RS Lvwg 2017/7/31 VGW-242/038/RP24/6778/2017

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Veröffentlicht am 31.07.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

31.07.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §7 Abs2 Z2
WMG §8 Abs2 Z1 litb
WMG §9
WMG §10 Abs2

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 01.07.1997, Zl. 97/08/0005, ausgesprochen hat, wird das Wesen des Lebensgemeinschaft darin erblickt, dass es sich um einen eheähnlichen Zustand handelt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, wie Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber auch wie in der Ehe, bei der die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal fehlen.

Schlagworte

Mindestsicherung; Bedarfsgemeinschaft, Lebensgemeinschaft, Lebensgefährte, Lebensverhältnisse, Wohnverhältnisse, Meldung, Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.038.RP24.6778.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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