Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
10.11.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Die Beschuldigte reichte im vorliegenden Fall die Begründung für ihre Beschwerde erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist und vor Erlassung einer Zurückweisung gemäß § 13 Abs 3 AVG ein. Die Beschwerde war daher nicht wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig sondern wegen der Versäumung der Frist als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Schlagworte
Fehlende Beschwerdebegründung, verspätete Verbesserung, Einbringung außerhalb der AmtsstundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.4.1442.1.8.2017Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017