RS Lvwg 2017/11/10 405-4/1442/1/8-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.11.2017

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §13 Abs3

Rechtssatz

Entspricht die Partei einem Verbesserungsauftrag der Behörde nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, aber noch vor Erlassung eines Zurückweisungsbescheides, ist die Be¬hörde bzw das Verwaltungsgericht zufolge eines dann ordnungsgemäß belegten Antrages zwar nicht mehr berechtigt, mit Zurückweisung gemäß § 13 Abs 3 AVG vorzugehen (vgl VwGH vom 13.5.1986, 83/05/0206, 0209; 19.9.1990, 90/01/0043), die Nichteinhaltung einer zur Mängelbehebung von fristgebundenen Eingaben gesetzten Frist führt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch zur Fristversäumung (vgl zB VwGH vom 24.4.2007, 2005/18/0581; 27.11.2014, Ro 2014/08/0002).

Schlagworte

Fehlende Beschwerdebegründung, verspätete Verbesserung, Einbringung außerhalb der Amtsstunden, Versäumung der Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.4.1442.1.8.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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