RS Vfgh 2017/10/11 E1127/2017

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Veröffentlicht am 11.10.2017
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
BFA-VG §18 Abs5
VfGG §86, §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes über die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde als gegenstandslos infolge Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache

Rechtssatz

Durch den Abschluss des Verfahrens über die Beschwerde gegen die gesamte (inhaltliche) Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr, weil mit der Abweisung der Beschwerde mit der mündlich verkündeten, niederschriftlich protokollierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2017 bereits das Verfahren in der Hauptsache beendet wurde. Jedenfalls mit dieser Entscheidung in der Hauptsache wird auch ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde selbst besteht insofern kein Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelwerbers mehr, der sich gegen die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wendet. Es ist nämlich auszuschließen, dass - nach Erlassung der an die Stelle des Bescheides tretenden Entscheidung über die Beschwerde - die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Beschwerde noch irgendwelche Rechtsfolgen nach sich ziehen kann.

Dem Antrag des Verwaltungsgerichtes auf Zuerkennung von Kosten als Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes ist schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dies im VfGG nicht vorgesehen ist.

Entscheidungstexte

  • E1127/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.10.2017 E1127/2017

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenrecht, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsgerichtsverfahren, Wirkung aufschiebende, Rechtsschutz, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E1127.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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