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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Zurückweisung einer Eingabe nach Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslosRechtssatz
Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Beschlüsse des VfGH, mit denen Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden.
Unzulässigkeit eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags mangels zwischenzeitiger Änderung der Sach- und Rechtslage.
Soweit die Eingabe eine Deutung als selbständiger Antrag auf Einbringung einer Beschwerde ohne die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zulässt, ist dieser ebenfalls zurückzuweisen.
Der Einschreiter wurde im Rahmen des Beschlusses vom 17.05.2017 ausdrücklich auf den Anwaltszwang bei Einbringung einer Beschwerde hingewiesen. Sollte die vorliegende Eingabe als Beschwerde zu deuten sein, so wurde sie jedoch entgegen ausdrücklicher Belehrung über dieses Erfordernis nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht und ist daher wegen nicht behobenen - und auf Grund der Erfolglosigkeit der Belehrung voraussichtlich nicht behebbaren - Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Formerfordernisse, res iudicata, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E3821.2017Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017