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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §34Leitsatz
Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens und Aufhebung des Beschlusses über die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages infolge Hervorkommens einer irrigen DatumsangabeRechtssatz
Deutung der Eingabe des Einschreiters zu seinen Gunsten (entsprechend dem zwar nicht ausdrücklich formulierten, der Sache nach aber erkennbaren Anliegen) als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Die Kenntnis des Umstandes, dass die Postaufgabe des zu E1291/2017 protokollierten Schriftsatzes bereits am 12.04.2017 erfolgte, wäre geeignet gewesen, die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - wegen zu gewärtigender Zurückweisung der Beschwerde als verspätet - zu verhindern. Dem Einschreiter kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn er den Aufgabeschein erst vorgelegt hat, als er durch den den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschluss Kenntnis davon erlangte, dass der VfGH auf Grund des Poststempels von der Postaufgabe am 13.04.2017 ausgegangen ist. Auf Grund der tatsächlich am 12.04.2017 erfolgten Aufgabe des Schriftsatzes, welche dem Einschreiter durch den Aufgabeschein bestätigt wurde, bestand aus der Sicht des Einschreiters kein Grund, den Aufgabeschein zu einem früheren Zeitpunkt vorzulegen. Ein die Wiederaufnahme ausschließendes Verschulden iSd §530 Abs2 ZPO liegt nicht vor. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde auch rechtzeitig gestellt und ist daher zulässig.
Daher Aufhebung des Beschlusses vom 14.08.2017 unter sinngemäßer Anwendung des §530 Abs1 Z7 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG (vgl B v 28.09.2017, E2821/2017).
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos wegen zu gewärtigender Ablehnung der Beschwerdebehandlung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiederaufnahme, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E3093.2017Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017