Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.04.2017Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §12Rechtssatz
Werden Vereinbarungen im Innenverhältnis geschlossen, jedoch nicht bücherlich (im C-Blatt) festgeschrieben, so haben sie zwar keine dingliche („absolute“) Ausschluss-, immerhin aber obligatorische Wirkung. Rechtsgeschäftliche Veräußerungs- und Belastungsverbote sind somit zulässig und haben obligatorische Wirkung (siehe auch Koziol - Welser, Bürgerliches Recht, 12. Aufl., S. 259). Nach Ausweis des Verwaltungsaktes bestand auf der gegenständlichen Liegenschaft glaubhaft ein zwar nicht verbüchertes, aber obligatorisches Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des zweiten Hälfteeigentümers. Die belangte Behörde hätte das behauptete Veräußerungsverbot bei ihrer Beurteilung nach § 15 Abs. 2 WMG nicht außer Acht lassen dürfen.
Schlagworte
Mindestsicherung; Vermögen, Schenkung, Veräußerungsverbot, Belastungsverbot, Kürzung der LeistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.021.RP25.15058.2016Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017