RS Lvwg 2017/4/11 VGW-242/021/RP25/15058/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.04.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §12
WMG §15 Abs2

Rechtssatz

Werden  Vereinbarungen im Innenverhältnis geschlossen, jedoch nicht bücherlich (im C-Blatt) festgeschrieben, so haben sie zwar keine dingliche („absolute“) Ausschluss-, immerhin aber obligatorische Wirkung. Rechtsgeschäftliche Veräußerungs- und Belastungsverbote sind somit zulässig und haben obligatorische Wirkung (siehe auch Koziol - Welser, Bürgerliches Recht, 12. Aufl., S. 259). Nach Ausweis des Verwaltungsaktes bestand auf der gegenständlichen Liegenschaft glaubhaft ein zwar nicht verbüchertes, aber obligatorisches Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des zweiten Hälfteeigentümers. Die belangte Behörde hätte das behauptete Veräußerungsverbot bei ihrer Beurteilung nach § 15 Abs. 2 WMG nicht außer Acht lassen dürfen.

Schlagworte

Mindestsicherung; Vermögen, Schenkung, Veräußerungsverbot, Belastungsverbot, Kürzung der Leistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.021.RP25.15058.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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