Entscheidungsdatum
31.07.2017Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §7 Abs2 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Sabine Hais über die Beschwerde des Herrn T. W. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den … Bezirk, vom 24.04.2017, Zl. SH/2017/01532931-001, in einer Angelegenheit des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG),
zu Recht e r k a n n t:
Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien erließ am 24.04.2017 zur AZ: MA 40-SH/2017/01532931-001 einen Bescheid, mit welchem der Antrag vom 21.04.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) für den Zeitraum von 01.05.2017 bis 30.06.2017 gemäß §§ 4, 7, 8, 9, 10 und 12 WMG abgewiesen wurde. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Angaben von einer Lebensgemeinschaft mit dem Lebensmittelpunkt in der Wohnung des Herrn T. W. in Wien, O.-Straße ausgegangen werde und auch das Einkommen des Herrn W. herangezogen werden müsse und sich daher kein Anspruch auf Mindestsicherung ergäbe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) bringt im Beschwerdeschriftsatz im Wesentlichen vor, dass seine Freundin (Lebensgefährtin) Frau J. A. seit zwei Monaten mehrmals Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung gestellt habe, diese aber immer wieder abgelehnt worden seien. Dies sei seit der Meldung in seiner Wohnung so von der Behörde entschieden worden. Sie seien zwar ein Paar und verbringen öfters Nächte miteinander, Frau A. wohne jedoch nicht bei ihm sondern in Wien, S.-Straße. Es könne zudem nicht so sein, dass man mit EUR 1.500,-- netto für zwei Leute sorgen könne. Er sei weder verheiratet noch sonstiges und habe einen hohen Wohnbaukredit abzubezahlen. Er arbeite bei der P. und sehe wie viel für andere nicht Österreicher aus der Sozialhilfe ausbezahlt werde. Laut Internet hat jeder ein Recht auf eine Mindestsicherung, auch österreichische Staatsbürger mit einem Partner der arbeite. Seine Freundin könne weder ihre Rechnungen noch sonstiges begleichen und fühle er sich gegenüber Nichtösterreichern benachteiligt.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass die Antragstellerin J. A. seit zumindest 22.10.2015 bis 28.02.2017 Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung bezogen hat. Am 02.03.2017 stellte sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten Herrn T. W. den Antrag auf Mindestsicherung. Aufgrund dieses Antrages wurde für die Zeit vom 02.03.2017 bis 15.03.2017 eine Leistung zuerkannt und ab 16.03.2017 bis 30.04.2017 wurde der Antrag aufgrund des Haushaltseinkommens, welches die festgelegten Mindeststandards überschreitet, abgewiesen. Daraufhin stellte Frau A. am 07.04.2017 für sich alleine neuerlich einen Antrag auf Mindestsicherung, nunmehr wieder mit ihrer alten Adresse im ... Bezirk. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 10.04.2017, AZ: SH/2017/01489370-001 abgewiesen. Begründet wurde dieser damit, dass die Antragstellerin ihre Ansprüche beim AMS nicht geltend gemacht habe. Am 21.04.2017 stellt Frau A. einen neuerlichen Antrag auf Mindestsicherung, wobei sie in der Servicezone angegeben hat, dass der Bf ihr Lebensgefährte sei, sie aber nicht bei ihm ihren Hauptwohnsitz habe, sondern jetzt bei ihrer Schwester hauptgemeldet sei und daher den Antrag als Alleinunterstützte stelle. Daraufhin erging der nunmehr mit Beschwerde bekämpfte Bescheid.
Aus einer Meldeanfrage ergibt sich, dass Frau A. bis 16.03.2017 in Wien, S.-Straße hauptgemeldet war. Ab 16.03.2017 bis 06.04.2017 war sie an der Adresse Wien, O.-Straße hauptgemeldet und vom 06.04.2017 bis 11.05.2016 als Nebenwohnsitz gemeldet. Ab 06.04.2017 ist sie ausschließlich an der Adresse Wien, S.-Straße hauptgemeldet.
Das Verwaltungsgericht Wien hat auf Grund der Aktenlage erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des WMG lauten:
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
§ 4. (1) Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
1.
zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
2.
seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
3.
die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
4.
einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
(2) Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
(3) Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu.
Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
§ 7. (1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(2) Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:
1.
Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
2.
Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
3.
Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
4.
Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
5.
Volljährige Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.
(3) Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
(4) Ist die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und ist die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
(5) Die Geringfügigkeitsgrenze wird unter Berücksichtigung der Bezug habenden bundesgesetzlichen Bestimmungen im ASVG durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.
Mindeststandards
§ 8. (1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
(2) Die Mindeststandards betragen:
1.
100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
a)
für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
b)
für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;
2.
75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 leben;
3.
50 vH des Wertes nach Z 1
a)
für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;
b)
für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;
4.
27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.
(3) Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.
(4) Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.
Mietbeihilfe
§ 9. (1) Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(2) Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:
1.
Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.
2.
Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.
3.
Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:
a)
für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
b)
für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;
c)
für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.
(3) Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der Mindestsicherung
§ 10. (1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
(2) Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(3) Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, sind bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
(4) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
Anrechnung von Vermögen
§ 12. (1) Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(2) Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
1.
unbewegliches Vermögen;
2.
Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
(3) Als nicht verwertbar gelten:
1.
Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;
2.
Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
3.
Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
4.
unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient;
5.
verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag);
6.
sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen.
Die beiden österreichischen Staatsbürger, Frau J. A. und Herr T. W. sind Lebensgefährten und bilden eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des WMG.
Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung des wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens der Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeiliche Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitzes zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse der Betroffenen (VfSlg 11.220/1987).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 01.07.1997, Zl. 97/08/0005, ausgesprochen hat, wird das Wesen des Lebensgemeinschaft darin erblickt, dass es sich um einen eheähnlichen Zustand handelt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, wie Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber auch wie in der Ehe, bei der die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal fehlen.
Die belangte Behörde stützt ihre Beurteilung, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht, auf die eigenen Angaben der beiden Betroffenen (der Bf selbst spricht auch in seinem Beschwerdeschriftsatz weiterhin von seiner Lebensgefährten). Bei der Adresse im ... Bezirk handelt es sich zudem nicht um die eigene Wohnung der Frau A., sondern um die Wohnung ihrer Schwester. Auch ist offensichtlich, dass die beiden Betroffenen aufgrund der letzten Entscheidungen der Behörde erkannt haben, dass im Falle einer Bedarfsgemeinschaft die Einkommen von ihnen beiden zusammengerechnet werden und sich somit keine Mindestsicherung errechnet und sofort die Meldungen der Frau A. wieder rückgängig gemacht haben um wieder Mindestsicherung zu beziehen.
Wenn die belangte Behörde auf Grund dessen davon ausgegangen ist, der Bf und die Antragstellerin befindet sich noch immer in einer Bedarfsgemeinschaft kann ihr nicht entgegen getreten werden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher abzuweisen.
Schlagworte
Mindestsicherung; Bedarfsgemeinschaft, Lebensgemeinschaft, Lebensgefährte, Lebensverhältnisse, Wohnverhältnisse, Meldung, WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.038.RP24.6778.2017Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017