Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.11.2017Norm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Entspricht die Partei einem Verbesserungsauftrag der Behörde nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, aber noch vor Erlassung eines Zurückweisungsbescheides, ist die Be¬hörde bzw das Verwaltungsgericht zufolge eines dann ordnungsgemäß belegten Antrages zwar nicht mehr berechtigt, mit Zurückweisung gemäß § 13 Abs 3 AVG vorzugehen (vgl VwGH vom 13.5.1986, 83/05/0206, 0209; 19.9.1990, 90/01/0043), die Nichteinhaltung einer zur Mängelbehebung von fristgebundenen Eingaben gesetzten Frist führt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch zur Fristversäumung (vgl zB VwGH vom 24.4.2007, 2005/18/0581; 27.11.2014, Ro 2014/08/0002).
Schlagworte
Fehlende Beschwerdebegründung, verspätete Verbesserung, Einbringung außerhalb der Amtsstunden, Versäumung der FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.4.1442.1.8.2017Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017