TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/7 W172 2131435-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2017
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Entscheidungsdatum

07.11.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W172 2131435-1/26E

Schriftliche Ausfertigung des am 17.07.2017 mündlich verkündeten

Beschlusses und Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2017,

A)

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beschlossen:

I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

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zu Recht erkannt:

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.07.2018 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "BF") stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 25.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (im Folgenden auch: "AsylG").

2. Am gleichen Tag wurde er von der LPD Steiermark, Polizeiinspektion XXXX sowie in weiterer Folge am 25.05.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden auch: "BFA") einvernommen.

3. An Bescheinigungsmitteln legte der BF folgende vor:

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ÖSD Zertifikate Deutsch A1, A2, B1;

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Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen bzw. Sprachtrainings;

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Referenzschreiben der Diakonie XXXX ;

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Teilnahmebestätigung für ein Qualifizierungsprogramm und ein Bildungsprogramm;

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Zeugnis über die Abschlussprüfung im Rahmen eines Projektes;

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selbst angefertigter Lebenslauf mit Bildern;

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Empfehlungsschreiben;

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Arztbefunde.

4. Mit Schreiben vom 04.06.2016 nahm der BF Stellung zu den ihm ausgehändigten Länderfeststellungen zu Afghanistan.

5. Mit gegenständlichem Bescheid vom 06.07.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2015, BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) i.d.g.F. (Spruchpunkt I.) sowie der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) i.d.g.F. gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) i.d.g.F., erlassen; es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

6. Hiergegen wurde durch den BF, (damals) vertreten durch RA XXXX , mit Schriftsatz vom 19.07.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und dabei die Anträge gestellt, das BVwG möge

1.) den angefochtenen Bescheid abändern und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen;

2.) den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt II abändern und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkennen;

3.) dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, die Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben bzw. die Feststellung, wonach die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei, ersatzlos beheben;

4.) eine mündliche Verhandlung durchführen.

7.1. Am 17.07.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF als Partei teilnahm. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.

7.2. In diese Verhandlung wurde ein schriftliches Gutachten des in diesem Verfahren bestellten Sachverständigen vom 01.04.2017 eingeführt, weiters erstattete der Sachverständige im Rahmen der Verhandlung auch ein mündliches Gutachten (s. weiter unten Pkt. II.1.2.).

7.3. Weiters wurden in diese Verhandlung Unterlagen und darauf aufbauende aktuelle Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan (s. weiter unten Pkt. II.1.3.) eingeführt.

7.4. Im Rahmen der Verhandlung zog der BF, nach Rechtsberatung sowie anschließender Beratung mit seiner Rechtsvertretung, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück.

7.5. Nach Schluss der Verhandlung verkündete der erkennende Richter den – oben wiedergegebenen – Beschluss bzw. das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte die Rechtsmittelbelehrung.

8. Mit Schreiben vom 20.07.2017 beantragte das BFA die schriftliche Ausfertigung des am 17.07.2017 mündlich verkündeten Beschlusses bzw. Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der BF führt den oben im Spruch wiedergegebenen Namen und wurde am XXXX geboren. Er stammt aus der Provinz Ghazni, XXXX , wo er auch aufgewachsen ist. In anderen Landesteilen Afghanistans hat er sich nicht länger aufgehalten, abgesehen von einem sehr kurzen Aufenthalt in Kabul. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Muttersprache ist Dari, aber mit iranischem Akzent; weiters spricht er bereits gut Deutsch. Sein Familienstand ist ledig und er hat keine Kinder. An Familienangehörigen leben in Afghanistan in seinem Heimatdorf noch seine Eltern, seine zwei Brüder und drei Schwestern und eine Tante väterlicherseits. Eine weitere Tante väterlicherseits lebt in Kabul, der BF weiß jedoch nicht, wo sie wohnt und hatte in Afghanistan wie auch aktuell zu ihr keinen Kontakt. Der BF hat ab dem Alter von 13 Jahren sieben / acht Jahren lang im Iran gelebt und seine Reise nach Europa von dort aus angetreten. Als er im Iran war, hatte er Kontakt zu seiner Familie, seit er in Österreich ist jedoch nicht mehr. Seine Familie besitzt ein eigenes Haus, aber keine Grundstücke, und hat vor allem von der eigenen Landwirtschaft gelebt. Die finanzielle Situation des BF und seiner Familie ist schlecht. Der Vater des BF hat nur unregelmäßig gearbeitet und der BF hat mit ihm kein gutes Verhältnis. Der BF hat sieben Jahre die Schule besucht, aber nur jeweils drei Monate im Winter, weil er arbeiten musste. Im Alter von 13 Jahren musste er auf Betreiben des Vaters die Schule abbrechen. Er hat keine Berufsausbildung und hat in Afghanistan als Hirte und Feldarbeiter gearbeitet. Im Iran war er Hilfsarbeiter. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem EU-Staat.

1.2. Befund und Gutachten des Sachverständigen (nicht inhaltlich sinnändernde Ergänzungen wurden vorgenommen; Anm. des BVwG)

Gutachten vom 17.07.2017 im Rahmen der mündlichen Verhandlung:

"Ich bestätige, dass der BF Farsi mit iranischem Dialekt spricht. Dari ist eine Dialektvariante der Farsi-Sprache. Afghanen, die sich im Iran aufgehalten haben und sich an den iranischen Farsi-Dialekt gewöhnt haben, verstehen dennoch den afghanischen Dari-Dialekt. In der Konversation mit dem BF bei der heutigen VH haben wir uns fließend in Dari verstanden.

Zur Sicherheitslage in Kabul und der damit verbundenen Diskussion betreffend die Abschiebung der abgewiesenen Asylwerber nach Kabul wird in Deutschland, der Schweiz und Schweden diese Thematik debattiert. Kurz nach dem schweren Selbstmordanschlag in Mai in Kabul haben die Deutschen die Abschiebung von Afghanen nach Kabul ausgesetzt. Es wird aber immer noch diskutiert, ob die Abschiebung von Afghanen grundsätzlich zulässig sei. Gleichzeitig wird aber berichtet, dass die Deutschen mit Abschiebungen in Einzelfällen bereits wieder begonnen haben. Als Quelle führe ich für viele an:

http://www.taz.de/!5417175/

Zum BF führe ich an, dass ein Familienrückhalt für ihn in Kabul nur dann gegeben ist, wenn seine Eltern oder Brüder oder Onkel väterlicherseits mit dem Vater des BF zusammengelebt haben sowie überdies eine Erbschaft gemeinsam teilen. Dagegen hat die Verwandtschaft mütterlicherseits und die weibliche Verwandtschaft väterlicherseits keine Verpflichtung nach der afghanischen Tradition, Rückkehrer aufzunehmen. Die Frauen sind abhängig von ihren Männern, d.h. wenn die Männer der Tanten sich weigern, den verwandten Rückkehrer aufzunehmen, können sich die Tanten dem nicht widersetzen. Die Verwandtschaft mütterlicherseits ist mit dem Vater des BF eben aus den oben genannten Gründen, vor allem auch wegen der fehlenden Blutsverwandtschaft, nicht verpflichtet.

Diese Regelung gilt bei allen Ethnien in Afghanistan. Auch die Paschtunen nehmen fremde Personen nicht auf, auch wenn diese zu ihrer Ethnie gehören. Es gibt keine Unterschiede zu den anderen Volksgruppen in diesem Zusammenhang. Hindernisse bei der Aufnahme können schon dadurch entstehen, dass beispielsweise eine nicht nahverwandte Person (Vater, Bruder, Cousin ersten Grades, Großvater) in einen Haushalt aufgenommen wird, wo sich auch weibliche Angehörige aufhalten. Diese können nur verhüllt dem Fremden gegenüber auftreten. Auch besteht kein Vertrauen in diese fremde Person, sodass sie daher auch nicht aufgenommen wird. Dies gilt nicht nur bei Paschtunen, sondern bei allen afghanischen Volksgruppen. Bezüglich der paschtunischen Tradition ist noch zu erwähnen, dass Paschtunen einen Angehörigen auch anderer Ethnien nur dann vorübergehend aufnehmen, wenn dieser auf der Flucht vor seinen Feinden in ihr Stammesgebiet gelangt ist. Es ist dann eine Sache der Ehre, die mit der Gastfreundschaft der Paschtunen verbunden ist, nämlich "Melmastia", diesem solange vorübergehenden bzw. befristeten Schutz zu gewähren, bis er dann das Stammesgebiet wieder verlassen hat. Ich verweise auf die Quelle:

https://de.wikipedia.org/wiki/Paschtunwali"

Schriftliches Gutachten vom 01.04.2017:

"Forschungsmethodik: Literaturrecherche und telefonische Informationen aus Afghanistan zur Sicherheits- und Versorgungslage.

Das Vorbringen des BF im Wesentlichen:

Der BF gibt an, XXXX zu heißen, sein Vater heiße XXXX und seine Mutter XXXX . Seine Brüder würden XXXX und seine Schwestern XXXX ) heißen. Er sei Hazara und habe 7 Jahre die Schule in XXXX in Ghazni besucht und er könne lesen und schreiben. Er stamme ursprünglich aus XXXX in Ghazni. Seine Eltern würden an dieser Adresse wohnen. Er habe als Hirte und Feldarbeiter gearbeitet und er sei ledig. Sein Vater sei meistens in Kabul und habe Glücksspiel betrieben. Eine Tante väterlicherseits wohne auch in Kabul. Er habe im Iran als Tischler und Kunststoffbearbeiter gearbeitet. Er kann inzwischen gut Deutsch sprechen.

Betreffend die Angst des BF vor seinem Vater im Falle seiner Rückkehr:

Der BF ist, wie aus dem Akt ersichtlich, im Jahre XXXX geboren und ist ca. 22 Jahre alt. Ein drogenabhängiger Vater kann ihn auf keinen Fall "wieder zwingen, für ihn Geld verdienen zu gehen", es sei denn, er will im Falle seiner Rückkehr seinen Vater unterstützen und ihn mit seiner Arbeit freiwillig versorgen. Diese Wirklichkeit Afghanistans habe ich während meiner Forschungsreisen in Afghanistan seit 2002, zuletzt im Februar 2017, in Erfahrung bringen können.

Die Sicherheitslage in der Provinz Ghazni:

Die Sicherheitslage in der Provinz Ghazni ist außerhalb der Herrschaftsregionen der Hazara-Führung grundsätzlich als sehr prekär zu bezeichnen. Davon sind nicht nur die Hazaras betroffen, sondern auch ein Teil der Paschtunen, die von den Taliban zu Feinden erklärt werden. Betreffend die Sicherheitslage in Ghazni im Allgemeinen möchte ich auf folgende Internetquelle hinweisen, welche auch im Jahre 2017 aktuell ist (Beilage 5).

Die Wirtschaftslage in den von Hazara bewohnten Regionen ist ebenfalls prekär und die Arbeitslosigkeitsrate in diesen Gebieten beträgt, nach meinen Schätzungen, aufgrund meiner persönlichen Nachforschungen in Afghanistan, zuletzt vom 01.02., bis 10.02.2017, ca. 60 Prozent. Besonders aus diesem Grunde verlassen tausende Jugendliche diese Regionen und versuchen, in Großstädten wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif, eine Arbeit zu finden. Ebenfalls wandern Tausende Hazara-Jugendliche, auch aus Gründen der wirtschaftlichen Misere, in den Iran und nach Pakistan und schließlich nach Europa aus.

Überlebensmöglichkeit für Rückkehrer aus dem Ausland in Großstädten:

Die Jugendlichen im Erwachsenenalter, wenn sie eine Facharbeiterausbildung und Berufserfahrung haben, könnten sich in Großstädten wie Kabul, Mazar-e Sharif, Bamiyan, Herat, auch wenn sie aus anderen Provinzen stammen, niederlassen, wenn sie die finanziellen Mittel und die notwendige Betreuung von verschiedenen Organisationen und staatlichen Stellen dazu haben.

Facharbeiter könnten, nach meiner Beobachtung, in Mazar-e Sharif, Kabul, Herat, Daikundi und Bamiyan, durch Gründung von Geschäften oder Werkstätten ihr Überleben in diesen Städten sichern, wenn sie Startkapital dazu haben. Im Startkapital sollte auch die Versorgung eines Jugendlichen, bis er mit seiner Werkstatt sein Einkommen sichert, berücksichtigt werden. Diese Zeit beträgt ca. 6 Monate. In diesen 6 Monaten sollte der Jugendliche genug Geldmittel zur Verfügung haben, damit er seine Miete zahlen und sich Lebensmittel und Kleidung leisten kann.

Kuchi:

Die Kuchi sind mehrheitlich paschtunische Nomaden. Sie ziehen seit Generationen durch Afghanistan und Pakistan. Es gibt, nach meiner Schätzung, ca. 2 Millionen paschtunische Nomaden (Kuchi) und eine Million Nomaden aus der Reihe der nicht-paschtunischen Ethnien.

Die paschtunischen Nomaden wurden im Laufe der Jahrhunderte unter der Alleinherrschaft der Paschtunen vom Staat bevorzugt und sie könnten die Weideländer, vor allem in Zentralafghanistan, benutzen. Sie galten während der Herrschaft der Taliban als ihre Unterstützer, weil sie von der Unterdrückung der Hazara durch die Taliban während ihrer Herrschaft bis 2001 profitierten.

Mit dem Beginn der kommunistischen Herrschaft und dem Einmarsch der SU-Truppen in Afghanistan im Jahre 1980 begann eine Emanzipationswelle für die nicht-paschtunischen Ethnien, auch für die Hazaras. Die Kuchi verloren ihren privilegierten Status und waren über 20 Jahre nicht mehr in der Lage, aufgrund des Widerstandes der Hazara in das zentrale Hochland vorzudringen. Die Bevölkerungsentwicklung führte dazu, dass Weideflächen wieder in Ackerland umgewidmet wurden. In den Taliban und ihrer Gegnerschaft zu den schiitischen Hazara erkannten die Kuchi eine Möglichkeit, wieder Zugang zum Hazarajat zu erhalten. Auch deshalb stellten sie eine wichtige Machtbasis für die Taliban dar und waren in der Armee, die Bamyan angriff bis 2001 anwesend.

In den letzten Jahren kam es immer wieder zu bewaffneten Zwischenfällen zwischen Hazara und Kuchi. So kam es zum Beispiel im Juni und Juli 2007 zu Kämpfen zwischen den Kuchi und Hazara im Distrikt Behsud in der Provinz Wardak. Dabei starben einige Menschen aus beiden Seiten und hunderte Hazaras mussten ihre Dörfer verlassen.

Die konkurrierenden Ansprüche auf dieselben Gebiete stellen ein großes Problem dar. Die Regierung in Kabul konnte erst nach 2013 dieses Problem angehen und hat eine Kommission gebildet, in der auch Kuchi- und Hazara-Vertreter sitzen, um dieses Problem zu lösen. Seit dieser Zeit gibt es kaum Zusammenstöße zwischen Hazara und Kuchis. Ich möchte anmerken, dass es zwischen Kuchis und einigen anderen paschtunischen Stämmen in Nangarhar, Kunar und Laghman immer wieder Dispute über Land gibt, welche auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen führen (Siehe Beilage 4).

1.3. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

KI vom 19.12.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q4.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die afghanischen Sicherheitskräfte führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beinträchtigen aber die Schlagkraft (USDOD 12.2016). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. – 17.11.2016) (GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge, haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch unbeständig. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).

Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten herausforderten und versuchten Versorgungsrouten zu unterbrechen (GASC 13.12.2016).

Beispiele für Sicherheitsoperationen

Die afghanischen Sicherheitskräfte vereitelten einen koordinierten Angriff in der Provinz Nangarhar; dabei wurden mindestens 5 Aufständische getötet, sowie 6 weitere verwundet (Khaama Press 18.12.2016). Mindestens 8 IS-Kämpfer wurden bei Luftangriffen in der Provinz Nangarhar im Osten Afghanistans getötet (Khaama Press 15.12.2016). Im Rahmen von Militäroperationen durch afghanische Sicherheitskräfte in der Provinz Nangarhar, erlitten ISIS-Aufständische hohe Verluste (Khaama Press 30.11.2016). 5 Taliban, darunter ein lokaler Führer, wurden im Rahmen von Befreiungsoperationen in der Provinz Uruzgan getötet (Xinhua 27.11.2016). Im Oktober verlautbarte Vizepräsident Dostum, die Führung einer riesigen Militäroperation in der Provinz Kunduz, um diese von Aufständischen zu befreien (Tolonews 10.10.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte eroberten dabei Schlüsselbereiche des Distriktes Ghormach von den Taliban wieder zurück: die administrativen Distriktanlagen, das Polizeihauptquartier und den Markt von Ghormach (Khaama Press 21.10.2016).

Berichtszeitraum 16.8.2016 bis 17.11.2016

66% der sicherheitsrelevanten Vorfälle konzentrierte sich landesweit auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. In Einklang mit bisherigen Trends, waren 65% dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Auseinandersetzungen, gefolgt von Vorfällen mit improvisierten Sprengkörpern (18%) (GASC 13.12.2016).

Im Berichtszeitraum zeichneten die Vereinten Nationen landesweit

6.261 sicherheitsrelevante Vorfälle auf; eine Erhöhung von 9% zum Vergleichszeitraum 2015. In den Monaten Jänner bis Oktober war die Anzahl bewaffneter Angriffe um 22 % höher als im Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (GASC 13.12.2016).

Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015. Zusätzlich wurden im Berichtszeitraum landesweit 88 Entführungen, inklusive 11 Massenentführungen registriert (GASC 13.12.2016). Im Vergleich dazu wurden im Berichtszeitraum davor (20.5. – 15.8.2016) landesweit 109 Entführungen registriert (GASC 7.9.2016).

High-profile Angriffe in Kabul

Im Berichtszeitraum kam es zu zwei High-Profile Angriffen: einer davon in Kabul auf das Verteidigungsministerium und der zweite Angriff - ein Selbstmordattentat - auf den Bagram Militärflugplatz in der Provinz Parwan (GASC 13.12.2016).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban, kämpften die Taliban mit dem ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den ISIL-KP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des ISIL-KP existiert in Nuristan (GASC 13.12.2016).

Quellen:

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GASC - General Assembly Security Council (13.12.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/1049, Zugriff 1912.2016

-

GASC - General Assembly Security Council (7.9.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/768, Zugriff 15.9.2016

-

Khaama Press (18.12.2016): 5 militants killed, 6 wounded as Afghan forces repulse attack in Nangarhar, http://www.khaama.com/5-militants-killed-6-wounded-as-afghan-forces-repulse-attack-in-nangarhar-02497, Zugriff 2016

-

Khaama Press (15.12.2016): 8 ISIS militants separate airstrikes in East of Afghanistan,

http://www.khaama.com/8-isis-militants-separate-airstrikes-in-east-of-afghanistan-02478, Zugriff 19.12.2016

-

Khaama Press (30.11.2016): ISIS militants suffer heavy casualties in Afghan forces operations,

http://www.khaama.com/isis-militants-suffer-heavy-casualties-in-afghan-forces-operations-02396, Zugriff 19.12.2016

-

SCR – Security Council Report (30.11.2016): December 2016 Monthly Forecast – Asia - Afghanistan,

http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2016-12/afghanistan_19.php, Zugriff 19.12.2016

-

Tolonews (10.10.2016): Dostum To Lead Large-Scale Military Operation in Kunduz,

http://www.tolonews.com/afghanistan/27727-dostum-to-lead-large-scale-military-operation-in-kunduz, Zugriff 19.12.2016

-

USDOD – United States of America Department of Defense (12.2016):

Enhancing security and stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/Afghanistan-1225-Report-December-2016.pdf?source=GovDelivery, Zugriff 19.12.2016

-

Xinhua (27.11.2016): Local Taliban leader killed in southern Afghanistan,

http://news.xinhuanet.com/english/2016-11/27/c_135861524.htm, Zugriff 19.12.2016

KI vom 7.12.2016: Rückkehr afghanischer Flüchtlinge nach Afghanistan (Abschnitt 1/ Relevant für Abschnitt 21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge)

Eine noch nie da gewesene Zahl an Afghan/Innen hat dieses Jahr – zum Teil fluchtartig – Pakistan verlassen (IRIN 13.9.2016), seit die pakistanische Regierung Ende Juni 2016 den 31. März 2017 als Deadline zur freiwilligen Rückkehr für die in Pakistan aufhältigen afghanischen Flüchtlinge festlegte. Nach diesem Stichtag würde Pakistan mit der Abschiebung aller [auch der registrierten] afghanischen Flüchtlinge beginnen (IRIN 10.11.2016).

Mit Stand 26.11. bezifferte die UN Nothilfe-Koordinierungsstelle, UN OCHA, die Zahl der in Pakistan registrierten Afghan/Innen, die im Jahr 2016 zurück gekehrt waren, mit 381.094, jene der nicht-registrierten mit 236.724. Davon fielen laut Statistiken auf die Zeitspanne bis Ende Juni 2016 insgesamt nur etwas mehr als 6.000 (UN OCHA 2.12.2016).

Internationalen Medien und Hilfsorganisationen zufolge, ging die Ankündigung der Deadline mit einer breiten Kampagne der Einschüchterung und Belästigung durch die Sicherheitskräfte einher; auch gab es weite Berichte über Gewalt, willkürliche Verhaftungen, Einfordern von hohen Bestechungsgeldern und anderen Formen der Belästigungen durch die Polizei sowie Abschiebungen (vgl. VOA News 16.10.2016, IRIN 13.9.2016, Newsweek 14.11.2016) - zusätzlich zu den rechtlichen Maßnahmen wie neuen Visabestimmungen, kürzeren Verlängerungen der "Proof of Registration (POR) Card" und vermehrt durchgeführten Razzien (VOA News 16.10.2016). Aufgrund der gehäuften Razzien wurde es auch zunehmend schwieriger in den bisher üblichen Nischen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (IRIN 23.6.2016). "Nicht-registrierte" Flüchtlinge sind in einem noch größeren Ausmaß anfällig Opfer von Übergriffen durch die Behörden zu werden und stehen somit unter einem noch größeren Druck, Pakistan zu verlassen (IRIN 10.11.2016).

UNHCR Vertreter in Pakistan bezeichneten im Oktober die Rückkehr der registrierten afghanischen Flüchtlinge allerdings als "Großteils freiwillig" und führten den hohen Anstieg auch auf die ab Juni 2016 erfolgte Verdoppelung der Barzuschüsse von 200 auf 400 Dollar pro Person für die Rückkehr, sowie auf eine neue Rückkehrkampagne der afghanischen Regierung, zurück (VOA News 16.10.2016). Das Rückführungsprogramm des UNHCR, inklusive der genannten Barzuschüsse, zu dem nur die registrierten afghanischen Flüchtlinge berechtigt sind, ist nun für die Winterperiode vom 1.11. bis zum 1.3. ausgesetzt (IRIN 10.11.2016). Nach Angaben des pakistanischen Ministers für die Grenzregionen ["Minister for States and Frontier Regions"] wurde auch die staatliche Repatriierung der Afghan/Innen von November 2016 bis Februar 2017 ausgesetzt, einem formalen Antrag des UNHCR, der afghanischen Regierung und einiger Oppositionsparteien folgend (IRIN 10.11.2016). Im November ist die Zahl der rückkehrenden registrierten afghanischen Flüchtlinge schließlich stark gesunken (UN OCHA 2.12.2016). Anfang Dezember schließlich meldeten pakistanische Medien, dass die Regierung die Deadline auf den Dezember 2017 verlängert hat (Dawn 2.12.2016).

Rund 2,4 Millionen afghanische Flüchtlinge leben in Pakistan, eine Million davon sind "nicht-registriert". 2007 hatte Pakistan die Registrierung von Flüchtlingen aus Afghanistan eingestellt, allen danach Angekommenen wurde keine "Proof of Registration Card" ausgestellt (IRIN 10.11.2016). Ein großer Anteil der afghanischen Flüchtlinge in Pakistan sind Migrant/Innen der zweiten oder dritten Generation, die Afghanistan kaum kennen. Viele der in Pakistan lebenden Afghan/Innen flohen schon in den 80er-Jahren vor den Kämpfen zwischen sowjetischen und afghanischen Truppen (Newsweek 14.11.2016).

91 Prozent der registrierten und 87 Prozent der nicht-registrierten rückkehrenden afghanischen Flüchtlinge passierten den Grenzübergang Torkham in die afghanische Provinz Nangarhar (UN OCHA 2.12.2016). Doch sieht sich Nangarhar selbst mit den Problemen innerstaatlicher Flüchtlinge konfrontiert aufgrund von Gefechten zwischen Regierungstruppen – unterstützt von alliierten Streitkräften – und den Taliban bzw. des IS (IRIN 13.9.2016). Die Internationale Organisation für Migration (IOM) und UNHCR warnten auch im Zusammenhang mit Binnenflüchtlingen in Afghanistan vor einer schweren humanitären Krise (IOM 9.9.2016). So wurden vom 1.1.2016 bis einschließlich 16.11.2016 insgesamt 511.762 Menschen als Binnenvertriebene in Afghanistan registriert (UN OCHA 27.11.2016). Zusammen mit den aus Pakistan Rückkehrenden wird erwartet, dass unter winterlichen Verhältnissen zu Jahresende rund 1,6 Millionen Afghan/innen in Bewegung sein werden (UN AFGH 16.11.2016). Die UN hat angekündigt, für diesen Notfall 152 Millionen Dollar zu beantragen, da die ursprünglichen Berechnungen von Unterstützungsleistungen an 250.000 Binnenflüchtlinge in Afghanistan ausgingen (IRIN 13.9.2016). Die Zahl der Rückkehrer/Innen aus Pakistan hatte UNHCR für das Jahr 2016, basierend auf Trends der letzten Jahre, auf nur 50.000 geschätzt (Dawn 2.12.2016).

Der afghanischen Regierung wird wiederum vorgeworfen, es verabsäumt zu haben, den rückkehrenden Flüchtlingen "angemessene Lebensbedingungen" zu bieten. Der afghanische Minister für Flüchtlinge und Rückführung führte indes an, dass die afghanischen Flüchtlinge von Pakistan als politisches Instrument verwendet werden (TOLO News 25.9.2016). So hatten sich Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan zugespitzt und mündeten im Juni in vermehrten Schusswechsel an der Grenze zwischen Militärs beider Länder (IRIN 23.6.2016). Der Ausbau der afghanisch-indischen Beziehungen trübt zusätzlich die Beziehungen der beiden Nachbarstaaten (Dawn 24.10.2016).

Quellen:

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Arab news – The Middle East-s Leading English Language Daily (3.12.2016): More than 380,000 Afghans returned from Pakistan in 2016: UNHCR, http://www.arabnews.com/node/1018641/world, Zugriff 6.12.2016.

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Dawn (24.10.2016): Aid agencies struggle to assist wave of returning Afghan refugees, http://www.dawn.com/news/1291904, Zugriff 6.12.2016.

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Dawn (2.12.2016): More than 380,000 Afghans return from Pakistan in 2016: UNHCR, http://www.dawn.com/news/1300052, Zugriff 6.12.2016

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IOM - International Organization for Migration (9.9.2016): Crisis Looms Amid Skyrocketing Numbers of Afghan Returnees from Pakistan, https://www.iom.int/news/crisis-looms-amid-skyrocketing-numbers-afghan-returnees-pakistan-iom, Zugriff 6.12.2016

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IRIN - (13.9.2016): Afghanistan overwhelmed as refugees return from Pakistan,

https://www.irinnews.org/news/2016/09/13/afghanistan-overwhelmed-refugees-return-pakistan, Zugriff 6.12.2016

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IRIN - (13.9.2016): Will the UN become complicit in Pakistan’s illegal return of Afghan refugees?

https://www.irinnews.org/analysis/2016/11/10/will-un-become-complicit-pakistan%E2%80%99s-illegal-return-afghan-refugees, Zugriff 6.12.2016

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Newsweek (14.11.2016): Is Pakistan expelling hundreds of thousands of refugees?

http://europe.newsweek.com/pakistan-expelling-afghanistan-refugees-520821?rm=eu, Zugriff 6.12.2016.

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IRIN – (23.6.2016): Is Pakistan going to send Afghan refugees home?

http://www.irinnews.org/news/2016/06/23/pakistan-going-send-afghan-refugees-home, Zugriff 5.12.2016.

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Pakistan Telegraph (17.10.2016): UN: 370,000 Afghans Returned Home From Pakistan,

http://www.pakistantelegraph.com/index.php/sid/248598539, Zugriff 1.12.2016

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TOLO News (25.9.2016): Pakistan Using Afghan Refugees As A Political Tool: Minister,

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/27454-pakistan-using-afghan-refugees-as-a-political-tool-minister, Zugriff 1.12.2016

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TOLO News (15.9.2016): HRW Calls On Pakistan To Stop 'Driving Out' Afghan Refugees,

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/27261-hrw-calls-on-pakistan-to-stop-driving-out-afghan-refugees, Zugriff 1.12.2016

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VOA - Voice of America News (16.10.2016): UN: 370,000 Afghans Returned Home From Pakistan,

http://www.voanews.com/a/un-370000-afghans-returned-home-from-pakistan/3553436.html, Zugriff 1.12.2016

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UN AFGH - United nations in Afghanistan (16.11.2016): UN AF, Population Movement Bulleting, Issue 7, November 2016.pdf, Zugriff 5.12.2016

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UN OCHA – Afghanistan (27.11.2016): Afghanistan: Conflict Induced Displacements,

http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afg_idp_situation_dashboard_20161127_0.pdf, Zugriff 6.12.2016

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UN OCHA – Pakistan (2.12.2016): Afghan Refugees and undocumented Afghans Repatriation (1 Jan to 26 Nov, 2016) https://www.humanitarianresponse.info/system/files/documents/files/afghan_returns_20161126.pdf

KI vom 22.11.2016: Anschlag auf Bakir-al-Olum-Moschee in Kabul (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 16/Religionsfreiheit)

Während einer religiösen Zeremonie am schiitischen Feiertag Arbain hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz in der Bakir-al-Olum-Moschee, einer schiitischen Moschee in Kabul, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind am 21.11.2016 mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016).Präsident Aschraf Ghani verurteilte die "barbarische" Tat (FAZ 21.11.2016).

Quellen:

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FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.11.2016): IS bezichtigt sich Anschlags in Kabul,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/gewalt-in-afghanistan-is-bezichtigt-sich-anschlags-in-kabul-14537621.html, Zugriff 22.11.2016

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Khaama Press (22.11.2016): US reaffirm strong support to Afghanistan after deadly Kabul attack, http://www.khaama.com/us-reaffirm-strong-support-to-afghanistan-after-deadly-kabul-attack-02335, Zugriff 22.11.2016

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SO – Spiegel Online (21.11.2016): Explosion in Kabul - viele Tote und Verletzte,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-explosion-in-kabul-mindestens-acht-tote-a-1122270.html, Zugriff 22.11.2016

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Tolonews (22.11.2016): Daesh Claims Responsibility For Kabul Mosque Bombing,

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/28471-daesh-claims-responsibility-for-kabul-mosque-bombing, Zugriff 22.12.2016

KI vom 5.10.2016: Unterzeichnetes Friedensabkommen mit Gulbuddin Hekmatyar Anführer der großen Mujahedin-Rebellengruppe Hezb-e Islami (betrifft: Abschnitt 13 Sicherheitslage)

Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten Vertreter von Hekmatjars Hezb-i-Islami und der Regierung von Präsident Aschraf Ghani am 22.9.2016 (Die Zeit 22.9.2016), einen provisorischen Friedensvertrag (NZZ 23.9.2016). Danach unterschrieb Präsident Ghani den Vertrag in einer Zeremonie im Präsidentenpalast in Kabul. Hekmatjar war per Video von einem unbekannten Ort aus der Zeremonie zugeschaltet, von wo aus er das Papier ebenfalls unterzeichnete (DW 29.9.2016; vgl. auch: NYT 29.9.2016). Hekmatjar steht als Terrorist noch auf mehreren schwarzen Listen, unter anderem jener der USA (DW 29.9.2016).

Das Abkommen sichert der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zu. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte die Hezb-e Islami in einer Stellungnahme eine Waffenruhe. Die Stellungnahme beinhaltete auch, dass beide Seiten eine Waffenruhe unter diesem Abkommen einzuhalten haben (The Express Tribune 30.9.2016).

Der als "Schlächter von Kabul" bekannte Milizenführer, Gulbuddin Hekmatyar, rief "alle regierungsfeindlichen Kräfte" dazu auf, mit der Regierung in einen "Dialog" zu treten und ihre Ziele "mit friedlichen Mitteln weiterzuverfolgen" (DW 29.9.2016; vgl. auch: Die Zeit 22.9.2016). Für den im Exil lebende Hekmatyar ebnet dieser Deal den Weg für ein mögliches potentielles politisches Comeback – trotz seiner mit Kriegsverbrechen behafteten Vergangenheit (The Express Tribune 30.9.2016). Es wird erwartet, dass, sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, Hekmatyar nach 20 Jahren aus dem Exil wieder nach Afghanistan zurückkehren wird. Die Hezb-e Islami steht bei den Vereinten Nationen auf der Liste terroristischer Organisationen. Von den USA wurde Hekmatyar im Jahr 2003 zum "internationalen Terroristen" erklärt (NYT 29.9.2016).

Menschenrechtsaktivist/innen kritisieren, dass das Friedensabkommen Hekmatjar Schutz vor Strafverfolgung gewährt. Andere Beobachter/innen werten den Vertrag dagegen als wichtigen Schritt hin zu einer Friedenslösung für Afghanistan. Die vom Westen unterstützte afghanische Regierung versucht seit Jahren, auch einen Frieden mit den Taliban auszuhandeln, die für die meisten Angriffe am Hindukusch verantwortlich sind (DW 29.9.2016).

Hintergrundinformation:

Als Anführer der großen Mujahedin-Rebellengruppe Hezb-e Islami war Hekmatyar im Widerstand gegen die sowjetische Besatzung Afghanistans in den achtziger Jahren zu Einfluss gelangt und erhielt, wie andere Kriegsfürsten, dabei auch internationale Unterstützung (USA, Pakistan, Saudi Arabien) (NZZ 23.6.2016; vgl. auch: DW 29.9

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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