TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/17 W220 2111638-1

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Veröffentlicht am 17.11.2017
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Entscheidungsdatum

17.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W220 2111638-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2015, Zahl 1027183101/14846201, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF. und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

II. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt III., soweit damit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgesprochen wurde, behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger, schlepperunterstützter Einreise am 02.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag gab er im Wesentlichen an, aus der Provinz Nangarhar zu stammen, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören und Paschto zu sprechen. Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht und keinen Beruf ausgeübt. Der Beschwerdeführer machte Angaben zu seinen Familienangehörigen. Zum Fluchtweg gab er an, vor ca. fünf Monaten von Jalalabad aus schlepperunterstützt in den Iran und weiter über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt zu sein. Der Beschwerdeführer gab an, aufgrund des Kriegszustandes und der instabilen Sicherheitslage geflohen zu sein, mehr könne er zum Fluchtgrund nicht vorbringen.

3. Aus dem vom Bundesamt beauftragten medizinischen Sachverständigengutachten zur Tatsachenfeststellung bzgl. Unterscheidung von Minder- vs. Volljährigkeit vom XXXX ergibt sich aufgrund einer multifaktoriellen Untersuchung das im Kopf des gegenständlichen Erkenntnisses angeführte spätestmögliche "fiktive" Geburtsdatum. Als festgestelltes Mindestalter zum Asylantragsdatum wurde "17,45a" festgehalten.

Darauf referenzierend stellte das BFA mit Verfahrensanordnung vom 08.04.2015 die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 08.04.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er eine Tazkira in Kopie, zwei als Drohbriefe der Taliban bezeichnete Urkunden (diese wurden im Anschluss übersetzt) sowie eine Bestätigung über gemeinnützige Arbeit vom 21.03.2015 vor. Hinsichtlich der vorgelegten Urkunden gab er an, dass er nur die Tazkira bei sich gehabt habe – was er heute vorgelegt habe (Anm.: offenbar sind die "Drohbriefe" gemeint), habe sein Schwager ihm per Post geschickt. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er stamme aus dem Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Nangarhar. Das Dorf sei nicht groß und bestehe etwa aus 400 Häusern. Er sei sechs Jahre in die Schule gegangen. Den Ausreiseentschluss habe er Anfang 2014 gefasst, als nach dem ersten Drohbrief die Probleme anfingen. Er habe sich ausschließlich im Heimatdorf aufgehalten. Sein Vater habe als LKW-Fahrer gearbeitet und für die Familie gesorgt, die finanzielle Situation der Familie sei mittelmäßig gewesen. Zwei bis drei Mal monatlich habe der Beschwerdeführer seinen Vater begleitet. Als Familienangehörige nannte der Beschwerdeführer seinen Onkel mütterlicherseits und seinen Schwager mit den Familien. Seine Mutter (40 Jahre) und Geschwister (25, 10, 8, 3 Jahre) würden im Heimatdorf leben und vom Schwager versorgt werden, dieser arbeite auf dem Feld. Der Beschwerdeführer habe ein gutes Verhältnis zu seinen Angehörigen, Kontakt habe er zum Schwager, manchmal rede er mit der Mutter. Die letzte Nacht vor Verlassen seines Heimatlandes habe er zuhause verbracht. Wieviel die Verbringung nach Österreich gekostet habe, wisse er nicht – sein Schwager habe die Ausreise bezahlt. Soweit er informiert sei, habe der Schwager sein Grundstück verkauft, um die Reise des Beschwerdeführers zu bezahlen.

Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, sein Vater habe Waren von Pakistan nach Afghanistan transportiert. Der Beschwerdeführer sei ab und zu mitgefahren. Als er mit seinem Vater eines Tages in XXXX gewesen sei und sie auf einen Auftrag gewartet hätten, sei jemand gekommen und habe ihnen angeboten, für ihn Waren zu transportieren. Die Person habe gesagt, sie habe Waren in XXXX und auch in XXXX . Sie seien einverstanden gewesen und nach XXXX gefahren. Neben den eigentlichen Waren hätte die Person noch andere Waren dazugeben wollen. Auf Nachfrage habe die Person zuerst nicht verraten wollen, welche Art von Waren dies gewesen sei und dann gesagt, es seien Munition und Waffen für die Taliban, sie müssten ihm helfen. Der Vater des Beschwerdeführers habe das verweigert. Während der Vater mit der Person diskutiert habe, sei ein Soldat gekommen und habe sich nach der Ursache des Streites erkundigt. Der Beschwerdeführer habe dem Soldaten gesagt, was los sei. Der Soldat habe ihnen zuerst nicht, dann aber schon geglaubt, dass sie nichts damit zu tun hätten und habe den Mann schließlich festgenommen.

Drei Tage später sei das Haus der Familie des Beschwerdeführers von Taliban überfallen worden. Als sein Vater aus dem Haus gegangen wäre, um nachzusehen, was los sei, wäre er erschossen worden. Die gesamte Familie sei daheim gewesen und hätte geschrien. Andere Dorfbewohner hätten das mitbekommen und auch geschossen, um ihnen zu helfen. Später seien die Taliban weggegangen. Während der Nacht hätten sie gedacht, dass es einfache Einbrecher gewesen wären. In der Früh aber habe die Mutter des Beschwerdeführers einen Drohbrief vor der Haustür gefunden. Die Mutter habe dem Beschwerdeführer den Brief gezeigt, er habe ihn vorgelesen.

Der Schwager des Beschwerdeführers habe den Beschwerdeführer nach dem Begräbnis des Vaters (dies habe am nächsten Tag in der Früh stattgefunden) nach JALALABAD gebracht und mit dem Organisator der Flucht gesprochen, dann sei der Beschwerdeführer mit diesem Mann geflohen. Den zweiten Drohbrief habe seine Mutter gefunden, auch vor der Tür. Der Schwager habe ihn ihr vorgelesen.

In besagter Nacht seien sie die ganze Zeit wach geblieben und hätten gedacht, dass die Leute nur Einbrecher gewesen wären. Als der Vater erschossen worden sei, seien sie im Zimmer gewesen – danach seien sie hinausgegangen und hätten gesehen, dass er tot sei. Es wären keine Leute mehr draußen gewesen. Den Vater hätten sie hineingetragen und bis zum Begräbnis am nächsten Tag auf ein Bett gelegt. Die Polizei könne nichts unternehmen, weil sie schwach sei. Zum Auffindungsort des (Anm.: ersten) Briefes gab der Beschwerdeführer an, nachdem sie den Vater erschossen hätten, seien sie auf die Mauer neben der Haustür gestiegen und hätten den Brief dort hinterlegt. Er habe die Personen nicht sehen können. Dass sie auf die Mauer gestiegen wären, ergebe sich daraus, dass sie den Vater sonst nicht erschießen hätten können. Es sei dunkel gewesen und den Brief hätten sie erst am nächsten Tag gesehen. Der Beschwerdeführer gab an, es sei sehr gefährlich für ihn, da sein Vater getötet worden sei und er bestimmt auch getötet würde. Die Taliban würden behaupten, er hätte sie ausspioniert. Dies, wegen der Geschichte mit dem Transporter. Gefragt, warum sein Vater erschossen worden sei und doch der Beschwerdeführer einen Drohbrief erhalten hätte, gab er an, dass die Taliban wegen ihm (dem Beschwerdeführer) gekommen wären, aber den Vater erwischt hätten. Da habe der Beschwerdeführer den Brief bekommen. Es sei Nacht gewesen und aufgrund der Körpergröße (Vater groß, Beschwerdeführer klein) hätten die Personen gewusst, dass es sich um den Vater handle. Auf die Frage, ob die Personen das Aussehen von ihm und seinem Vater gekannt hätten, meinte er: "Vielleicht haben sie nachgefragt, wie sie aussehen". In einem anderen Landesteil Afghanistans könne der Beschwerdeführer nicht leben, da die Taliban in ganz Afghanistan stark seien – wenn diese nicht wären, wäre es möglich. Zudem wurde der Beschwerdeführer zu seinen Deutschkenntnissen und Zukunftsplänen befragt.

5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 55 und 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

6. Gegen den unter Punkt 5. genannten, am 15.07.2015 zugestellten Bescheid wurde am 28.07.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde stützt sich im Wesentlichen auf ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte (unvollständige) Länderfeststellungen, dazu wurden Länderberichte auszugsweise zitiert. Es wurden Beweisanträge zur Befragung des Schwagers und seiner Familie durch einen Vertrauensanwalt sowie zur Untersuchung der vorgelegten Urkunden (Tazkira, Drohbriefe) gestellt und moniert, dass die Behörde der erhöhten Manuduktionspflicht bei Minderjährigen nicht nachgekommen sei. Gerügt wurde eine unrichtige rechtliche Beurteilung, wobei insbesondere das Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ins Treffen geführt wurde. Schließlich wurde ein Vorbringen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich erstattet. Vorgelegt wurden eine Bestätigung über Nachbarschaftshilfe (15.07.2015), sowie zwei Unterstützungsschreiben (23.07.2015 und 27.07.2015).

7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.07.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.

8. In weiterer Folge langten zu mehreren Daten folgende Unterlagen ein: Bestätigung der Teilnahme am Sprachkompetenztraining (07.12.2015), Schulbesuchsbestätigung (BHAK und BHS, 04.12.2015), Bestätigung über den Abschluss der Übergangsstufe BMHS (09.07.2016), Teilnahmebestätigung Deutschkurs B1 (22.08.2016), Lehrvertrag bei

XXXX GmbH (23.05.2017) und ÖSD Sprachzertifikat A2 "gut bestanden" (14.06.2017).

9. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2017, Zl. Fr 2017/18/0043, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 06.09.2017, wurde das Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung eines Fristsetzungsantrages durch den Beschwerdeführer aufgefordert, binnen dreier Monate die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Zustellnachweises an den Beschwerdeführer vorzulegen.

10. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachte Beschwerde am 12.10.2017 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung des Beschwerdeführers in Anwesenheit seines Rechtsvertreters.

Hinsichtlich nachfolgender, beigeschaffter Berichte zur Situation in Afghanistan

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Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 25.09.2017,

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Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016,

wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

11. Am 19.10.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Diese nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Sicherheitslage in der Heimatprovinz Nangarhar, die Nichtexistenz von Kontakten in Kabul und mangelnde Unterstützungsmöglichkeiten seitens seiner Mutter, eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 EMRK und eine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative und gibt Auszüge aus dem EASO-Bericht (Key socio-economic indicators, state protection and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City; August 2017) wieder. Schließlich wurde zur Integration des Beschwerdeführers Stellung genommen und (außer den bereits vorgelegten) folgende Unterlagen vorgelegt: Empfehlungsschreiben von XXXX samt Unterschriftenliste vom 27.09.2017, fünf Unterstützungsschreiben und zwei Kursbesuchsbestätigungen "Deutsch als Fremdsprache A1.2." der Caritas vom 22.02.2017 und vom 22.05.2017 sowie ein Konvolut von Fotografien. Vorgelegt wurde unter einem eine "Stellungnahme" mit Rechtsausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative samt Anregung einer Vorlage an den EuGH.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Bekenntnisses.

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Nangarhar, wo er bis zu seiner Ausreise wohnte. Er besuchte sechs Jahre lang an seinem Heimatort die Schule. Am Heimatort des Beschwerdeführers leben nach wie vor seine Mutter, seine verheiratete Schwester mit seinem Schwager sowie seine drei Brüder. Zudem leben sein Onkel mütterlicherseits und seine beiden Cousins in Afghanistan.

In Zeitraum zwischen Ende Februar und Anfang März 2014 reiste der Beschwerdeführer aus Afghanistan aus. Er gelangte in fünfmonatiger Reise schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich. Der Schwager des Beschwerdeführers finanzierte dies.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.

Das Vorbringen zum verhinderten Waffentransport und der Festnahme des Auftraggebers sowie der daraus resultierenden Ermordung seines Vaters und Bedrohung des Beschwerdeführers durch Taliban ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung durch Taliban oder sonstige Akteure ausgesetzt.

Gründe, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, hat er nicht glaubhaft gemacht. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus seiner politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers ist mittelmäßig. Der Schwager des Beschwerdeführers versorgt die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers durch landwirtschaftliche Arbeit. Der Beschwerdeführer hält laufend Kontakt zu seiner im Heimatdorf leben den lebenden Familie. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben im Heimatdorf unter gesicherten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen und sind keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer ist 20 Jahre alt, gesund und arbeitsfähig, er steht nicht in ärztlicher Behandlung.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Herkunftsprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, droht dem Beschwerdeführer kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er läuft nicht Gefahr, in Kabul grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer lebte bisher nicht in der Stadt Kabul. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er dort über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfügt.

Allerdings ist die finanzielle Situation seiner sich im Heimatdorf aufhaltenden Familie, die von den Erträgen aus der Landwirtschaft lebt, mittelmäßig und war sein Schwager bereit, die Ausreise des Beschwerdeführers zu finanzieren. Der Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr bei Bedarf mit finanzieller Unterstützung seitens seiner Familie rechnen. Der Beschwerdeführer kann seine Existenz in Kabul – zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Bei Bedarf kann ihn auch seine Familie beim Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul finanziell unterstützen. Er hat auch die Möglichkeit, Rückkehrunterstützung in Anspruch zu nehmen und damit eine weitere finanzielle Hilfe sowie Hilfe vor Ort in Kabul zu erhalten. Der Beschwerdeführer kann in Kabul eine einfache Unterkunft finden.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft. Er hat in Österreich keine Verwandten. Er ist strafrechtlich unbescholten. Im Juni 2017 hat der Beschwerdeführer ein ÖSD Sprachzertifikat A2 erworben, er verfügt über entsprechende Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer besuchte die BHAK und BHS und schloss die Übergangsstufe an der BMHS ab. Im Mai 2017 schloss er einen Lehrvertrag ab und ist seither bei der XXXX GmbH in Ausbildung. Der Beschwerdeführer ist an seinem Ausbildungsplatz gut integriert. Zudem hat er in seiner Wohnregion in Österreich soziale Bande geknüpft und ist dort sozial integriert. Er spielt Fußball und Cricket.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab – auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).

Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).

Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs – improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen – nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).

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(Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.)

Zivilist/innen

Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).

Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).

Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer – speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)

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(UNAMA 7.2017)

High-profile Angriffe:

Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).

Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:

Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).

Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017).

"Green Zone" in Kabul

Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).

Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound – auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017).

Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul – dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017).

Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).

ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army – ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police – ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017).

Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017).

Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Taliban

Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban – im Gegensatz zum Jahr 2016 – keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt – nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017).

Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).

Politische Entwicklungen

Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten – dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017).

Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am 7. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017).

Quellen:

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BBC (18.9.2017): US sends 3,000 more troops to Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-us-canada-41314428, Zugriff 20.9.2017

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BBC (2.8.2017): Herat mosque blast: IS says it was behind Afghanistan attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-40802572, Zugriff 21.9.2017

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INSO – International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017

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INSO - The International NGO Safety Organisation (2017):

Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017

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NYT – The New York Times (16.9.2017): U.S. Expands Kabul Security Zone, Digging In for Next Decade, https://www.nytimes.com/2017/09/16/world/asia/kabul-green-zone-afghanistan.html?mcubz=3, Zugriff 20.9.2017

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NYT – The New York Times (25.8.2017): ISIS Claims Deadly Attack on Shiite Mosque in Afghanistan,

https://www.nytimes.com/2017/08/25/world/asia/mosque-kabul-attack.html?mcubz=3, Zugriff 21.9.2017

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Reuters (13.8.2017): Senior Islamic State commanders killed in Afghanistan air strike: U.S. military, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-airstrike/senior-islamic-state-commanders-killed-in-afghanistan-air-strike-u-s-military-idUSKCN1AT06J, Zugriff 19.9.2017

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Reuters (6.8.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-security/kabul-green-zone-tightened-after-attacks-in-afghan-capital-idUSKBN1AM0K7, Zugriff 20.9.2017

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SIGAR – Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES

CONGRESS,

https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-07-30qr.pdf, Zugriff 19.9.2017

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SIGAR – Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (20.6.2017): Afghan national army: dod may have spent up to $28 million more than needed to procure camouflage uniforms that may be inappropriate for the Afghan environment, https://www.sigar.mil/pdf/special%20projects/SIGAR-17-48-SP.pdf, Zugriff 20.9.2017

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The Guardian (3.8.2017): The war America can't win: how the Taliban are regaining control in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2017/aug/03/afghanistan-war-helmand-taliban-us-womens-rights-peace, Zugriff 19.9.2017

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Tolonews (17.6.2017): Daesh Media Leader Killed In Nangarhar Air Strike,

http://www.tolonews.com/afghanistan/daesh-media-leader-killed-nangarhar-air-strike, Zugriff 19.9.2017

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UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.2017): Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017,

https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_midyear_report_2017_july_2017.pdf, Zugriff 20.9.2017

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UN GASC – General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017, https://unama.unmissions.org/report-secretary-general-situation-afghanistan-and-its-implications-international-peace-and-7, Zugriff 21.9.2017

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WT – The Washington Times (8.5.2017): Pentagon confirms Abdul Hasib, head of ISIS in Afghanistan, killed by U.S., Afghan special forces,

http://www.washingtontimes.com/news/2017/may/8/abdul-hasib-head-isis-afghanistan-killed-us-afghan/, Zugriff 19.9.2017

[...]

KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:

improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten – gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.).

[...]

ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF – Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017).

Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA – Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP – Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017).

High-profile Angriffe:

Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).

Hauptstadt Kabul

Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):

Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:

al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).

Bild kann nicht dargestellt werden

(The Guardian 31.5.2017) [Anm.: man beachte, dass die Opferzahlen in dieser Grafik, publiziert am Tag des Anschlags, noch überhöht angegeben wurden]

Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).

Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).

Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).

[...]

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017).

Taliban

Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017).

Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:

BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017).

Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).

Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017).

Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen:

sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).

Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:

NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017).

Quellen:

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al-Jazeera (11.6.2017): US troops killed in 'insider attack' in Nangarhar,

http://www.aljazeera.com/news/2017/06/troops-killed-insider-attack-nangarhar-170610143131831.html, Zugriff 21.6.2017

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al-Jazeera (31.5.2017): Kabul bombing: Huge explosion rocks diplomatic district,

http://www.aljazeera.com/news/2017/05/huge-blast-rocks-kabul-diplomatic-area-170531040318591.html, Zugriff 20.6.2017

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BBC (10.6.2017): Afghanistan: US soldiers 'killed by commando' in Achin district, http://www.bbc.com/news/world-asia-40232491, Zugriff 21.6.2017

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BBC (31.5.2017): Kabul bomb: Diplomatic zone attack kills dozens, http://www.bbc.com/news/world-asia-40102903, Zugriff 20.6.2017

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Dawn (16.7.2017): IS captures Tora Bora, Bin Laden’s former hideout, https://www.dawn.com/news/1339807, Zugriff 21.6.2017

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Dawn (7.5.2017): IS chief in Afghanistan killed, claims President Ashraf Ghani, https://www.dawn.com/news/1331700, Zugriff 8.5.2017

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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