Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.07.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §47Rechtssatz
Der Rückschein als Zustellnachweis stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO dar und hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. u.v. VwGH 19.04.2001, 99/06/0049).
Schlagworte
Verfahrensrecht; Zustellung, Zustellnachweis, öffentliche Urkunde, Gegenbeweis; Mindestsicherung, MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.002.RP12.8724.2017Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017