 Stunden
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
? € 2.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 22.000,00“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in diesen Beschwerden gleichlautend aus wie folgt:
„In umseits Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer gegen die Straferkenntnisse ****, ****, **** der Bezirkshauptmannschaft W jeweils vom 23.03.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 27.03.2017 innerhalb offener Frist nachstehende
B E S C H W E R D E :
Alle Straferkenntnisse werden ihrem gesamten Inhalt nach angefochten.
1) Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wird jeweils als Verantwortlicher Firma „CC GmbH“ mit Sitz in Z, Adresse 3 und somit als gern § 9 VStG zu vertreten nach außen berufenes Organ das Begehen der nachstehende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen:
Zur ****
Hinsichtlich der Arbeitnehmer DD, EE, FF, GG wären am 28.07.2016 keine Sozialversicherungsdokumente (A1) bereit gehalten, obwohl diese Arbeitnehmer entsandt und in U, Adresse 4 beschäftigt wären.
Dadurch hätte der Beschwerdeführer die Bestimmung des §§ 7b iVm § 7b Abs 8 Z 3 AVRAG verletzt und wurde über ihn eine Strafe von jeweils € 500 (insgesamt € 2.000) verhängt.
Zur ****
Es wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er hätte hinsichtlich des entsandten Arbeitnehmers, GG erst am 26.01.2016 eine ZKO 3-Meldung erstattet, und somit nicht spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme. Dadurch hätte der Beschwerdeführer die Bestimmungen des § 7b Abs 5 iVm § 7b Abs 8 AVRAG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 500 verhängt.
Zur ****
Diesbezüglich wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen am 28.07.2016 Lohnunterlagen hinsichtlich der Arbeitnehmer DD, EE, FF, JJ und GG bereitgehalten zu haben und dadurch die Bestimmung des § 7i Abs 4 iVm § 7d Abs 1 AVRAG verletzt und wurde über diesen eine Strafe von jeweils € 4.000 (insgesamt € 20.000) verhängt.
2) Begründung:
Die Erkenntnisse sind mit Rechtswidrigkeit in Folge Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der CC GmbH ist für allfällige Übertretung der Bestimmungen des AVRAGs nicht verantwortlich, da die CC GmbH nicht Arbeitgeber der insgesamt fünf genannten Arbeitnehmer ist.
Die CC GmbH bzw der Beschwerdeführer haben auch nie an der genannten Baustelle irgendwelche Arbeiten durchgeführt.
Der Akt kann daher wohl weder einen Hinweis darüber enthalten, dass die CC GmbH der Arbeitgeber der genannten Arbeitnehmer wäre, noch dass die CC GmbH überhaupt irgendwelche Tätigkeiten auf der Baustelle durchgeführt hätte. Mangels jeglichen Bezugs des Beschwerdeführers zu diesen Arbeitnehmern und der genannten Baustelle bzw. Arbeitsstätte kann dieser auch keine Verwaltungsübertretung begangen haben und ist das Verfahren einzustellen.
Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer auch keine Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt, sodass dieser auch keine Rechtfertigung erstatten konnte, sodass das Verfahren an Mangelhaftigkeit leidet.
Im Übrigen wird auch bestritten, dass irgendwelche A1 oder Lohnunterlagen nicht vorgelegen wären.
Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers
Einvernahme des DD
Einvernahme des EE
Einvernahme des FF
Einvernahme des JJ
Einvernahme des GG
3) Antrag:
Der Beschwerdeführer stellt daher den
A N T R A G,
? eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
? der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtenen Erkenntnisse aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“
Zum Vorbringen der Parteien wurde Beweis aufgenommen wie folgt:
Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahmen in die gesamten verwaltungsbehördlichen Akten und die dagegen erhobenen Beschwerden, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug der Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers, aufgrund der Einsichtnahme in die Bekanntgabe des Beschwerdeführers vom 02.10.2017, aufgrund des Schreibens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.11.2017, aufgrund des Schreibens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.11.2017 sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 08.11.2017, bei welcher der Beschwerdeführer selbst, der Zeuge LL und die Zeugin KK einvernommen wurden.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der gegenständlichen Angelegenheit erwogen wie folgt:
Festgehalten wird, dass die Akten ****, **** und ****, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass die fünf in den Verfahren angezeigten Arbeitnehmer in der Firma CC GmbH, mit Sitz in Adresse 3, Z, während dem vorfallsgegenständlichen Tatzeitraum beschäftigt waren. Der Beschwerdeführer ist nicht verantwortlicher Beauftragter dieser CC GmbH. Geschäftsführer der CC GmbH ist Herr LL.
Der einvernommene Zeuge LL gab als Geschäftsführer der CC GmbH zusammengefasst zu Protokoll, dass die fünf Arbeitnehmer in seiner Firma beschäftigt sind bzw waren und nicht in der CC GmbH und der gegenständliche Auftrag von der MM GmbH an die Firma CC GmbH erteilt wurde.
Der gegenständliche Auftrag wurde auch nicht der CC GmbH erteilt, sondern wurde dieser Auftrag von der MM GmbH an die CC GmbH erteilt (Beilage./1, Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 08.11.2017). Die in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 08.11.2017 einvernommene Zeugin, Frau KK von der Finanzpolizei, gab zu Protokoll, dass sie die Anzeigen in diesen drei Verfahren nicht mehr aufrecht erhält und sie die falsche Firma zur Anzeige gebracht hat.
Insgesamt kann daher festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in den gegenständlichen Verfahren nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, zumal er die Taten auch nicht begangen hat. Der informierte Vertreter des Finanzamtes Innsbruck gab bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 08.11.2017 zu Protokoll, dass er keine Einwände gegen die Einstellung der gegenständlichen Verfahren hat.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Bettina Weißgatterer
(Richterin)
Schlagworte
Geschäftsführer; verantwortlicher BeauftragterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.28.1663.5Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017