RS Lvwg 2017/7/24 VGW-242/038/RP24/6386/2017

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Veröffentlicht am 24.07.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.07.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

VwGVG §28 Abs3
WMG §8 Abs3
WMG §14 Abs2 Z2

Rechtssatz

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Die belangte Behörde hat es gänzlich unterlassen in relevante Unterlagen, wie in das von der von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingeholte Gutachten Einschau zu halten und allenfalls dem vorhandenen Gutachten gegenüber zu stellen und hat sich alleine auf den ergangenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beschränkt.

Schlagworte

Verfahrensrecht; Aufhebung, Zurückverweisung, Erwerbsunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Gutachten, Beweis; Mindestsicherung, Einstellung, Neubemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.038.RP24.6386.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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